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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:101116BVZR47.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 47/16
vom
10. November 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Göbel
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach den Feststellungen des [X.] war das Grundstück am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes in [X.] des früheren volkseigenen [X.] [X.] im Grundbuch eingetragen und hat, was die Beklagte eingeräumt hat, der 1
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3
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Wohnungsversorgung gedient. Es ist damit (ebenso wie der volkseigene [X.] selbst) nach Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 3 EV Vermögen des [X.] als der zuständigen [X.] geworden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob aus dem Zuordnungsbescheid Rückschlüsse darauf gezogen werden [X.], wem das Grundstück auf Grund des [X.] am
3.
Oktober 1990 zugefallen ist. Durch den Eigentumserwerb ist das [X.] aber auch Anschlussnehmer und als solcher nach der seinerzeit maßgeblichen Vorschrift §
8 [X.] duldungspflichtig geworden; das [X.] hat des-halb das Entstehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG zutreffend [X.].
[X.]Weinland
Kazele Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2014 -
19 O
566/13 -
KG, Entscheidung vom 15.01.2016 -
20 [X.] -
Meta
10.11.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. V ZR 47/16 (REWIS RS 2016, 2637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2637
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