Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. XII ZB 192/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4068

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[X.] ZB 192/02vom17. März 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 114, 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3a)Ist das Beschwerdegericht in einem Prozeßkostenhilfeverfahren der Ansicht,daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlie-gen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozeßko-stenhilfe bewilligen.b)Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt unddennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen, so istdas Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. [X.]. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluß ist jedoch aufzuheben, weil er gegen [X.] Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutz-gleichheit verstößt.[X.], Beschluß vom 17. März 2004 - [X.]/02 - OLGDresdenLGZwickau- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2004 durch [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. Ahlt sowie dieRichterin Dr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.] 16. Zivilsenats des [X.] vom15. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe:[X.] Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Feststel-lung des Bestehens eines Gewerberaummietvertrages, hilfsweise Feststellung,daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin zum30. September 2001 beendet wurde und weiter hilfsweise Zahlung der Miete fürdie [X.] vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich Februar 2002.Mit schriftlichem Mietvertrag vom 21./28. Juni 1995 vermietete der [X.] an die Antragsgegnerin eine Gesamtfläche von 1450 qm bestehendaus Räumlichkeiten, Hofflächen und Überfahrtsflächen zum Betrieb eines [X.] für die Dauer von fünfzehn Jahren. Wegen der Maße und Lage [X.] wurde auf einen als Anlage I bezeichneten Lageplan verwie-- 3 -sen, in dem die vermieteten Flächen schraffiert gekennzeichnet sein sollten.Dieser Lageplan lag unstreitig bei Vertragsabschluß nicht vor.Mit Schreiben vom 20. Februar 2001 kündigte die Antragsgegnerin [X.] gemäß § 566 BGB in Verbindung mit § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum30. September 2001. Der Antragsteller ist der Ansicht, die [X.] sich nach [X.] und Glauben nicht auf einen etwaigen Formmangel desMietvertrages berufen.Der Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe ist vor dem [X.] und dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelas-senen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.[X.] Beschwerdegericht hat angenommen, daß zwischen den [X.] Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages zunächst kein Mietvertragzustande gekommen sei, weil sich die Parteien nicht über den [X.] hätten. Es sei offen geblieben, welche Teile des noch zu errichtendenGebäudes und des Grundstücks der Antragsgegnerin zur Nutzung [X.] werden sollen. Soweit sich aus der jahrelangen Nutzung des [X.] und des Grundstücks eine Einigung über das Mietobjekt und damit [X.] eines Mietvertrages ergebe, fehle es an der Einhaltung der Schrift-form des § 566 BGB a.F. Die Antragsgegnerin dürfe sich auch auf den [X.] berufen, ohne gegen [X.] und Glauben zu verstoßen. Die Rechtsbe-schwerde hat es unter Hinweis auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen der Frage- 4 -zugelassen, ob der Antragsgegnerin aus [X.] und Glauben eine Geltendma-chung der [X.] verwehrt sei.[X.] statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) Rechtsbeschwerde führtzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung [X.] an das Beschwerdegericht.Das Beschwerdegericht hätte, wenn es der Ansicht ist, daß die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat, oder, daß die Fortbildung des [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung [X.] erfordert, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen,Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. [X.]/02 - NJW 2003, 1126, 27. Februar 2003 - [X.]/02 -AGS 2003, 213). In diesem Fall gebietet nämlich die in Art. 3 Abs. 1 i.V. mitArt. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit, die Erfolgsaussicht zu be-jahen und dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu gewähren, denn das [X.] eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und [X.] des eigenen Rechtsstandpunktes ([X.] 81, 347). Das nur [X.] 5 -summarischen Prüfung unterliegende Prozeßkostenhilfeverfahren hat [X.] nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu [X.] ([X.] FamRZ 2002, 665).Hahne[X.][X.]AhltVézina

Meta

XII ZB 192/02

17.03.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. XII ZB 192/02 (REWIS RS 2004, 4068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4068

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