Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2014, Az. V ZR 250/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1529

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BUNDES[X.]RICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 250/13
Verkündet am:
7. November 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GBBerG § 9 Abs. 3
Inhaber des Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts.
[X.], Urteil vom 7. November 2014 -
V ZR 250/13 -
KG Berlin

[X.]

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Zwischen 1999 und 2000 erwarben die heutigen Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft ein Grundstück in B.
(Gemarkung [X.]) zu Miteigentum und teilten es anschließend nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf.
Erst bei der Bebauung stellten sie fest, dass auf dem Grundstück eine Kabelkanalrohrtrasse mit Leitungen der Beklagten
verlief.
Am 22. Januar 2010
wurde zugunsten der Beklagten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungs-
und Anlagenrecht) als Gesamtrecht im [X.] eingetragen.
Mit der Klage will die Wohnungseigentümergemeinschaft feststellen lassen, dass sie eine Ausgleichszahlung gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 11
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Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) verlangen kann; hilfsweise stützt sie sich auf entsprechende Ermächtigungen ihrer Mitglieder. Die
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Wohnungseigentümergemeinschaft als prozessführungsbefugt an, weil es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handele; jedenfalls lägen aufgrund der erteilten Ermächtigungen
die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Der Anspruch stehe jedoch nicht der Klägerin zu, sondern den [X.] des Grundstücks. Berechtigt sei, wer am 1. August 1996 Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Denn an diesem Stichtag sei kraft Gesetzes die beschränkte
persönliche Dienstbarkeit entstanden; die dem Versorgungsunternehmen gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, sich durch Verzicht auf die Dienstbarkeit von der Zahlungspflicht zu befreien, ändere daran nichts.
Auf die Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch komme es nicht an. Ein späterer Erwerber erhalte das bereits belastete Grundstück.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

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1. Die Klage ist zulässig. Allerdings stehen die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft materiell-rechtlich nicht zu. Inhaber eines möglichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 11 Nr. 1 GBBerG sind vielmehr die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des belasteten Grundstücks.
Die Wohnungseigen-tümergemeinschaft
darf den Anspruch gleichwohl im eigenen Namen einklagen, weil sie in gesetzlicher Prozessstandschaft
handelt. Insoweit dürfte ohnehin eine (geborene)
[X.] des Verbands gemäß §
10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG anzunehmen sein (näher zum Ganzen [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2010

[X.], NJW 2011, 1351 Rn. 7 ff.); jedenfalls ist die Klägerin gemäß §
10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG zu der gebündelten Rechtsverfolgung befugt, nachdem die Wohnungseigentümer sie ausnahmslos zur Geltendmachung ihrer individuellen Ansprüche ermächtigt
haben. Ferner besteht das gemäß §
256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer Feststellung, weil es der
Klägerin nicht zuzumuten ist, eine aufwendige Bezifferung des Anspruchs vorzunehmen, obwohl schon ihre Aktivlegitimation bestritten wird (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2014

III ZR 37/13, [X.]Z 200, 20
Rn. 32 mwN).
2. In der Sache sieht das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei
als unbegründet an.
Zwar sind die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch an sich gegeben, weil
die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 11 Nr. 1
GBBerG entstanden
ist; bei der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer verlaufenden Kabelkanalrohrtrasse handelt sich um eine Telekommunikationsanlage der früheren [X.], die am 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des [X.] genannten Gebiet genutzt wurde.
Die Mitglieder der Klägerin sind jedoch nicht Inhaber des Anspruchs.
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a) Eine
beschränkte
persönliche
Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG entsteht kraft Gesetzes mit dessen Inkrafttreten
(vgl. BT-Drucks. 12/6228, [X.] f.; [X.], Urteil vom 9. Mai 2014

[X.], [X.] 2014, 636 Rn. 9). Stichtag bei Telekommunikationsanlagen der früheren [X.] ist der 1.
August 1996, weil an diesem Tag § 9 Abs. 11 GBBerG in [X.] getreten ist. Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG). Diese Zahlung
hat erst später und gestaffelt
zu erfolgen; gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG ist die erste Hälfte des Ausgleichsbetrags
unverzüglich nach
Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1.
Januar
2001
zu zahlen, während die zweite Hälfte am 1.
Januar 2011
fällig wird.
Verzichtet das Versorgungsunternehmen vor dem jeweiligen Eintritt der Fälligkeit auf die Dienstbarkeit, so erlischt diese,
und das Unternehmen ist zu der Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet (§
9
Abs. 3 Satz 4 Alt. 2, Abs. 6 GBBerG).
b) Inhaber des Ausgleichsanspruchs ist der Eigentümer. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm nicht direkt, auf welchen
Zeitpunkt es bei einem Eigentumswechsel
ankommt; das Gesetz ist auf gleichbleibende Eigentumsverhältnisse zugeschnitten.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist jedenfalls der Zeitpunkt der Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch
unerheblich; diese
berichtigt das Grundbuch lediglich und lässt die materielle Rechtslage unverändert (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2014

[X.], [X.] 2014, 636 Rn. 11). Im Übrigen ist sie nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der ersten Rate (§
9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG).

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aa) Das Berufungsgericht hält den Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit
(hier also den 1. August 1996)
für maßgeblich und folgt damit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ([X.], [X.] 2005, 81 f. mit zust. [X.] [X.]; [X.], [X.] 2009, 32 (33); [X.], [X.] 2012, 455 mit zust. [X.] Salzig; [X.] in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [2008],
§ 9 GBBerG Rn. 24
f.; [X.], [X.] 2001, 280, 282
f.; [X.], [X.] 2004, 473, 478; dies., [X.] 2011, 697, 701).
bb) Dagegen sieht die Revision denjenigen als
[X.] an, der im Zeitpunkt des ersten Zahlungstermins
Eigentümer ist. Vertreten ließe sich aber auch, dass
für beide Hälften des Ausgleichsanspruchs jeweils auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse abzustellen ist.
c) Im Ergebnis sprechen die besseren Argumente für die Auffassung des Berufungsgerichts.
aa)
Die
beiden in § 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG genannten Zahlungszeitpunkte regeln
die
Fälligkeit
des Ausgleichsanspruchs
(so ausdrücklich
BT-Drucks. 12/6228, 76; vgl. auch [X.], [X.] 2011, 697, 701). Zwar wird der Begriff der Fälligkeit
-
worauf die Revision abstellt -
nur im Hinblick auf die zweite Hälfte der Zahlung
verwendet. Aber auch die den ersten Zahlungstermin betreffende
Regelung bezieht sich eindeutig (nur)
auf die Frage, ab wann der Grundstückseigentümer die Leistung verlangen kann; die Zahlungspflicht wird (unter anderem) an eine Aufforderung des Berechtigten geknüpft,

eine darauf bezogene angemessene Reaktionszeit eingeräumt. Bestätigt wird dies durch § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG. Der dort verwendete Begriff der
genannten Zahlungstermine.
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bb) Gleichwohl könnte sich die Person des Berechtigten in zeitlicher Hinsicht nach der Fälligkeit bestimmen. Denn jedenfalls im Sinne des Verjährungsrechts
(§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) entsteht ein Anspruch regelmäßig erst mit der Fälligkeit
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 199 Rn. 3
mwN). Zudem kann das Versorgungsunternehmen die Ausgleichspflicht vor Eintritt der
jeweiligen
Fälligkeit durch einen Verzicht auf die Dienstbarkeit abwenden (§
9
Abs. 3 Satz 4 GBBerG), ohne dass der Eigentümer es daran hindern könnte; eine gesicherte Rechtsposition hat er deshalb vor
Eintritt der Fälligkeit nicht.

cc) Wäre aber die
Fälligkeit entscheidend, könnte es nicht
-
wie die Revision meint -
lediglich
auf den ersten Zahlungstermin ankommen; vielmehr wäre [X.], wer bei dem jeweiligen Fälligkeitstermin
Eigentümer des Grundstücks
ist. Dies hätte zur
Folge,
dass die beiden Hälften des Ausgleichsanspruchs nach einem Eigentumswechsel verschiedenen Eigentümern zustehen könnten. Hierdurch wäre es zumindest erschwert
worden, die
Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Fälligkeit der ersten Hälfte mit Bindungswirkung auch für die zweite Hälfte zu klären.
Eine
solche Aufspaltung auf zwei [X.]
entspricht eindeutig nicht der Absicht des Gesetzgebers; dieser hat einen einmaligen Ausgleich schaffen wollen, der nur im Interesse der Versorgungsunternehmen in zwei Hälften und zeitversetzt zu zahlen sein sollte.
dd) Diese unerwünschten Folgen werden vermieden, wenn mit der bislang einhelligen Ansicht nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit abgestellt wird. Hierfür spricht auch, dass zu diesem Zeitpunkt -
vorbehaltlich eines Verzichts auf die Dienstbarkeit -
die mit der dinglichen Belastung verbundene Wertminderung eintritt. Weil sich diese bei einem Verkauf des Grundstücks realisieren kann, besteht im Regelfall ein 13
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sachlicher Grund dafür, einen
belastungsbedingt niedrigeren
Kaufpreis
durch die spätere Ausgleichszahlung an den ehemaligen Eigentümer zu kompensieren
(vgl. [X.], [X.] 2011, 697, 701). Allerdings -
das ist der Revision zuzugeben -
setzt dies
voraus, dass die Leitungen und Anlagen im Sinne von §
9 GBBerG
bekannt bzw.
offenkundig sind, wie es etwa bei [X.] oder oberirdisch verlaufenden Versorgungsleitungen regelmäßig der Fall sein wird. Sind Leitungen oder Anlagen dagegen -
wie hier -
im Erdreich verborgen, muss ihre
Existenz bei dem Verkauf des Grundstücks den Vertragsparteien nicht zwingend bekannt sein; sind sie unbekannt, steht die Ausgleichszahlung dem Verkäufer zu, obwohl die Wertminderung erst für den Käufer erkennbar
wird. Für eine Differenzierung nach solchen Kriterien bietet §
9 GBBerG jedoch keinerlei
Anhaltspunkt; der Gesetzgeber hat insoweit eine einheitliche Regelung geschaffen.
Schließlich gibt es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Entschädigungsrechts, wonach Entschädigungsansprüche stets am Eigentum hafteten.
Weder ist § 96 [X.] auf derartige Ansprüche anwendbar noch ist
die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] herangezogene Rechtsprechung zu § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ([X.], Urteil vom 10. Juli 2003 -
III ZR 379/02, NVwZ 2003, 1286, 1287) mit der hier zu beurteilenden Rechtsfrage vergleichbar. § 42 Abs. 1
Satz 1 BImSchG enthält nämlich, wie sich aus Abs. 2 der Norm ergibt,
gerade keinen
(echten) Entschädigungs-, sondern einen objektbezogenen Aufwendungsersatzanspruch;
dieser hat
einen dinglichen Bezug, an dem es anderen Entschädigungsansprüchen
(vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2003
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III ZR 379/02, NVwZ 2003, 1286, 1287) und dem Ausgleichsanspruch nach §
9 Abs. 3 GBBerG gerade fehlt.
ee) Entgegen der Auffassung der Revision stehen dieser Auslegung verfassungsrechtliche Gründe nicht entgegen.
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(1) Dass § 9 GBBerG im Grundsatz verfassungskonform ist, hat der [X.] bereits entschieden (Urteil vom 28. November 2003 -
V [X.], [X.]Z 157, 144, 147 ff.); das [X.] hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen ([X.], Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2004 -
1 BvR 250/04, juris). Die Norm stellt keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar (insoweit unzutreffend [X.], [X.] 2005, 81 f.;
dem
folgend [X.], [X.] 2009, 32 (33); [X.], [X.] 2012, 455), sondern eine Inhalts-
und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht hat (näher [X.], Urteil vom 28. November 2003 -
V [X.], [X.]Z 157, 144, 147 ff.).
(2) Einen angemessenen Ausgleich, wie ihn der [X.] der Regelung grundsätzlich entnommen hat, stellt die Zahlungspflicht auch dann dar, wenn

wie hier

der frühere Eigentümer [X.] bleibt, obwohl die Leitung bei dem Eigentumswechsel unbekannt war. Ein
angemessener
Interessenausgleich muss nach abstrakten Kriterien
erfolgen, wenn er Rechtssicherheit
gewährleisten
soll;
eine weitere Ausdifferenzierung, etwa
nach den subjektiven Kenntnissen der Grundstückseigentümer,
hätte neue [X.] geschaffen. Käufern von Grundstücken im Beitrittsgebiet musste zudem bekannt
sein, dass aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Belastungen existieren konnten. Auf eine Kompensation von dritter Seite konnten sie nicht vertrauen, sondern mussten im Verhältnis zu ihrem Vertragspartner Vorsorge treffen. Sie konnten insbesondere
auf einer vorsorglichen Abtretung etwaiger Ausgleichsansprüche
bestehen, wie sie
im Schrifttum angeraten worden
ist
(vgl. nur [X.], [X.] 2001, 280, 283; [X.], [X.] 2004, 473, 478). Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien kann eine schuldrechtliche Lösung
ggf. auch durch ergänzende Auslegung des 17
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Kaufvertrags oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gefunden werden
(näher [X.], [X.] 2005, 82 f.); darüber ist hier nicht zu befinden, weil die Klägerin aus eigenem Recht ihrer Mitglieder vorgeht.
Dass der ausgleichsberechtigte Eigentümer nicht mehr existiert oder der Realisierung des Anspruchs vergleichbare Hindernisse entgegenstehen
können, ist ein Risiko, das Käufern von Grundstücken hinsichtlich ihrer vertraglichen Ansprüche stets droht; eine typische und damit verfassungsrechtlich bedenkliche Entlastung der Versorgungsunternehmen stellt dies indes nicht dar.
Schließlich entspricht die nunmehr bestätigte Auslegung der langjährigen einhelligen Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, auf die sich die beteiligten Verkehrskreise bei den bereits getätigten Zahlungen auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eingestellt haben dürften (vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 2010, 1535, 1536).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2012 -
31 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2013 -
25 [X.]/12 -

19

Meta

V ZR 250/13

07.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2014, Az. V ZR 250/13 (REWIS RS 2014, 1529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1529

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V ZR 250/13

V ZR 125/10

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