Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VI ZB 12/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2340

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[X.]/04
vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 114, 117 Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim [X.] beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das [X.] für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsich-tigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das [X.] die Be-willigung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des [X.]s begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des [X.] an das Amtsgericht in Betracht kommt.

[X.], Beschluß vom 13. Juli 2004 - [X.] - OLG Karlsruhe

LG Mannheim - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2004 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin stellte in einem an das Amtsgericht ge-richteten Schriftsatz den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung von Schmerzensgeld, Feststellung und Widerruf einer im [X.] verbreiteten Äußerung gerichteten Klage. Der [X.] war nicht beziffert. [X.] hatte die Antragstellerin von dem Antragsgegner [X.] eines Schmerzensgeldes von 25.000 • gefordert. Der Amtsrichter bat um Erläuterung dieses Betrages und um Mitteilung, ob Verweisung an das [X.] beantragt werde. Die Antragstellerin bat daraufhin um Verweisung. Der Beklagte erklärte sich mit der Verweisung einverstanden. Das Amtsgericht er-klärte sich daraufhin für unzuständig und verwies die Sache an das [X.]. Der Antragsgegner teilte mit, sich im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht äußern zu wollen. Das [X.] erteilte der Antragstellerin verschiedene - 3 -

Hinweise zur Schlüssigkeit des [X.]. Nach seiner Ansicht kam ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 500 • in Betracht; die weitergehende Klage hielt es für unbegründet. Es wies darauf hin, für den begründeten Teil der Klage sei das [X.] nicht zuständig, so daß Prozeßkostenhilfe insgesamt ver-weigert werden müsse; die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses be-ziehe sich nicht auf das Hauptsacheverfahren. Zugleich regte das [X.] den Abschluß eines Vergleichs an. Die Antragstellerin nahm zu den Hinweisen Stellung, u.a. dahin, ein Schmerzensgeld von 500 • sei nach der Sachlage un-angemessen, der Antragsgegner habe geäußert, er sei bereit, 2.500 • zu zah-len. [X.] wies das [X.] den Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe zurück. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Klage könne allenfalls wegen des begehrten Schmerzensgeldes Erfolg haben, welches [X.] nur erheblich unter 5.000 • liegen könne; für eine solche Klage sei das [X.] nicht zuständig, so daß die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu ver-weigern sei. Der Antragstellerin sei es unbenommen, beim [X.] Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 • einzuklagen; doch erhalte sie dafür [X.] Prozeßkostenhilfe. Sie könne andererseits beim [X.] in geringerer Höhe beantragen. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das [X.] nicht abgehol-fen. Das [X.] hat sie zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte, aber im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 575 Abs. 2 und 3 ZPO erhebli-chen Bedenken unterliegende Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. - 4 -

1. Unter den Umständen des Falles ist das [X.] hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeverfahrens - nicht indes hinsichtlich des Hauptsacheverfah-rens - an den [X.] gebunden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. April 1991 - I ARZ 748/90 - NJW-RR 1992, 59 f.; vom 9. März 1994 - [X.] 2/94 und [X.] 8/94 - NJW-RR 1994, 706; [X.], [X.], 751 f.; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 22a; [X.]/[X.], aaO, § 281 Rn. 2, 16b). Es hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, zu prüfen, ob Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, weil eine bei dem [X.] erho-bene Klage ganz oder teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das angeru-fene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114 Rn. 98; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 24). Ist dies nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (insgesamt) zu [X.]; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg. 2. Insoweit ist allerdings zwischen unterschiedlichen Fallgestaltungen zu differenzieren. a) Ist die Klage von dem Antragsteller mit einem die Zuständigkeit der [X.]e begründenden Wert bereits erhoben, so steht die Zuständigkeit des [X.]s nicht in Frage (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Die bean-tragte Prozeßkostenhilfe ist dann insoweit zu bewilligen, wie das [X.] die Klage als aussichtsreich beurteilt (vgl. [X.], aaO, § 117 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO, Rn. 23). b) Ist nach einem - wie im vorliegenden Fall erfolgten - Hinweis des [X.] an den Antragsteller auf die beabsichtigte Verweigerung der Prozeßko-stenhilfe dessen Stellungnahme ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der vom Gericht nicht als erfolgversprechend angesehene Teil der Klage auf eigene - 5 -

Kosten durchgeführt werden soll, es also letztlich bei der Zuständigkeit des [X.]s verbleiben wird, ist unter Umständen ebenso zu verfahren (vgl. [X.], [X.], 336). Dabei kann hier dahinstehen, ob das [X.] abwarten darf, ob die Klage wie angekündigt tatsächlich erhoben wird, und [X.] Maßnahmen möglich sind, wenn die Prozeßkostenhilfe teilweise bewilligt, die Klage aber ankündungswidrig nicht in einem die Zuständigkeit des [X.]s begründenden Umfang erhoben wird (vgl. § 124 Nr. 1 ZPO). c) Stets zu prüfen ist, ob der Antragsteller in Anbetracht der Rechtsauf-fassung des Gerichts eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens ent-sprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht beantragen will (vgl. etwa [X.], aaO). Dies dürfte allerdings in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht kommen, weil das Amtsgericht dieses Verfahren bereits mit bindender Wirkung an das [X.] verwiesen hat. d) Fehlen - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte dafür, daß der Klä-ger die Klage ungeachtet der Rechtsauffassung des [X.]s in einem für dessen Zuständigkeit ausreichenden Umfang auf eigene Kosten betreiben wird, und ist eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht nicht beantragt oder nicht möglich, ist die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu ver-weigern. Diese Folge ist wegen der Unzulässigkeit einer beim [X.] er-hobenen Klage und der sich daraus ergebenden Aussichtslosigkeit der [X.] Rechtsverfolgung zwingend. Sie wird auch überwiegend bejaht (vgl. [X.], [X.] 2001, 769; [X.], NJW-RR 1995, 899; [X.], [X.] 1995, 1065 f.; [X.], aaO und [X.], 115, 117; [X.], NJW-RR 1990, 575; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 62. Aufl., § 114 Rn. 105; [X.], aaO, § 117 Rn. 8 - unklar Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], 25. Aufl., § 114 Rn. 3; [X.]/[X.], aaO, Rn. 23). - 6 -

Die von der abweichenden Auffassung (vgl. [X.], NJW-RR 1995, 382, 383) dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Die hier vertretene Ansicht führt nicht zu einer unzumutbaren verfahrensverzögernden Zuständigkeitsspaltung. Das vorliegende Prozeßkostenhilfeverfahren ist beim [X.] anhängig geworden, weil sich die Klägerin eines Anspruchs von 25.000 • berühmt hat. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Pro-zeßkostenhilfeantrag sogleich bei dem [X.] gestellt oder vom Amtsge-richt auf Antrag der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der vorgestellten [X.] verwiesen wurde. Gelangt das [X.] in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, daß eine seine Zuständigkeit begründende Klageforderung nicht besteht, so verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, gleichwohl in der vorge-stellten Höhe (zum Teil auf eigene Kosten) Klage zu erheben oder beim [X.] einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine reduzierte Klageforderung zu stellen. Es ist keinerlei Grund oder gar Bedürfnis dafür erkennbar, daß ein erstinstanzliches unzuständiges [X.] verbindlich positiv über den Um-fang der Prozeßkostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich beim Amtsge-richt durchzuführenden Rechtsstreit entscheidet. Dies widerspricht auch dem jetzt in das Gesetz (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) aufgenommenen Grundsatz, daß die sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung nur von [X.] Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (vgl. dazu [X.]/[X.], aaO, § 127 Rn. 47). - 7 -

3. Gegen die Ausführungen des [X.] zum Zuständig-keitsstreitwert bringt die Antragstellerin keine im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgreifenden Einwände vor (vgl. auch [X.], Beschluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1126 f.). Müller [X.] [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZB 12/04

13.07.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VI ZB 12/04 (REWIS RS 2004, 2340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2340

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