Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2006, Az. XII ZR 210/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4796

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 1. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja a) ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung der [X.]surteile [X.] 162, 1 und vom 12. Januar 2005 - [X.]/03 - [X.], 342 ff.). b) ZPO §§ 355 Abs. 2, 372 a, 387 analog Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen. [X.], Urteil vom 1. März 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 30. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Mit Urkunde vom 11. Januar 1996 erkannte der Kläger an, Vater des am 25. Januar 1995 geborenen Beklagten zu sein. Er schloss mit dessen Mutter am 18. Januar 1996 die Ehe, deren Scheidung er inzwischen begehrt und aus der zwei weitere Kinder hervorgegangen sind. 1 Mit der vorliegenden, am 3. Juli 2003 bei Gericht eingegangenen und am 25. August 2003 zugestellten [X.] begehrt der Kläger festzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten sei. 2 Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Vortrag des [X.], es bestehe keine Ähnlichkeit des Beklagten mit seiner Familie, sei bei sachgerechter Beurteilung nicht geeignet, Zweifel an seiner Vaterschaft zu [X.]; er genüge daher nicht den Anforderungen an die Schlüssigkeit einer [X.] - 3 - terschaftsanfechtungsklage. Gleiches gelte für das von ihm vorgelegte [X.] vom 29. Juli 2002, auch wenn er danach als biolo-gischer Vater auszuschließen sei. Dieses Gutachten sei nämlich vor Gericht nicht verwertbar, weil es ohne Kenntnis und Zustimmung des Beklagten und damit unter Verstoß gegen dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeholt worden sei. Auf die Berufung des [X.] holte das Berufungsgericht, dessen Ent-scheidung in [X.], 1491 f. veröffentlicht ist, ein Blutgruppengutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für [X.] ein. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, die Vaterschaft des [X.] sei offenbar unmöglich. Das Berufungsgericht gab sodann der Klage statt. 4 Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die am 25. August 2003 rechtshängig gewordene Klage die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB gewahrt. Der Beklagte sei für seine Behauptung beweisfällig geblieben, "schon bald nach seiner Geburt" (25. Januar 1995) habe seine im Vergleich zu seinen beiden (1996 und 1999 geborenen) Schwestern deutlich dunklere Hautfarbe den Kläger veranlasst, mehr als nur vage Zweifel an der zuvor anerkannten Vaterschaft zu äußern. Zudem habe die Mutter des [X.] - 4 - ten anfängliche Zweifel des [X.] durch ihren Hinweis zu zerstreuen [X.], es handele sich um ein in ihrer (dem Kläger nicht bekannten) Familie auch sonst vorkommendes Merkmal, und damit eine Erklärung geliefert, die dem als Arzt mit den [X.] vertrauten Kläger habe einleuchten dürfen. Somit sei die Anfechtungsfrist nicht vor Kenntnis des [X.] vom Er-gebnis des 2002 eingeholten privaten Abstammungsgutachtens in Lauf gesetzt worden. Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. 8 2. Allerdings rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht hätte die Klage - anders als das Amtsgericht - nicht schon aufgrund des vom Kläger vor-gelegten privaten Abstammungsgutachtens als schlüssig ansehen und deshalb auch nicht allein daraufhin Beweis erheben dürfen. 9 Wie der [X.] - nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils - ent-schieden hat, kann nämlich ein heimlich eingeholtes [X.] vor [X.] nicht verwertet werden. Es ist daher auch als [X.]vortrag ungeeignet, die Schlüssigkeit einer [X.] herbeizuführen ([X.]surteile vom 12. Januar 2005 [X.] 162, 1 = [X.], 340 ff. und - [X.]/03 - [X.], 342 ff.). Daran hält der [X.] uneingeschränkt fest. 10 Um ein solches "heimlich" eingeholtes [X.] handelt es sich hier, da es an der erforderlichen Einwilligung des Kindes in die Untersuchung seiner DNA fehlte. Der Kläger konnte als nur gemeinsam mit der Mutter zur Vertretung des Kindes Berechtigter (§§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB) diese Einwilligung nicht anstelle des Kindes erteilen. 11 - 5 - 3. Der [X.] hat in diesen Entscheidungen zu erkennen gegeben, dass die bisherigen hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu begründen ist, zu überdenken sein werden (vgl. [X.]surteile vom 12. Januar 2005 [X.]O jeweils unter 2). Ob die vom Kläger hier vorgebrachten Verdachtsmomente (dunklere Hautfarbe, fehlende Ähnlichkeit) einen ausreichenden Anfangsver-dacht zu begründen vermochten, kann hier jedoch dahinstehen. 12 Denn es kommt nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Klage be-reits wegen des vorgelegten Privatgutachtens für schlüssig gehalten hat, wovon angesichts der Begründung der Revisionszulassung auszugehen sein dürfte. Auch wenn das Berufungsgericht den weiteren Vortrag des [X.] in Verbin-dung mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003 über-reichten Lichtbild des Beklagten und seiner Schwestern als schlüssig angese-hen und deswegen Beweis erhoben hat, wie die Revisionserwiderung dem vor Einholung des gerichtlichen Gutachtens erteilten Hinweis des Vorsitzenden vom 4. März 2004 entnimmt, ergäbe sich nichts anderes. Ferner bedarf es keiner Entscheidung, in welchem Umfang eine solche Beurteilung der revisionsrechtli-chen Prüfung unterliegt. Denn auch dann, wenn das Berufungsgericht mangels Schlüssigkeit der Klage die Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestell-ten und beeidigten Sachverständigen für Blutgruppengutachten nicht hätte [X.] dürfen, führt dieser Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des auf dieses Gutachten gestützten Urteils. 13 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich das für ihn günstige und seinen Vortrag bestätigende Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens stillschwei-gend zu eigen gemacht hat, und zwar zugleich mit der Verlesung seines [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004. Spätestens damit erwies sich seine Klage, mag sie zuvor auch unschlüssig gewesen sein, 14 - 6 - nunmehr als schlüssig (vgl. [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 1600 b Rdn. 4) und auch als begründet. Denn auch die Revision zieht die Richtigkeit dieses Gutachtens nicht in Zweifel. 15 Dies gilt hier auch dann, wenn der Auffassung des [X.] ([X.], 54, 55 a.E.) zu folgen wäre, nicht schon die Zustellung einer unschlüssi-gen [X.] wahre die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB, sondern erst die Erklärung des [X.] in diesem Verfahren, sich auf das Er-gebnis eines vom Gericht gleichwohl eingeholten Gutachtens zu berufen. Denn auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004 war die zwei-jährige Anfechtungsfrist selbst dann noch nicht abgelaufen, wenn sie mit Kennt-nis des [X.] vom Ergebnis des Privatgutachtens vom 29. Juli 2002 zu laufen begonnen hätte, wie das Berufungsgericht meint. Im Übrigen vermag der [X.] dieser Auffassung des Berufungsgerichts ohnehin nicht zu folgen. Die Ausschlussfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB soll den [X.], der von Umständen erfährt, die gegen seine Vater-schaft sprechen, im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob er von der Möglichkeit, Anfechtungsklage zu erheben, Ge-brauch machen will oder nicht (vgl. auch EuGHMR [X.], 181 Rz. 39). [X.] ihm die Rechtsprechung des [X.]s aber, eine solche Klage auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse zu stützen, kann auch die Kenntnis von deren Ergebnis die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB nicht auslösen. Denn nach dieser Vorschrift beginnt die Frist erst mit der Kenntnis von Umständen zu laufen, auf die die Klage zulässigerweise und mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden kann. 16 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auch das gerichtliche [X.] unterliege als ein in prozessordnungswidriger Weise gewonnenes [X.] - 7 - weisergebnis einem Verwertungsverbot: Da seine Einholung auf einem Verstoß gegen das Verbot der Berücksichtigung des "heimlich" eingeholten [X.]s beruhe, setze sich das Verwertungsverbot, dem dieses Pri-vatgutachten unterliege, an dem vom Gericht eingeholten Gutachten fort. 18 Damit postuliert die Revision eine "Fernwirkung", die vor allem im Straf-prozessrecht (vgl. [X.]St 35, 32 ff.) auch als "[X.] (vgl. [X.] in [X.] v. [X.], [X.] [X.] 338 [1939]) nach wie vor kontrovers diskutiert wird. Sie betrifft die Frage, ob ein an sich zulässiges Beweismittel dann einem Verwertungsver-bot unterliegt, wenn es ohne eine zuvor in rechtswidriger Weise gewonnene Information nicht hätte erlangt werden können. Ob und in welchem Umfang die hierzu für den strafrechtlichen Bereich vorgeschlagenen Lösungsansätze auch auf den Zivilprozess zu übertragen sind, kann und braucht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht gene-rell geklärt zu werden. Jedenfalls ist die in der Zivilprozessordnung nicht gere-gelte Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise und Beweismittel im [X.] in Rechtsprechung und Literatur noch nicht dogmatisch befriedigend geklärt und erscheint nach wie vor eher [X.] (vgl. [X.], 965). Auch der [X.] kann daher nicht umhin, sich auf eine einzelfallbezogene Lösung zu beschränken. 19 a) Bei dem hier vom Berufungsgericht von Amts wegen eingeholten [X.] handelt es sich nicht um ein Beweismittel, das sich die vom Beweisergebnis begünstigte [X.] auf rechtswidrige oder gar strafbare Weise selbst verschafft hat. Die Lehre, die der Verwertung rechtswidrig erlang-ter Beweismittel mit dem Arglisteinwand der gegnerischen [X.] begegnen will (vgl. [X.] ZZP 76, 145, 150 f. m.N.; Kaissis, Die Verwertbarkeit [X.] - 8 - rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess, Diss. [X.] 1978 S. 46 ff.), bietet deshalb hier keinen geeigneten Lösungsansatz. Denn der Kläger handelt nicht arglistig, wenn er sich ein Beweisergebnis zu eigen macht, das er der Amtsermittlung des Gerichts verdankt, gleichgültig, ob diese [X.] war oder nicht. 21 b) Daran schließt sich die weitere Frage an, wie sich ein solches pro-zessordnungswidrig vom Gericht gewonnenes Beweisergebnis auswirkt. [X.]) Ein Beweisergebnis ist im Zivilprozess nicht schon deshalb [X.] zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Vorschriften des [X.] gewonnen wurde (vgl. [X.]surteil vom 2. November 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 373 zu § 294 Abs. 2 ZPO a.F.). Denn nicht aus jedem Beweisgewinnungsverbot folgt auch ein Beweisverwertungsverbot (vgl. [X.] JuS 1996, 1013, 1014). Dem entspricht, dass das Rechtsmittelgericht den [X.] auch dann zu berücksichtigen hat, wenn die [X.] ihn nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet hätte zurückweisen müssen (vgl. [X.] NJW 1985, 1150). Soweit es sich hierbei um Vorschriften handelt, die der Verfahrensbeschleunigung dienen, leuchtet dies unmittelbar ein, weil der einmal verfehlte Regelungszweck auch durch Nichtberücksichtigung eines [X.] Vortrags nicht mehr erreicht werden könnte [X.] JZ 2005, 174, 176). 22 Es kommt auch sonst immer wieder vor, dass ein Instanzgericht rechtsir-rig von der Schlüssigkeit eines [X.]vortrages ausgeht und deshalb Beweise erhebt, deren Ergebnis sich die darlegungspflichtige [X.] zu eigen und damit ihren Vortrag erst schlüssig macht. Ein typischer Unterfall ist der [X.]. Auch in diesem Fall handelt es sich um ein [X.] gewonnenes Beweisergebnis. Soweit ersichtlich, bestehen in der eher spärlichen Rechtsprechung und Literatur hierzu aber allein deswegen keine 23 - 9 - Bedenken gegen die Verwertung dieses Ergebnisses (vgl. [X.] [X.]O S. 157 m.N.; [X.] NJW-RR 2001, 1727 f.). 24 [X.]) Etwas anderes mag gelten, wenn der Verstoß gegen verfahrens-rechtliche Vorschriften (etwa gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Par-teiöffentlichkeit der Beweisaufnahme) geeignet ist, die Güte des [X.] zu beeinträchtigen (vgl. [X.] [X.]O S. 158 m.N.). Ein derartiger Verstoß liegt hier aber nicht vor. Der gerügte Verfahrensfehler betrifft allein die Anord-nung der Beweisaufnahme, nicht aber die Art und Weise ihrer Durchführung. [X.]) Aus dem Gebot der Berücksichtigung des gesamten Inhalts einer durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) folgt, dass [X.] anderweitiger gesetzlicher Regelung ein Verbot der Verwertung eines vom Gericht erhobenen Beweises nur in Betracht kommt, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer [X.] verletzt, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig ein-zuschätzenden Interesses der anderen [X.] oder eines anderen [X.] nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. [X.] [X.]O). 25 c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. 26 [X.]) Zwar darf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten nicht verwertet werden, weil es sich um ein Beweismittel handelt, das der Kläger sich [X.], nämlich unter Verstoß gegen das Grundrecht des Beklagten auf in-formationelle Selbstbestimmung, verschafft hat (vgl. [X.]surteile vom [X.] [X.]O). 27 [X.]) Hingegen verstößt die Verwertung des vom Gericht in einem rechts-förmigen Verfahren eingeholten Gutachtens weder gegen das informationelle 28 - 10 - Selbstbestimmungsrecht des Beklagten, noch verstieß die vom Gericht ange-ordnete Blutentnahme gegen dessen Grundrecht auf körperliche Integrität (Art. 2 GG). § 372 a ZPO sieht insoweit für den Fall einer nach § 355 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbaren Beweisanordnung die Pflicht vor, eine Blut-entnahme und deren Untersuchung auch gegen den eigenen Willen zu dulden. Diese Verpflichtung wäre im übrigen sinnlos, wenn das auf diese Weise ge-wonnene Beweisergebnis anschließend nicht verwertbar wäre. Zwar setzt auch § 372 a ZPO voraus, dass die Feststellung der [X.] entscheidungserheblich und beweisbedürftig ist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 372 a Rdn. 3), was im Falle der Unschlüssigkeit einer Vaterschafts-anfechtungsklage nicht der Fall ist. Um in einem solchen Fall einen nicht [X.] Eingriff in Grundrechte abwehren zu können, steht der [X.] aber ein Weigerungsrecht analog §§ 386 - 389 ZPO zu, das entgegen § 355 Abs. 2 ZPO auch mit dem Fehlen der Erforderlichkeit der Abstammungsfeststel-lung begründet und im Rahmen eines [X.] nach § 387 ZPO geltend gemacht werden kann, über den durch Zwischenurteil zu entscheiden ist (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 372 a Rdn. 13). Gegen ein solches Zwischenurteil hätte das Berufungsgericht hier die Revision aus den gleichen Gründen zulassen müssen, aus denen es die Revision gegen das hier angefochtene Endurteil [X.] hat. 29 Von diesem Weigerungsrecht des seinerzeit 9 Jahre alten und deshalb der erforderlichen Verstandesreife für eine eigene Entscheidung ermangelnden Beklagten hat der für ihn nach § 1909 Abs. 1 BGB bestellte Ergänzungspfleger, der hierzu berufen gewesen wäre (vgl. [X.], 563, 564), keinen Gebrauch gemacht. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben der Einholung eines Abstammungsgutachtens mit Schriftsatz vom 29. März 2004 zudem lediglich mit der Begründung widersprochen, sie sei aus Gründen 30 - 11 - der Rechtssicherheit nicht zumutbar, weil die Anfechtungsfrist bereits abgelau-fen sei. Gegen den die Begutachtung anordnenden Beweisbeschluss vom 1. April 2004 haben sie keine Gegenvorstellungen mehr erhoben. 31 [X.]) Es kann dahinstehen, ob deshalb bereits davon ausgegangen wer-den kann, der Beklagte habe sich, in seiner Willensbildung durch den Ergän-zungspfleger vertreten, der Begutachtung freiwillig unterzogen oder den damit verbundenen Eingriff in seine Grundrechte gebilligt. Der Umstand, dass er der Beweisanordnung unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach abgelaufene An-fechtungsfrist widersprochen hatte, steht dem jedenfalls nicht zwingend entge-gen, da ihm dieser Einwand auch nach Einholung des Abstammungsgutachtens erhalten blieb. Jedenfalls wiegt ein etwa gleichwohl anzunehmender, allein auf der vom Revisionsgericht später nicht gebilligten Auffassung des [X.] in einer höchst umstrittenen Rechtsfrage beruhender erneuter Eingriff in das in-formationelle Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität einer [X.] dann nicht so schwer, dass er im Statusverfahren zur Unverwertbarkeit des ein-geholten Abstammungsgutachtens führen müsste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier - dem Grundrechtsträger Verfahrensgarantien einräumt, die es ihm ermöglichen, sich gegen eine prozessordnungswidrig [X.] zur Wehr zu setzen. In diesem Fall ist nämlich nicht nur das dem Interesse des Kindes entgegenstehende, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Recht des [X.] auf Kenntnis seiner Vaterschaft oder Nichtvaterschaft (vgl. [X.] FamRZ 816, 820 unter [X.]) in die Güterabwägung einzubeziehen, sondern auch dessen Recht, die ihm vom Gericht in einem rechtsförmigen Verfahren bereits verschaffte Kenntnis im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu verwerten. 32 - 12 - Anders als bei der Güterabwägung, die der [X.] in seinen Urteilen vom 12. Januar 2005 ([X.]O S. 342 und 344) im Hinblick auf die Verwertung eines heimlich eingeholten [X.]s vorgenommen hatte, brauchen diese Rechte des [X.] hier nicht hinter den Grundrechten des Beklagten zurück-zustehen. Denn für den Beklagten ist es eher zumutbar, die statusrechtliche Folge einer vor Gericht durch ein nach den einschlägigen Richtlinien erstattetes Abstammungsgutachten zweifelsfrei nachgewiesenen und von ihm selbst nicht mehr bestrittenen Nichtvaterschaft des [X.] hinzunehmen, als für den Klä-ger, an einer nach diesem Beweisergebnis nicht bestehenden Vaterschaft ein-schließlich der sich daraus ergebenden Unterhaltspflicht festgehalten zu wer-den. 33 Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 21 UF 70/04 -

Meta

XII ZR 210/04

01.03.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2006, Az. XII ZR 210/04 (REWIS RS 2006, 4796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4796

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