Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2016, Az. XII ZB 173/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1623

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Gegenstand

Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz vorliegendem Abstammungsgutachten


Leitsatz

1. Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist.

2. Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der Begutachtung und zum anderen dann zu bejahen sein, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 9. März 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller macht gegen seinen [X.] und dessen Mutter den Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend.

2

Für den am 10. Oktober 1984 von der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Mutter) geborenen Beteiligten zu 1 (im Folgenden: [X.]) hatte das [X.] mit Endurteil vom 14. November 1985 - rechtskräftig seit 4. Januar 1986 - die [X.]chaft des Antragstellers (Beteiligter zu 2) festgestellt. Dabei hatte es sich auf ein Blutgruppengutachten und ein Blutgruppenergänzungsgutachten unter Einbeziehung des HLA-Systems mit einer [X.]chaftswahrscheinlichkeit nach [X.] von 99,9945 % („[X.]chaft praktisch erwiesen“) gestützt sowie auf die uneidliche Zeugenaussage der Mutter.

3

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, für seinen [X.] und dessen Mutter die Einwilligung in die Entnahme einer genetischen Probe zu ersetzen und die Duldung der Probeentnahme anzuordnen. Er hat unter anderem geltend gemacht, im September 2014 erfahren zu haben, dass die Mutter „freundschaftlichen“ Kontakt mit anderen Männern gehabt habe. Außerdem habe er schon im Jahre 1965 eine Hodensackprellung erlitten. Weder aus seiner ersten, 13 Jahre dauernden Ehe noch aus der 18 Jahre währenden Verbindung mit seiner zweiten Frau seien leibliche Kinder hervorgegangen. Daher habe er Zweifel an seiner [X.]chaft.

4

Das Amtsgericht hat erfolglos versucht, die Akte des [X.] beizuziehen, und dem Begehren des Antragstellers stattgegeben, weil sich der seinerzeitige Verfahrensgang nicht nachvollziehen lasse. Auf die Beschwerde von Mutter und [X.] hat das [X.] - nachdem die Verfahrensakte des [X.] aufgefunden und in vollständiger Kopie vorgelegt worden war - die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antrag zurückgewiesen.

5

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

7

1. Das [X.] hat seine unter anderem in [X.], 1476 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

8

Das Amtsgericht sei nach dem erstinstanzlichen Sachstand vertretbar davon ausgegangen, dass der Antragsteller ein Interesse haben könne, durch ein Sachverständigengutachten Gewissheit über seine [X.]chaft zu erhalten. Aufgrund der Nachermittlungen im Beschwerdeverfahren sei davon jedoch nicht mehr auszugehen. Aus der beigezogenen Akte ergebe sich, dass bereits zwei Blutgruppengutachten eingeholt worden seien, deren Ergebnisse eindeutig den Antragsteller als Vater auswiesen. Zwar setze § 1598 a [X.] lediglich voraus, dass die rechtliche [X.]chaft bestehe, eine vorangegangene Aufforderung zur Mitwirkung erfolglos bleibe und nicht das Wohl eines minderjährigen Kindes entgegenstehe. Sei im Rahmen eines früheren Abstammungsverfahrens nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die [X.]chaft des rechtlichen [X.] bereits bestätigt worden, könne aber ein Rechtsmissbrauch vorliegen.

9

Das sei hier eindeutig der Fall. Die Blutgruppengutachten wiesen keine Fehler auf, der Antragsteller berufe sich auch nicht auf solche. Aus seinem Vortrag zur erfolgreichen Anfechtung der [X.]chaft für seinen damals elfjährigen [X.] ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Unfruchtbarkeit, so dass keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Blutgruppengutachten bestünden. Solche Zweifel folgten nicht allein aus der heute gegebenen Möglichkeit einer gendiagnostischen Begutachtung. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er mit einem etwaig anders ausfallenden gendiagnostischen Gutachten nach § 185 FamFG ein Restitutionsverfahren für das seine [X.]chaft feststellende Urteil herbeiführen könne. Ein Restitutionsverfahren könne nur mit einem nach freiwilliger Mitwirkung der Mutter und des Kindes erstellten Gutachten geführt werden. Denn § 1598 a [X.] müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit nur gerechtfertigt sei, wenn auf der anderen Seite das Recht auf Kenntnis der Abstammung ernstlich betroffen sei. § 185 Abs. 1 FamFG gehe davon aus, dass das Restitutionsverfahren sich auf ein bereits vorliegendes Gutachten stütze. Die theoretische Möglichkeit eines solchen nachgelagerten Verfahrens könne daher das rechtliche Interesse an der Einholung eines Gutachtens im Sinne des § 1598 a [X.] nicht ersetzen. Der Zusammenhang zwischen § 1598 a [X.] und § 185 FamFG könne nicht dazu beitragen, dass rechtliche Väter jeweils nach Etablierung neuer Gutachtenmethoden die Mutter und das Kind in neue Untersuchungen zwängen, um einer bestehenden minimalen Aussicht auf Restitution nachzugehen. Solches sei weder mit der Einführung des § 1598 a [X.] beabsichtigt gewesen noch könne die auf Rechtssicherheit im Statusverfahren abstellende Restitutionsmöglichkeit dahin ausgedehnt werden.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu, weil seine leibliche [X.]chaft für seinen [X.] bereits geklärt ist.

a) Nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Gemäß § 1598 a Abs. 2 [X.] hat das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Auffassung verbreitet, für den Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] bestünden über das in der Vorschrift bezeichnete Verwandtschaftsverhältnis hinaus keine weiteren Voraussetzungen (vgl. etwa [X.] FamRZ 2014, 406, 407; [X.] FamRZ 2011, 1878; [X.] FamRZ 2010, 53; Grün in [X.] Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1598 a Rn. 8; jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 15. Oktober 2016] § 1598 a Rn. 15; [X.] 2016, 575; [X.]/Wellenhofer 6. Aufl. § 1598 a Rn. 5; [X.], 257, 261; [X.]/[X.] [X.] [2011] § 1598 a Rn. 22). Der Anspruch werde - abgesehen von den in § 1598 a Abs. 3 [X.] genannten Gründen des Kindeswohls bei minderjährigen Kindern - lediglich durch § 242 [X.] in den Fällen des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. etwa [X.] FamRZ 2014, 406, 407; [X.] FamRZ 2011, 1878; [X.] FamRZ 2010, 53; Grün in [X.] Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1598 a Rn. 10; jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 15. Oktober 2016] § 1598 a Rn. 15; [X.] FamRZ 2008, 1033 f.; [X.] in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Juni 2016] I 9 B Rn. 158; [X.] [X.], 1424, 1426; [X.]/[X.] [X.] [2011] § 1598 a Rn. 24). Ein derartiger Rechtsmissbrauch soll etwa in Betracht kommen, wenn in einem vorangegangenen Abstammungsverfahren schon ein [X.] nach den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und mit einem eindeutigen Ergebnis erstattet worden ist (vgl. etwa [X.] FamRZ 2014, 406, 407; [X.] FamRZ 2011, 1878; [X.] FamRZ 2010, 53).

Vertreten wird allerdings auch, der Anspruch selbst könne nur insoweit bestehen, als dies erforderlich sei, um die Kenntnis von der leiblichen Abstammung zu ermöglichen. Sei diese bereits hinreichend sicher vorhanden, sei der Anspruch gerade nicht erforderlich und § 1598 a [X.] in seinem Anwendungsbereich daher entsprechend teleologisch zu reduzieren (vgl. [X.], 257, 261; vgl. auch [X.]/Reuß [X.] [Stand: 1. September 2016] § 1598 a Rn. 154; offen gelassen von [X.] Düsseldorf JAmt 2011, 31 f.).

b) Die letztgenannte Auffassung trifft insofern zu, als der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] voraussetzt, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein [X.] geklärt ist.

aa) Schon der Wortlaut der Vorschrift, die den Anspruch „zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes“ gewährt, weist deutlich in diese Richtung (vgl. [X.], 257, 261). Die Regelung des § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] erschöpft sich nicht darin, als Tatbestandsvoraussetzung für die in § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] genannte Rechtsfolge einzelne Verwandtschaftsbeziehungen zwischen der anspruchsberechtigten Person und den [X.] aufzulisten, sondern stellt diesen eine ausdrückliche Zweckbestimmung voran. Dafür, dass dem Gesetzestext insoweit die Eigenschaft als weiteres Tatbestandsmerkmal abzusprechen wäre, sind der Norm keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Wenn der Anspruch aber lediglich „zur Klärung“ eingeräumt wird, kann er nicht bestehen, wenn eine Klärung im Sinne des § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] bereits erfolgt ist.

Mit dem Begriff der Klärung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht eine rechtlich verbindliche Statusfeststellung gemeint, sondern allein eine Untersuchung der Abstammung des Kindes mittels naturwissenschaftlicher Methoden. Denn die Vorschrift betrifft nicht die rechtliche, sondern die leibliche Abstammung, die Gegenstand einer genetischen Untersuchung sein soll. Diese kann nur im Wege der Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgen. Demgegenüber sind für den Abstammungsnachweis im Statusverfahren stets auch andere Beweismittel wie etwa der Zeugenbeweis in Betracht zu ziehen, und zwar auch dann, wenn eine Begutachtung nach biostatistischen Methoden eine hohe Abstammungswahrscheinlichkeit ergibt. Denn der positive „Nachweis" der Elternschaft mit biometrischen (biostatistischen) Methoden beruht letztlich nur auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung, die die - wenn auch unter Umständen äußerst geringe - Möglichkeit einer anderen Abstammung des Kindes nicht mit absoluter mathematisch-naturwissenschaftlicher Gewissheit auszuschließen vermag. Dies würde nämlich einen in der Praxis nicht erreichbaren Wahrscheinlichkeitswert von W = 100 % erfordern (vgl. [X.]surteil [X.], 79 = [X.], 1745, 1746 mwN).

Die Vorschrift ist mithin schon ihrem Wortlaut nach allein auf eine Klärung durch naturwissenschaftliche Begutachtung gerichtet. Ist eine solche aber bereits erfolgt, schließt dies grundsätzlich eine - dann nochmalige - sachverständige Abstammungsuntersuchung mangels Klärungsbedürfnisses aus.

bb) Dass § 1598 a [X.] keinen solchen abermaligen Klärungsanspruch gewährt, wird durch die Gesetzgebungsgeschichte im Zusammenhang mit der Einfügung des § 1598 a [X.] in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Gesetz zur Klärung der [X.]chaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 ([X.] I S. 441) mit Wirkung zum 1. April 2008 gestützt.

(1) Mit Urteilen vom 12. Januar 2005 ([X.], 1 = [X.], 340 und [X.]/03 - [X.], 342) hatte der [X.] entschieden, dass der für eine [X.]chaftsanfechtungsklage erforderliche Anfangsverdacht nicht durch ein heimlich eingeholtes [X.] dargelegt werden kann. Denn die Verwendung und Untersuchung des [X.] ohne Zustimmung des Betroffenen verletzt dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. [X.] veranlasste DNA-[X.]chaftsanalysen sind deshalb rechtswidrig und im [X.]chaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, und zwar auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der [X.]chaft im Sinne des § 1600 b [X.].

(2) Das [X.] hatte dies mit Urteil vom 13. Februar 2007 ([X.], 441) bestätigt, zugleich aber dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine Regelung zu einem rechtsförmigen Verfahren zu treffen, mit dem die leibliche Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann.

Dem lag die Erwägung zugrunde, dass Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes gewährleistet, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Die Rechtsordnung muss daher ein Verfahren bereitstellen, um dem rechtlichen Vater eine Feststellung der [X.]chaft zu ermöglichen ([X.] [X.], 441, 442). Dem wird das Anfechtungsverfahren gemäß §§ 1600 ff. [X.], das dazu dient, die rechtliche und die biologische [X.]chaft zusammenzuführen, und das die rechtliche [X.]chaft beendet, wenn sich die Nichtabstammung des Kindes von seinem rechtlichen Vater erweist, nicht gerecht ([X.] [X.], 441, 445). Denn ein solches Verfahren ist auf das Ziel der Beendigung der rechtlichen [X.]chaft ausgerichtet und damit für das grundrechtlich geschützte Begehren, allein oder zunächst einmal nur Kenntnis von der Abstammung des dem Vater rechtlich zugeordneten Kindes zu erlangen, zu weitgehend und nicht angemessen. Es zwingt den rechtlichen Vater dazu, bei Verfolgung seines Interesses, die Abstammung des Kindes von ihm zu erfahren, zugleich auch den möglichen Verlust seiner rechtlichen [X.]chaft in Kauf zu nehmen oder, wenn er dies nicht will, darauf zu verzichten, Kenntnis von der Abstammung des Kindes zu erlangen. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die [X.]chaft angefochten werden kann, sind, bezogen auf die Verfolgung des Interesses, Kenntnis von der Abstammung seines Kindes zu erlangen, unverhältnismäßig. Sie sind an dem Schutz ausgerichtet, der dem Kind und seiner Mutter im Hinblick auf den Bestand der rechtlichen und [X.] familiären Beziehung mit dem Vater zukommt, der bei einer Anfechtung der [X.]chaft gefährdet ist ([X.] [X.], 441, 446).

(3) In Umsetzung dieses Auftrags hat der Gesetzgeber mit § 1598 a [X.] einen Anspruch geschaffen, der es möglich machen soll, die genetische Abstammung auf offenem Weg zu klären (BT-Drucks. 16/6561 [X.]). Der Gesetzgeber wollte den Anspruch in Anlehnung an die Vorgaben des [X.]s bewusst niederschwellig ausgestalten. Der Anspruch soll unbefristet gelten und an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sein. Auf ihn soll materiell-rechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung finden. Die Anspruchsberechtigung beruht nach den gesetzgeberischen Vorstellungen auf dem besonderen Interesse an der Klärung der Abstammung (BT-Drucks. 16/6561 S. 12).

(4) Wie bereits die Bezugnahme auf die Vorgaben des [X.]s belegt, wollte der Gesetzgeber mit § 1598 a [X.] nicht etwa einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Probeentnahme völlig unabhängig davon schaffen, ob die leibliche Abstammung bereits geklärt ist. Denn das [X.] hatte im Ergebnis beanstandet, dass dem rechtlichen Vater in bestimmten Fallgestaltungen die Klärung seiner leiblichen [X.]chaft mittels [X.]s rechtlich vollständig versperrt war und er so keine naturwissenschaftlich gesicherte Kenntnis von der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes erhalten konnte. Ein Gesetzgebungsauftrag, bei bereits erfolgter Klärung in jedem Fall den Anspruch auf eine „Bestätigungsbegutachtung“ einzuführen, war damit jedoch nicht verbunden und sollte mithin durch § 1598 a [X.] auch nicht umgesetzt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade betont, dass es (allein) um die Klärung geht, was im Tatbestandsmerkmal „zur Klärung“ in § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] seinen Niederschlag gefunden hat.

Dies ändert nichts daran, dass der Anspruch bei noch ausstehender Klärung „niederschwellig“ ausgestaltet ist, insbesondere anders als das [X.]chaftsanfechtungsverfahren keinen Anfangsverdacht voraussetzt, und lediglich - wie jeder zivilrechtliche Anspruch - durch die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 [X.] begrenzt wird.

cc) Für ein Gesetzesverständnis, das den Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur bei noch bestehendem (naturwissenschaftlichem) Klärungsbedarf zuerkennt, spricht des Weiteren der gesetzessystematische Zusammenhang.

§ 185 Abs. 1 FamFG hält für [X.] einen besonderen Wiederaufnahmegrund bereit. Danach ist der [X.] gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Mit dieser Vorschrift wurde im Wesentlichen inhaltsgleich die früher in § 641 i Abs. 1 ZPO enthaltene Bestimmung übernommen, die bereits dem Ziel diente, unter Durchbrechung der Rechtskraft eine größtmögliche Übereinstimmung der gerichtlichen Entscheidung über die Abstammung mit den wahren Abstammungsverhältnissen herbeizuführen (vgl. [X.]surteil vom 2. März 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 694, 695 mwN).

Würde man aber den Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Grundsatz nach auch dann für gegeben halten, wenn bereits ein [X.] und damit eine naturwissenschaftliche Klärung der leiblichen Abstammung vorliegt, könnte - wie die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur und dieser folgend das [X.] annehmen - der Anspruch in solchen Fällen nur wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 [X.] ausgeschlossen sein. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs würde jedoch regelmäßig voraussetzen, dass dem Anspruchsinhaber kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer neuen Begutachtung zuzubilligen wäre. Dies lässt sich mit Blick auf § 185 Abs. 1 FamFG jedoch kaum begründen. Dass ein Gutachten nach § 1598 a [X.] zur Darlegung des Anfangsverdachts im Rahmen einer [X.]chaftsanfechtung geeignet ist, ist unbestritten.

Darauf kommt es aber nicht an, wenn das Fehlen einer naturwissenschaftlichen Klärung - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - als Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs angesehen wird.

dd) Hiermit stehen schließlich auch Sinn und Zweck des Gesetzes im Einklang, die es nicht erfordern, bei bereits geklärter leiblicher Abstammung einen Anspruch einzuräumen.

Der Klärungsmöglichkeit, die die Vorschrift bezweckt, bedarf es bei schon erfolgter naturwissenschaftlicher Klärung nicht mehr. In diesen Fällen besteht nicht die vom [X.] erkannte [X.] für den rechtlichen Vater, die der Gesetzgeber mit der Vorschrift schließen wollte. Hinzu kommt, dass § 1598 a [X.] die widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten, insbesondere das Recht auf Kenntnis der Abstammung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in einen angemessenen Ausgleich bringen soll (BT-Drucks. 16/6561 [X.], 12). Der mit der Probeentnahme verbundene Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Person, die mit der Probe ihre genetische Codierung zum Zwecke der Untersuchung preisgibt, wird durch das Recht auf Kenntnis der Abstammung derjenigen Person gerechtfertigt, die die Probe und die Untersuchung verlangt (vgl. [X.] [X.], 441, 443 f.; [X.], 877 Rn. 45). Diese Rechtfertigung fehlt, wenn bereits eine naturwissenschaftlich gesicherte Kenntnis aufgrund erfolgter - rechtlich verwertbarer (vgl. [X.]surteile [X.], 1 = [X.], 340 ff. und vom 12. Januar 2005 - [X.]/03 - [X.], 342, 343 f.) - Abstammungsbegutachtung vorliegt.

c) Eine Klärung der Abstammung, wie sie § 1598 a [X.] statusneutral ermöglichen will, ist regelmäßig dann gegeben, wenn bereits - etwa in einem Verfahren auf Bestehen oder Nichtbestehen eines [X.] oder auch als Folge des Anspruchs aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] - ein [X.] eingeholt worden ist.

Nur ausnahmsweise kann auch dann ein - in die [X.] des [X.] fallendes - Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben sein. Ein solches Bedürfnis kann sich zum einen daraus ergeben, dass die bereits erfolgte Begutachtung fehlerhaft durchgeführt worden und das vorliegende [X.] daher nicht geeignet ist, dem Anspruchsinhaber die ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit und damit Kenntnis der Abstammung zu vermitteln. Zum anderen kann es an einer Klärung im Sinne des § 1598 a Abs. 1 [X.] fehlen, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte [X.] nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe („[X.]chaft praktisch erwiesen“) führen würde (vgl. dazu etwa [X.]surteil [X.], 79 = [X.], 1745, 1746 ff.).

d) Mit Blick auf das im Rahmen des [X.] im Jahre 1985 eingeholte [X.] nebst Ergänzungsgutachten ist die [X.]chaft des Antragstellers für seinen [X.] im vorgenannten Sinne geklärt. Ein trotzdem bestehendes Klärungsbedürfnis ist nicht gegeben.

Dass die damalige Begutachtung fehlerhaft erfolgt wäre, macht der Antragsteller weder geltend noch ist dies anderweitig ersichtlich. Überlegene naturwissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten können eine nochmalige Begutachtung hier ebenfalls nicht rechtfertigen. Im Rahmen der bereits vorliegenden Gutachten wurde eine biostatistische [X.]chaftswahrscheinlichkeit von 99,9945 % ermittelt. Dieser Wert würde auch nach der aktuellen „Richtlinie der [X.] ([X.]) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG“ vom 17. Juli 2012 ([X.] 2013, 169) zu dem die größtmögliche biostatistische Sicherheit repräsentierenden sachverständigen Prädikat „Verwandtschaftshypothese praktisch erwiesen“ führen, das nach Punkt 9.5 der Richtlinie einem W-Wert von größer oder gleich 99,9 % entspricht.

Mangels noch zu klärender Abstammung des [X.]es vom Antragsteller steht Letzterem mithin der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu, so dass eine Anordnung nach § 1598 a Abs. 2 [X.] ausscheidet.

Dose                         [X.]                         Nedden-Boeger

              Guhling                                  [X.]

Meta

XII ZB 173/16

30.11.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 9. März 2016, Az: 2 UF 327/15, Beschluss

§ 1598a Abs 1 S 1 BGB, § 185 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2016, Az. XII ZB 173/16 (REWIS RS 2016, 1623)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2196 REWIS RS 2016, 1623

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XII ZB 125/17 (Bundesgerichtshof)


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