Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2014, Az. V ZR 176/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5691

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V

Z
R

176/13
Verkündet am:

9. Mai 2014

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GBBerG § 9 Abs. 4, [X.] § 4
Abs. 3 Satz 2
a)
Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 4 bis 10 [X.] tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in ei-ner Anlagen-
und Leitungsbescheinigung nach § 7 [X.] ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden.
b)
Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 [X.] gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grund-stücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.

[X.], Urteil vom 9. Mai 2014 -
V [X.] -
OLG Naumburg

[X.]

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai
2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke
und die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2013 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer ehemals volkseigener Grund-stücke in [X.], auf denen sich Leitungen der öffentlichen Abwasserent-sorgung von [X.]befinden, die auch schon vor dem 3. Oktober 1990 dort vorhanden waren. Deren Eigentümer ist der beklagte Verband, zu dessen Gunsten auf Grund einer Leitungs-
und Anlagerechtsbescheinigung des zu-ständigen Landkreises Leitungs-
und Anlagenrechte nach §
9 GBBerG in die Grundbücher eingetragen wurden. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten 1
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eine Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG. Im Revisionsverfahren stre[X.] die Parteien im Wesentlichen nur noch darüber, ob für die Bemessung der Entschädigung der Schutzstreifen zugrunde zu legen ist, den
die Leitungs-
und Anlagenrechtsbescheinigung ausweist,
oder ein
breiterer.

Das [X.] hat der Klägerin eine nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Klage in Höhe von noch 74.574,51

nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist ohne [X.] geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihren weitergehenden Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG zugrunde zu legende
Fläche bestimme sich nach der Leitungs-
und Anlagenrechtsbescheinigung und umfasse (nur) den darin aus-gewiesenen
Schutzstreifen. Die
Bescheinigung
lege den Rechtsumfang für die Parteien verbindlich fest. Solange die Klägerin eine Berichtigung des Grund-buchs hinsichtlich der Breite des [X.] nicht erreicht habe, bleibe der in der Bescheinigung ausgewiesenen Streifen auch für die Bemessung der Ent-schädigung
maßgeblich.

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II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punk-ten stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin von dem Beklagten nach § 9 Abs. 3 GBBerG eine Entschädigung für die auf ihren Grundstücken durch § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 [X.] kraft Gesetzes begründeten Leitungs-
und Anlagenrechte verlangen kann. [X.] ist auch, dass diese Entschädigung inzwischen in voller Höhe fällig ist und dass sie der Wertminderung entspricht, die die Grundstücke der Klägerin durch die Rechte erfahren.

2. Anders als der Beklagte meint, kommt es für die Höhe der Entschädi-gung nicht auf die Flächen an, die er für die Abwasserleitungen und -anlagen auf den Grundstücken tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern, wovon das Be-rufungsgericht zutreffend ausgeht,
auf die Flächen, die er nach dem Inhalt der Rechte in Anspruch nehmen
darf. Die Entschädigung ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu zahlen.

3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in der Bestim-mung der Fläche, die nach dem Inhalt der Rechte in Anspruch genommen wer-den kann.

a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
wird der Umfang der Rechte nach § 9 Abs. 1
und
9 GBBerG, § 1 [X.]
durch die Anlagen-
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und Leitungsrechtsbescheinigung und deren etwaige Änderungen nicht verbind-lich festgelegt.

[X.]) Die Leitungs-
und Anlagenrechte nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 Satz 1 [X.]
sind kraft Gesetzes entstanden. Welchen Inhalt sie
im [X.] haben, insbesondere, ob sie auch einen Schutzstreifen umfassen und welches Ausmaß er hat, bestimmt sich allein nach der genannten, durch
die Regelungen der §§ 4 bis 10 [X.] konkretisierten Gesetzesvorschrift. Eine
Ermächtigung einer Behörde, den Inhalt des Rechts verbindlich festzule-gen oder zu verändern, sieht das Gesetz nicht vor.

[X.]) Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 und 5 GBBerG, § 7 [X.] zur Erteilung einer Anlagen-
und Leitungsrechtsbescheinigung. Mit einer solchen Bescheinigung wird der Inhalt der Dienstbarkeit nicht konstitutiv festgelegt; er kann durch diese auch nicht verändert werden. Das folgt aus § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 4 GBBerG. Danach
erworben hat. Wird Widerspruch erhoben und ist dieser nach Ansicht der Be-hörde unberechtigt oder seine Berechtigung nicht offenkundig, wird darüber nach § 9 Abs. 4 Satz 5 GBBerG, § 7 Abs. 5
Satz 3
[X.] nicht in der Sache entschieden, sondern die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt und nach § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG, § 8 Abs. 2 [X.] in das Grundbuch ein Widerspruch gegen dessen Richtigkeit eingetragen. Die Bescheinigung ist nach § 9 Abs. 5 Satz 3 GBBerG unanfechtbar. Dieses Ver-fahren ist nur möglich und von dem Gesetzgeber gewählt worden, weil die [X.] weder dem Berechtigten noch dem Grundstückseigentümer die tatsächlich bestehenden materiellen Rechte abschneidet (Beschlussempfeh-lung zum Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in BT-Drucks 12/6228
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S.
78). Diese können vielmehr ihre Rechte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 GBBerG im ordentlichen Rechtsweg verfolgen. Auf den ordentlichen Rechtsweg sind die Parteien auch verwiesen, wenn der Schutzstreifen in der Leitungs-
und Anla-genbescheinigung fehlerhaft ausgewiesen und dieser entsprechend fehlerhaft in das Grundbuch eingetragen worden ist. Sie können dann keine Änderung der Bescheinigung, sondern nach § 4 Abs. 3
Satz 7 [X.] wechselseitig eine Anpassung des [X.] an seinen gesetzlichen Inhalt und Umfang verlangen. Dieser Anspruch muss notfalls vor dem Prozessgericht geltend ge-macht werden.

cc) Im ordentlichen Rechtsweg sind die Beteiligten an die Anlagen-
und Leitungsrechtsbescheinigung nicht gebunden. Das gilt nicht nur im Streit um das Entstehen und den Umfang des Rechts, sondern auch, wenn über dessen Entstehen und Umfang als Voraussetzung der Entschädigung gestritten wird. Es kommt allein auf die materielle Rechtslage an. Ob das Grundbuch inzwi-schen berichtigt ist, ist unerheblich. Der Grundstückseigentümer hat die Wahl, ob er erst die Berichtigung des Grundbuchs nach § 4 Abs. 3 Satz 7
[X.], § 894 BGB betreibt und danach die höhere Entschädigung [X.] oder ob er sie unmittelbar geltend macht
(vgl. Senat, Urteil vom 19. Sep-tember 2008

V ZR 164/07, [X.], 3703 Rn. 24 für das Verhältnis von §
1004 Abs. 1 zu § 745 Abs. 2 BGB und [X.] Urteil vom 28. Mai 1979
-
III [X.], [X.] Nr. 1 zu
§ 1024 BGB).

b) Entgegen der Annahme des
Beklagten umfassen Dienstbarke[X.] nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG für Leitungen und Anlagen der Abwasserent-sorgung zudem
nicht immer einen Schutzstreifen
nach § 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 7
[X.]. Das ist nur der
Fall, wenn der ordnungsgemäße Betrieb solcher
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Leitungen und Anlagen ausnahmsweise das generelle Freihalten eines Grund-stücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.

[X.]) Nach § 1 Satz
1 [X.] gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 10 [X.] über Energieanlagen für Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. Eine solche abweichende Bestimmung enthält § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung über den Schutzstreifen gilt nur für die dort an-gesprochenen Energieanlagen, nicht für Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG. Das ergibt sich aus der Systematik der Verordnung.
Der [X.] hätte in den §§ 4 bis 10 [X.] nur Regelungen über die Energieanlagen treffen
und diese dann mit § 1 [X.] auf die in § 9 Abs.
9 GBBerG bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen für anwendbar erklären können. So ist der Verordnungsgeber indessen, was dem Berufungs-gericht entgangen ist, nicht verfahren. Er hat zwar in §
1 Satz 1 [X.] die Vorschriften
über Energieleitungen in § 9 Abs. 1 bis 8 GBBerG und §§ 4 bis 10 [X.] auf die wasserwirtschaftlichen Anlagen nach § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG erstreckt. Die Vorschriften der §§
4 bis 10 [X.] enthalten
aber nicht nur Bestimmungen für Energieanlagen, sondern, im Interesse einer in sich geschlossenen Regelung
(Begründung der Verordnung in [X.]. 916/94 S. 16),
von vornherein auch spezielle Vorschriften für wasserwirtschaftliche An-lagen. Die Verordnung bestimmt etwa
den Umfang der Rechte zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen Leitungen und Anlagen
in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Buchstaben b bis d [X.] für die
einzelnen Arten dieser Anlagen eigen-ständig. Auch die Einschränkung des Beseitigungsanspruchs nach § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] bei bestehenden
baulichen
Anlagen in § 4 Abs. 4
[X.] beschränkt sich nicht auf Energieanlagen, sondern bezieht auch wasserwirtschaftliche Anlagen unter Nennung der für sie jeweils einschlägigen 13
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Vorschriften ein. Daraus folgt, dass die ausdrücklich nur für Energieanlagen vorgesehene Regelung über den Schutzstreifen nur für diese und nicht für was-serwirtschaftliche Anlagen gilt ([X.], [X.] 2014, 186; [X.], [X.] 2011, 697, 699).

[X.]) Trotz dieser
Beschränkung kann die Regelung über den Schutzstrei-fen in besonderen Ausnahmefällen analog auch auf wasserwirtschaftlichen An-lagen anzuwenden
sein.

[X.]) Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] umfassen [X.] immer einen Schutzstreifen, weil die Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer für den
ungehinderten
und gefahrlosen
Betrieb der auf Grund die-ser Rechte errichteten Leitungen und Anlagen wegen deren Eigenart stets nicht nur an der konkreten Ausübungsstelle, sondern auch auf einer diese umgeben-den Fläche dauerhaft eingeschränkt sein muss (Entwurfsbegründung in [X.]. 916/94 S. 19 f.). Ein Bedürfnis für einen solchen Schutzstreifen hat der Verordnungsgeber bei den Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG
nicht gesehen, weil
sie das typische Gefährdungspotential von Ener-gieleitungen nicht haben und ihre ordnungsgemäße Nutzung im Normalfall nicht durch das Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der Anlage oder [X.] gesichert werden muss.

[X.] Das schließt aber nicht von vornherein aus, dass bei einzelnen Arten wasserwirtschaftlicher Anlagen typischerweise ein vergleichbares Schutzbe-dürfnis besteht. In einem
solchen besonderen Ausnahmefall
würde § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] eine planwidrige Lücke aufweisen. Denn der [X.] wollte in solchen Fällen den Berechtigten nicht auf den [X.] nach § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] und darauf verweisen, die konkrete 14
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Gefährdung der Leitung oder Anlage und ihres Betriebs durch eine bestimmte bauliche Anlage, Anhäufung oder ähnliche Störung nachzuweisen. Die [X.] soll dann vielmehr von vornherein das Recht umfassen, auf einem Grundstücksstreifen neben der eigentlichen Ausübungsstelle die Unterlassung solcher
Maßnahmen
unabhängig davon zu verlangen, ob sie die Anlage oder Leitung konkret gefährden oder noch hinnehmbar wären. Die inhaltliche Recht-fertigung hierfür ist, dass solche Maßnahmen in aller Regel die Anlage oder Leitung gefährden oder ihre ordnungsgemäße Nutzung beeinträchtigen
und deshalb eine abstrakte Gefährdung der Rechtsausübung bedeuten. Soweit eine solche abstrakte Gefährdung der Rechtsausübung ausnahmsweise auch bei wasserwirtschaftlichen Anlagen besteht, hätte der
Verordnungsgeber dem nach seinem in § 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Gestaltungswil-len durch Einräumung eines [X.] Rechnung getragen und die Rege-lung in § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf sie erstreckt. Ein relevanter Unter-schied zu den Energieanlagen bestünde dann nicht. Ob eine vergleichbare Ge-fährdung besteht, bestimmt sich analog § 4 Abs. 3 Satz 4 GBBerG nach den einschlägigen technischen Normen, bei Fehlen solcher Normen nach sachver-ständiger Beurteilung. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen.

4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als zutreffend.

a) Der Beklagte macht zwar geltend, er nehme den von der Klägerin an-genommenen erweiterten Schutzstreifen nicht in Anspruch. Er könnte diesen Teil seines Rechts zudem nach
§ 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG, § 875 BGB aufge-ben, darauf nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG verzichten
oder in-soweit eine (Teil-) Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 GBBerG erwirken. Jedenfalls nach der
Eintragung einer solchen Verfügung in das Grundbuch wä-17
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re der Grundstückseigentümer nicht mehr durch einen weitergehenden Schutz-streifen beeinträchtigt.

b) An der Entgeltpflicht änderte
sich dadurch aber nichts. Sie entfällt nach § 9 Abs. 3 Satz
4 GBBerG nicht schon durch ein Absehen von der Nut-zung des Rechts, sondern nur durch dessen förmliche Reduzierung
nach einer der genannten Vorschriften. Selbst
diese befreit den Berechtigten von der Ent-geltpflicht nur, soweit sie
vor Eintritt der jeweiligen Teilfälligkeit erfolgt. Das ist hier nicht geschehen und jetzt nicht mehr zu erreichen.

III.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine Endentscheidung ist dem [X.] nicht möglich, weil die Sache mangels der dafür erforderlichen Feststellun-gen nicht entscheidungsreif ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur [X.] und Entscheidung zurückzuverweisen. Für die neue Verhand-lung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

1. Zunächst hat die Klägerin darzulegen, ob und aus welchen Gründen die Rechte des
Beklagten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im [X.] am 2. Oktober 1990 ausnahmsweise überhaupt einen Schutzstreifen erfordern. Dabei trifft den
Beklagten
eine sekundäre Darlegungslast.

2. Sollte
danach ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegen, sind anhand der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 [X.] dafür maßgeblichen damali-gen technischen Normen, bei Fehlen solcher Normen nach sachverständiger Beurteilung,
Breite und Anordnung des [X.] festzustellen. Dabei kommt es nach § 4 Abs. 3 Satz 5 [X.] auf den Mindestumfang an. Zu 19
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prüfen wäre nach § 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] auch, ob der Schutzstreifen heute schmaler sein könnte. Denn dann wäre
das Recht von vornherein in klei-nerem Umfang entstanden, die Entgeltpflicht geringer.

3. Für die Erforderlichkeit und den Umfang eines [X.] ist ohne Bedeutung, welche Fläche für Wartungs-
und Reparaturarbe[X.] benötigt wird. Das Betreten und Benutzen des Grundstücks zu Wartungs-
und Reparaturzwe-cken ist Gegenstand der Betretensbefugnis nach §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[X.],
nicht des [X.] nach § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Dieser dient nicht dazu, solche Arbe[X.] zu ermög-lichen, sondern dazu, den ungehinderten und gefahrlosen Betrieb zu [X.]. Daran ist die Beurteilung von Notwendigkeit und Umfang des Schutz-streifens
auszurichten.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2012 -
9 O 593/10 -

OLG Naumburg, Entscheidung
vom 07.06.2013 -
12 [X.] -

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Meta

V ZR 176/13

09.05.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2014, Az. V ZR 176/13 (REWIS RS 2014, 5691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5691

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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