Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. XII ZR 195/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3748

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 3. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 1600 d; ZPO § 640; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 analog a) Zum Umfang der Erhebung weiterer Beweise, wenn ein biostatistisches Va-terschaftsgutachten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des [X.]n ergibt, dieser aber bestreitet, der Kindesmutter beigewohnt zu ha-ben. b) Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des für den Mehrverkehr der Kindesmutter benannten [X.]. c) Zur Relevanz populationsgenetischer Unterschiede für die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach [X.]. [X.], Urteil vom 3. Mai 2006 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 9. [X.] des [X.] vom 2. September 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der am 3. Januar 1999 geborene Kläger ist [X.] St[X.]tsangehöriger und lebt mit seiner Mutter, die [X.] Abstammung ist und ebenfalls die [X.] St[X.]tsangehörigkeit besitzt, in [X.]. Er begehrt die Feststel-lung, dass der in [X.] geborene [X.] sein Vater ist, und behauptet, der [X.] habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mit seiner Mutter ge-schlechtlich verkehrt. 1 Der [X.] bestreitet dies und hat bei seiner Parteivernehmung vor dem Amtsgericht lediglich eingeräumt, er habe die Mutter des [X.] nur ein-mal, nämlich am 20. April 1998, in seiner Wohnung übernachten lassen, und zwar in einem anderen Raum als dem, in dem er selbst geschlafen habe. Am 2 - 3 - nächsten Morgen habe sie in seinem Bett gelegen; ihm sei aber nicht bewusst, dass es zu sexuellem Kontakt gekommen sei. Er gehe davon aus, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei, und zwar vermutlich von dem Zeugen [X.] 3 Das Amtsgericht hat ein [X.] des Sachverständigen Prof. Dr. B. eingeholt, das nach Untersuchung von Mundschleimhautabstrichen des [X.], seiner Mutter und des [X.]n zu dem Ergebnis kam, die Wahr-scheinlichkeit, dass der [X.] der Vater des [X.] sei, errechne sich nach [X.] mit einem Gesamtwert von 99,999 %. Ferner hat das Amtsgericht die Mutter des [X.] und den Zeugen [X.] vernommen, die beide bekundeten, niemals geschlechtliche Beziehungen mit-einander gehabt zu haben. Die Mutter des [X.] hat ferner unter [X.] [X.], mit dem [X.]n seit Anfang März 1998 bis zu dessen Abreise in die [X.] im Juni 1998 regelmäßig geschlechtlich verkehrt zu haben. 4 Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, aufgrund des Gutachtens sei die Vaterschaft des [X.]n erwiesen. 5 Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] zu dessen Einwand, bei der biostatistischen Berechnung hätte der Sachverständige Ver-gleichsdaten aus der [X.] statt aus der [X.] Bevölkerung zugrunde legen müssen, eine ergänzende Stellungnahme des [X.] eingeholt, in der dieser die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des [X.] nunmehr mit [X.] % angab. Von der Einholung eines vom [X.]n be-antragten [X.] sah das Berufungsgericht ab. 6 Ferner hat das Berufungsgericht die erstinstanzlich benannten Zeugen erneut vernommen, nicht aber den trotz mehrfacher Ladung nicht erschienenen 7 - 4 - [X.], den der [X.] im zweiten Rechtszug dafür benannt hatte, dass der Zeuge [X.] diesem Zeugen gegenüber eine langjährige sexuelle Bezie-hung mit der Mutter des [X.] bestätigt habe. 8 Aufgrund des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sah auch das Berufungsgericht die Vaterschaft des [X.] als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt an und wies die Berufung des [X.]n mit seiner in [X.], 897 veröffentlichten Entscheidung zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache. [X.] Die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.] 153, 82, 85; [X.]surteil vom 8. Februar 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 465, 466) ist nach § 640 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO gegeben, da der Kläger [X.] ist und seinen [X.] Aufenthalt in [X.] hat. 10 - 5 - Für die Frage, welches Sachrecht anzuwenden ist, kommt es auf die (vom Berufungsgericht nicht festgestellte) St[X.]tsangehörigkeit des [X.]n nicht an. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der hier nach Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist, weil der Kläger nach dem 30. Juni 1998 geboren ist, unterliegt dessen Abstammung dem Recht des St[X.]tes, in dem er seinen [X.] Aufenthalt hat, mithin [X.]m Recht. 11 Allerdings kann die Abstammung des [X.] im Verhältnis zum [X.] gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB "ferner" nach dem Recht des St[X.]tes bestimmt werden, dem dieser angehört. Insoweit handelt es sich um eine grundsätzlich gleichrangige Zusatzanknüpfung für das [X.] (vgl. [X.]/[X.] BGB [2002] Art. 19 EGBGB Rdn. 22; [X.]/[X.]. Art. 19 EGBGB Rdn. 17 m.N.). Ob daraus folgt, dass stets dasjenige Recht anzuwenden ist, das eine möglichst einfache und schnelle Feststellung der Vaterschaft ermöglicht und deshalb für das Wohl des Kindes günstiger ist (vgl. [X.], 686, 687), bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes etwa in Betracht kommendes (materielles) Recht hier für den Kläger günstiger wäre als das [X.], zum Beispiel, weil es anders als das [X.] Recht eine gesetzliche Vaterschafts-vermutung zu seinen Gunsten kennt. Auf Unterschiede des nationalen Prozess-rechts kommt es nicht an, da für die Frage der Beweiserhebung und Beweis-würdigung ohnehin stets die lex fori gilt. 12 II. In der Sache hält die angefochtene Entscheidung der revisionsrechtli-chen Prüfung und den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. 13 - 6 - 1. Das Berufungsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen zunächst aus, das Ergebnis des [X.] die Behauptung des [X.], mit der Mutter des [X.] nicht geschlechtlich verkehrt zu haben, und die hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den [X.]n spreche auch dafür, dass der Zeuge [X.] als Vater ausscheide. 14 15 a) Mit dieser Begründung allein hätte das angefochtene Urteil zwar in keinem Fall Bestand haben können. Der Tatrichter muss nämlich [X.], dass die DNA-Analyse lediglich eine statistische Aussage enthält, die eine Würdigung aller weiteren Beweisumstände nicht überflüssig macht (vgl. [X.], Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92 - [X.]R StPO § 26 - Identifizie-rung 8). b) Die weiteren Entscheidungsgründe lassen indes erkennen, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht allein auf das Gutach-ten gestützt hat. 16 Es geht ersichtlich, wenn auch unausgesprochen, von der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache aus, dass der [X.] und die Mutter des [X.] miteinander bekannt waren und zumindest einmal einen Teil einer Nacht in unmittelbarer körperlicher Nähe verbracht haben. Bereits die zusätzliche Be-rücksichtigung dieses Umstandes in Verbindung mit einem eingeholten [X.] kann grundsätzlich geeignet sein, die Überzeugung des Tatrichters von der Vaterschaft des als Vater in Anspruch genommenen Man-nes zu rechtfertigen. 17 Denn ein weiterer, durch andere Beweismittel zusätzlich zu führender Nachweis der behaupteten Beiwohnung kann entbehrlich sein, wenn diese an-gesichts der inzwischen erreichbaren sehr hohen [X.]e bei der genetischen Zuordnung eines Kindes durch die moderne [X.] - 7 - achtung nach der Überzeugung des Tatrichters als mitbewiesen gilt (so bereits [X.], Urteil vom 1. Oktober 1975 - [X.]/74 - FamRZ 1976, 24, 25; Pa-landt/[X.] BGB 65. Aufl. § 1600 d Rdn. 10). 19 2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht den [X.] nicht vernommen hat. 20 a) Der positive "Nachweis" der Vaterschaft eines bestimmten Mannes mit biometrischen (biostatistischen) Methoden beruht letztlich nur auf einer Wahr-scheinlichkeitsrechnung, die die - wenn auch unter Umständen äußerst gerin-ge - Möglichkeit einer anderen Abstammung des Kindes nicht mit absoluter ma-thematisch-naturwissenschaftlicher Gewissheit auszuschließen vermag. Denn dies würde einen in der Praxis nicht erreichbaren [X.] = 100 % erfordern. Daher können andere Beweismittel, die ih-rer Art nach generell geeignet sind, Erkenntnisse für die Klärung der Vater-schaft zu vermitteln, nämlich - wie auch hier - zur Abklärung eventuellen Mehr-verkehrs, nicht von vornherein als untauglich abgelehnt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den Zeugenbeweis, und zwar auch dann, wenn eine Be-gutachtung nach biostatistischen Methoden für den [X.]n eine hohe Vater-schaftswahrscheinlichkeit ergeben hat (vgl. [X.]surteile vom 13. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1037, 1038 bei einer Vaterschaftsplausibilität von 99,9996 % und vom 14. März 1990 - [X.] ZR 56/89 - FamRZ 1990, 615 f. bei einer solchen von 99,94 bis 99,95 %). b) [X.] war auch nicht ungeeignet, etwa weil es sich nur um einen [X.] handelt. Auch der Zeuge vom [X.] ist Zeuge, da er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekun-den soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so 21 - 8 - dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies könnte es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig anzusehen (vgl. [X.], Urteile vom 10. Mai 1984 - [X.] - NJW 1984, 2039, 2040 und vom 2. Mai 1990 - [X.]/88 - NJW-RR 1990, 1276 sowie Beschluss vom 30. Juli 1999 - 3 StR 272/99 - NStZ 1999, 578 f.; [X.][X.] ZPO 21. Aufl. vor § 373 Rdn. 17 und [X.]. 37). Jedenfalls wäre eine Aussage des [X.], der Zeuge [X.] habe ihm gegenüber ein langjähriges sexuelles Verhältnis mit der Kindesmutter zu-gegeben, geeignet gewesen, die entscheidungserheblichen Aussagen des Zeugen [X.] und der Kindesmutter im Kernbereich zu erschüttern (vgl. [X.], [X.] vom 28. Oktober 1986 - 1 [X.] - [X.] 1987, 45). Dies hätte das Berufungsgericht unter Umständen - nämlich dann, wenn sich diese Aussage auch auf die hier maßgebliche Empfängniszeit bezogen hätte - veranlassen müssen, auch den Zeugen [X.] in die [X.] [X.]. 22 c) Das Berufungsgericht durfte von der Vernehmung des [X.] auch nicht mit der Begründung absehen, er sei für das Gericht nicht erreichbar. 23 Der unter bekannter Anschrift im Bezirk des [X.] lebende Zeuge ist zwar ausweislich der Akten trotz (formloser) Ladung zum [X.] 2001 und förmlicher Ladung zum 8. Februar 2002 nicht erschienen und konnte auch zu den weiteren Terminen am 16. August 2002 und 20. Mai 2003 nicht vorgeführt werden, da der Gerichtsvollzieher im ersten Fall auf Klingeln an der Wohnungstür keine Reaktion erhielt und ihn im zweiten Fall nicht in der Wohnung angetroffen hatte. Der Zeuge hat jedoch auf das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld dadurch reagiert, dass er dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher seine Unpfändbarkeit dargelegte. Ferner ist in den Akten ein Protokoll [X.], demzufolge der Zeuge am 20. August 2001 auf Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erschienen war und unter Hinweis auf den Bezug von Sozialhilfe die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Auch hat er der Geschäftsstelle des [X.] am 6. November 2002 mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, einer erneuten Ladung nachzukommen; er habe ohnehin kein Interesse daran, in dieser Sache auszu-sagen. Einer Aufforderung, ein ärztliches Attest vorzulegen, kam er nicht nach. Unter diesen Umständen war der Zeuge Dr. A. für das Gericht nicht uner-reichbar. Denn die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung sei-ner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Be-mühungen zur Beibringung des Zeugen - unter Umständen auch unter Anwen-dung von Zwangsmitteln - vergeblich entfaltet hat und keine begründete [X.] besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (vgl. [X.], [X.] vom 30. Oktober 1981 - 3 [X.] - NStZ 1982, 78). Diese Voraus-setzungen sind nicht gegeben, wenn das Gericht seine Nachforschungen auf die Verfügbarkeit des [X.] beschränkt hatte und nicht der Frage nachgegangen war, ob er in absehbarer Zeit vernommen werden kann (vgl. [X.] Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 [X.] - NStZ 1983, 180 f.). 25 d) Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht weitere [X.] um eine Aussage des Zeugen wegen deren "beschränkter Relevanz" und der bereits eingetretenen Verfahrensdauer für nicht angebracht hielt. 26 Der [X.] hat in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 10. Februar 1993 - [X.] ZR 241/91 - FamRZ 1993, 691, 693) die Auffassung vertreten, im [X.] habe mit Rücksicht auf den meist nur unsicheren Wert der übrigen Beweismittel die medizinische Begutachtung im Vordergrund zu stehen; 27 - 10 - der Tatrichter könne daher nicht zu einer Zeugeneinvernahme gezwungen wer-den, von der er sich keine zweifelsfreie Aufklärung verspreche. Dies bezog sich indes auf die Geeignetheit des Beweismittels: Die in jenem Fall zur Frage der Identität der untersuchten Blutprobe benannten Zeugen hätten den Weg der Blutprobe von der Entnahme bis zur Untersuchung im Labor ohnehin nicht lü-ckenlos aus eigener Kenntnis schildern können. Soweit das zitierte [X.]surteil gleichwohl dahin zu verstehen sein sollte, dass auf die Vernehmung eines [X.] verzichtet werden könne, wenn der Tatrichter davon ausgeht, auch seine Einvernahme werde bestehende Zweifel letztlich nicht ausräumen können, hält der [X.] daran nicht fest; dies wäre eine unzulässige vorweggenommene Be-weiswürdigung. 3. Ferner rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe dem Antrag des [X.]n stattgeben müssen, ein ergänzendes Blutgruppengutach-ten einzuholen. 28 a) Soweit das Berufungsgericht diesen Antrag dahin auslegt, der [X.] bezweifle die Validität der anhand von Mundschleimhautabstrichen erstellten DNA-Analyse und verlange deshalb eine erneute DNA-Analyse anhand von Blutproben, vermag der [X.], der den Beweisantrag als Prozesserklärung selbst auslegen kann, dem nicht zu folgen. 29 Zwar sollte eine DNA-Analyse grundsätzlich gemäß Abschnitt 2.3.1 der im März 2002 veröffentlichten und gemeinsam von der [X.] ([X.]) und dem [X.] ([X.]) erarbeiteten neuen Richt-linien für die Erstattung von [X.] (FamRZ 2002, 1159 ff.) - nachstehend: "[X.]" - anhand einer entnommenen Blutprobe vor-genommen werden, da es sich bei Blut um das für ein [X.] 30 - 11 - geeignetste Material handelt, das gegenüber einem Schleimhautabstrich deutli-che Vorteile aufweist. 31 Der Kontext dieses Beweisantrags in der Berufungsbegründung gibt aber für die Auslegung des [X.] nichts her, zumal die Eignung von Mundschleimhautabstrichen nicht thematisiert wird. Auch die Verwendung des Begriffs "Blutgruppengutachten" spricht gegen diese Auslegung, da bei einem solchen Gutachten einzelne Blutbestandteile analysiert werden, nicht aber die [X.], die für ihre Zusammensetzung bestimmend sind. Nach der Überzeugung des [X.]s verfolgte der Beweisantrag des [X.]n das Ziel, ein Blutgruppengutachten (bzw. ein umfassenderes, weitere Blutbestandteile einbeziehendes serologisches [X.]) einzuholen, in der Hoffnung, dass dieses - wenn auch entgegen aller biostatistischen Wahrschein-lichkeit - zu einem Ausschluss seiner Vaterschaft führen werde. b) Ob von der Einholung eines solchen ergänzenden Gutachtens aus-nahmsweise abgesehen werden kann, wenn mit biostatistischen Methoden be-reits eine extrem hohe Vaterschaftsplausibilität nachgewiesen wurde (vgl. [X.] vom 12. Januar 1994 - [X.] ZR 155/92 - [X.], 506, 507: 99,99999999999 = Unsicherheit von 1 zu 10 Billionen), bedarf hier keiner Beur-teilung. Denn die vom Sachverständigen hier zuletzt errechnete Plausibilität von [X.] % stellt eine damit nicht vergleichbare Größenordnung dar; sie ent-spricht einer Unsicherheit von 1 zu 20.000. 32 Unter diesen Umständen ist ein ergänzendes Gutachten einzuholen, wenn es - unter Berücksichtigung des bisher ermittelten Beweisergebnisses - zur weiteren Aufklärung erheblicher Umstände geeignet ist, die zumindest als ernstzunehmende Indizien gegen die Vaterschaft sprechen (vgl. [X.]surteil vom 12. Januar 1994 [X.]O 508; [X.] Urteil vom 5. Dezember 1973 - [X.] - 12 - 77/72 - FamRZ 1974, 181). Das ist hier der Fall, da es nicht undenkbar ist, dass ein ergänzendes serologisches Gutachten zum sicheren Ausschluss der Vater-schaft des [X.]n führt. Hingegen darf ein Beweisantritt zurückgewiesen werden, wenn er lediglich zum Ziel hat, einen festgestellten hohen Wahrschein-lichkeitswert für die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes zu rela-tivieren, ohne dass sonst Umstände dargetan sind, die zu einem Vaterschafts-ausschluss führen können (vgl. [X.]surteil vom 19. Dezember 1990 - [X.] ZR 155/92 - FamRZ 1991, 426, 428). Allerdings wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Einholung des ergänzenden Gutachtens nach §§ 412, 402, 379 ZPO von der Einzahlung eines angemessenen Auslagenvorschusses durch den [X.]n abhängig zu machen ist (vgl. [X.]surteil vom 19. Dezember 1990 [X.]O; [X.] Nichteheli-chenrecht 4. Aufl. § 640 ZPO Rdn. 52 f., 55). 34 [X.] 1. Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen [X.] nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. 35 2. Deswegen erübrigt sich auch eine Entscheidung des [X.]s darüber, ob das eingeholte Gutachten wegen der ursprünglich zugrunde gelegten Ver-gleichsdaten (Allelfrequenzen) aus der [X.] Bevölkerung und der [X.] herangezogenen Vergleichsdaten von "[X.]" Anlass zu [X.] an dem zuletzt ausgewiesenen [X.] von [X.] % gibt oder gleichwohl weiterhin als Beweismittel verwendet werden kann. 37 Die Entscheidung über den Beweiswert wissenschaftlicher Methoden der Vaterschaftsfeststellung ist eine Aufgabe, die das Gericht der Tatsacheninstanz anhand der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten zu lösen hat (vgl. [X.]surteil vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 92/89 - FamRZ 1991, 185, 187). Bei der weiteren Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht den Be-weiswert des eingeholten Gutachtens aber erneut zu prüfen haben, und zwar - gegebenenfalls erneut sachverständig beraten - unter Berücksichtigung der seit Anfang 2001 (Ergänzung des Gutachtens) gewonnenen neuen wissen-schaftlichen Erkenntnisse. 38 a) Dabei wird es sich zunächst vor Augen halten müssen, dass ein [X.] Gutachten für sich allein zwar nicht geeignet ist, einen mathema-tisch-naturwissenschaftlich stringenten Beweis der Vaterschaft herbeizuführen. Die Übereinstimmung sämtlicher untersuchten genetischen Merkmale des [X.] aus Mutter, Kind und Proband kann aber eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Probanden belegen, dass sich daraus - gegebenenfalls in Verbindung mit unterstützenden Tatsachen oder Indizien - ein für das prakti-sche Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ergibt, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dann kann der Tatrichter daraus insgesamt die volle Überzeugung von der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes gewinnen. Nichts anderes bedeutet das verbale Prädikat "Vaterschaft praktisch erwiesen", das nach Abschnitt 2.62 der [X.] [X.]en von W > 99,9 % zukommt. 39 [X.]) Für die Überzeugungsbildung des Tatrichters auf der Grundlage ei-nes [X.]s ist es allerdings erforderlich, zumindest im Ansatz 40 - 14 - nachvollziehen zu können, auf welchen Voraussetzungen und Methoden die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach [X.] beruht (zur Berechnung im Einzelnen siehe [X.]/[X.]/[X.] in: [X.]/[X.] [Hrsg.], Handbuch gerichtliche Medizin, Band 2 [2003] S. 1059 - 1065; [X.]/ [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 2. Teil - Verfahrensrecht - 3. Aufl. 1976 Rdn. 1299). Im - auch hier vorliegenden - Standardfall der Begutachtung mit Typisie-rung von Kind, Mutter und Putativvater (Terzett) soll die Abstammungsbegut-achtung die möglichst fehlerfreie Entscheidung zwischen zwei allein denkbaren und einander ausschließenden Hypothesen ermöglichen: Entweder der Putativ-vater ist der Erzeuger des Kindes (Hypothese [X.]), oder er ist es nicht ([X.]). 41 Dabei ist jedoch die Erkenntnis zu berücksichtigen, dass sich eine Über-einstimmung der genetischen Merkmale, die das Kind vom Vater geerbt haben muss, mit denen des [X.] auch daraus ergeben kann, dass ein naher Blutsverwandter (z.B. Bruder oder Vater) des [X.] der Erzeuger ist. Deshalb werden der Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit im Stan-dardfall modifizierte alternative Hypothesen zugrunde gelegt: Entweder der Pu-tativvater ist der Erzeuger des Kindes ([X.]), oder er ist mit dem Kind nicht bluts-verwandt ([X.]). Die zweite Hypothese schließt somit neben dem Putativvater zugleich auch jeden mit ihm nahe verwandten Mann aus. 42 Die auf dem Bayes-Theorem beruhende Wahrscheinlichkeitsberechnung setzt zunächst die Festlegung einer a-priori-Wahrscheinlichkeit für beide [X.] voraus, d.h. eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung vor Kenntnis der ge-netischen Merkmale der Beteiligten. Um eine "unvoreingenommene", d.h. von nicht biostatistischen Vorgaben (zum Beispiel sonstigen Beweisanzeichen) [X.] - 15 - beeinflusste Wahrscheinlichkeitsberechnung zu ermöglichen, ist es allgemein üblich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, beiden Hypothesen eine gleich hohe a-priori-Wahrscheinlichkeit von 0,5 = 50 % zuzubilligen (vgl. [X.] [X.]O § 1600 o BGB Rdn. 41), also nicht schon im Vorhinein eine Hypothese für wahrscheinlicher zu halten als die andere. 44 Vereinfacht dargestellt, dient der Vergleich der genetischen Merkmale der Beteiligten im Rahmen der [X.] dazu, für die beiden Hypothesen möglichst aussagekräftige gegenläufige [X.] zu berechnen, wie zunächst das folgende (vereinfachte) Beispiel - anhand nur eines für derartige Untersuchungen geeigneten DNA-Systems - zeigt: Wenn die Beteiligten - bei gleicher ethnischer Zugehörigkeit - beispiels-weise im System [X.] folgende Allele aufweisen: 45 Mutter: 20/22 Kind: 20/24
Putativvater: 24/25, wird zunächst die biostatistische Wahrscheinlichkeit X einer solchen Konstella-tion unter der Hypothese [X.] (der Putativvater ist der Erzeuger) berechnet. Die-ser Wahrscheinlichkeit X wird sodann die Wahrscheinlichkeit [X.] der gleichen Konstellation unter der Hypothese [X.] (der Putativvater ist mit dem Kind nicht blutsverwandt und somit auch nicht der wirkliche Vater) gegenübergestellt. Die Wahrscheinlichkeit W der Hypothese [X.] ergibt sich dann aus der [X.] = [X.]+XX bzw. W = X[X.]+11. - 16 - Dabei leuchtet ein, dass es in dieser Konstellation irrelevant ist, wie [X.] die [X.]en 20/22 (Mutter) oder 24/25 (Putativvater) in der rele-vanten Bevölkerung anzutreffen sind. Denn diese Wahrscheinlichkeiten sind unabhängig davon vorgegeben, ob Hypothese [X.] oder [X.] unterstellt wird. Sie wären somit im Quotienten X[X.] sowohl über als auch unter dem [X.] und sind folglich durch Kürzung mathematisch wieder zu eliminieren (vgl. [X.]/[X.] [X.]O S. 1061). 46 Die biostatistische Wahrscheinlichkeit, dass im vorliegenden Terzett das Kind die bei ihm vorgefundene [X.] 20/24 aufweist, ist hingegen unterschiedlich, je nachdem ob Hypothese [X.] oder [X.] zugrunde gelegt wird. 47 Unter der Hypothese [X.] (Vaterschaft) betrug die Wahrscheinlichkeit, dass es von der Mutter deren Allel 20 (und nicht deren anderes Allel 24) erben werde, [X.] Auch die Wahrscheinlichkeit, dass es vom Vater dessen Allel 24 (und nicht 25) erben werde, betrug [X.] [X.] der [X.] 20/24 betrug somit ½ x ½ = ¼. Denn ein Kind dieser Eltern erbt zwangsläufig eine der vier möglichen und gleich wahrscheinlichen [X.]en 20/24, 20/25, 22/24 oder 22/25. 48 Unter der Hypothese [X.] (weder der Putativvater noch ein mit ihm nahe Verwandter ist der Erzeuger) hing die Wahrscheinlichkeit, vom - unbekannten - Erzeuger das Allel 24 zu erben, hingegen von der Häufigkeit [X.] ab, mit der die-ses Allel in der Bevölkerung anzutreffen ist, aus der der unbekannte Erzeuger stammt. Die Wahrscheinlichkeit [X.] errechnet sich folglich mit ½ [X.] . 49 Beträgt die Häufigkeit [X.] beispielsweise 0,1325, d.h. 13,25 % der maß-geblichen Bevölkerung weisen in diesem System das Allel 24 auf, folgt daraus [X.] = ½ x 0,1325 = 0,06625. Die Wahrscheinlichkeit, dass Hypothese [X.] zutrifft 50 - 17 - (Vaterschaft), errechnet sich bei isolierter Betrachtung dieses Systems mithin wie folgt: W = X[X.]+11 = 25,00625,0+11 = 265,0+11 = 0,7905. bb) Eine solche Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes reicht für die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft bei weitem nicht aus. [X.] [X.]e lassen sich aber dadurch erzielen, dass mehrere Systeme untersucht werden. Dann lässt sich die Gesamtwahrscheinlichkeit der Hypothesen [X.] und [X.] durch [X.] der für jedes einzelne System errechneten Wahrscheinlichkeitsquotienten n...1n...1X[X.] darstellen. 51 Wird beispielsweise zur Vereinfachung hier unterstellt, dass drei Syste-me untersucht werden, in denen die Häufigkeit derjenigen Allele, die das Kind von seinem Vater geerbt haben muss und die der Putativvater vererben kann, in der relevanten Bevölkerung ebenfalls jeweils 0,1325 beträgt, ergibt sich mit W = 332211X[X.]xX[X.]xX[X.]+11 = 265,0x265,0x265,0+11 = 01861,0+11 = 0,9817 bereits ein deutlich höherer [X.]. 52 Bei neun Systemen, bei denen zur Vereinfachung wiederum stets gleiche Häufigkeiten unterstellt werden, ergäbe sich sogar eine Wahrscheinlichkeit von 53 W = 9265,0+11 = rund 0,99999. - 18 - Daraus ist ersichtlich, dass die gewonnenen Vaterschaftswahrscheinlich-keitswerte zum einen mit der Zahl der untersuchten Systeme signifikant anstei-gen, andererseits aber auch von der Häufigkeit abhängig sind, mit der die vor-gefundenen Allele in der Bevölkerung anzutreffen sind. Denn es ist unmittelbar einsichtig, dass eher seltene Erbeigenschaften, die sowohl bei dem Kind als auch bei dem Putativvater nachgewiesen werden, einen stärkeren Hinweis auf dessen Vaterschaft darstellen als Übereinstimmungen bei häufig anzutreffen-den Merkmalen. 54 cc) In welchem Maße diese beiden Faktoren sich auf das Endergebnis der biostatistischen Berechnung auswirken, wird deutlich, wenn - wiederum bei einem, bei drei und sodann bei neun untersuchten Systemen - weniger unter-scheidungskräftige Häufigkeiten von je f(n) = 0,4 (d.h. 40 % der Bevölkerung weisen diese Merkmale auf) zugrunde zu legen wären. 55 Bei nur einem System ergäbe sich dann [X.] = ½ x 0,4 = 0,2 und folglich nur ein [X.] von 56 W = X[X.]+11 = 25,02,0+11 = [X.] = 0,5556, bei drei Systemen von W = 8,0x8,0x[X.] = 512,0+11 = 0,6614 und selbst bei neun Systemen von (nur) 9[X.] = 1342,11 = 0,8817. 57 Daran lässt sich ermessen, welche Auswirkungen es hat, wenn Unsi-cherheit darüber besteht, welche bevölkerungsspezifischen Allelhäufigkeiten - 19 - zugrunde zu legen sind. Diese Häufigkeiten variieren nämlich - mitunter erheb-lich - je nachdem, welche bekannten Populationsdaten berücksichtigt werden. Diese Frage ist Gegenstand des vom Sachverständigen vorgelegten ergänzen-den Gutachtens. Wenn feststeht, dass der als Vater in Anspruch genommene Mann einer bestimmten ethnischen Bevölkerungsgruppe entstammt, ist es ge-boten, die betreffenden Populationsdaten - soweit bekannt - zugrunde zu legen. Zugleich wird aber deutlich, dass die Bedeutung der zugrunde gelegten Allelhäufigkeiten um so mehr zurücktritt, je mehr Systeme in die Untersuchung einbezogen werden. Unsicherheiten in diesem Bereich lassen sich mit anderen Worten durch eine Erhöhung der Zahl der untersuchten Systeme bis auf ein nicht mehr relevantes Ausmaß kompensieren. 58 Welche Auswirkungen die Zugrundelegung "falscher" Populationsdaten auf das biostatistische Ergebnis hat, lässt sich zwar der Größenordnung nach allgemein anhand durchschnittlicher Frequenzabweichungen einschätzen; die möglichen Auswirkungen im Einzelfall sind aber nur zu berechnen, wenn die Frequenzabweichungen der jeweiligen Allele bekannt sind, die das Kind vom Vater ererbt haben muss. 59 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies: 60 b) Das im Jahre 2000 erstellte Gutachten hat ausweislich seiner Vorbe-merkungen zur Klärung der [X.] und sich dabei auf die Richtlinien des [X.] für die Er-stattung von DNA-[X.] aus dem Jahre 1992 ([X.] 1993, 689 ff.) berufen, die dies in Punkt 7.1.2 ausnahmsweise zulassen - allerdings für den Fall einer grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkten Mög-lichkeit einer Untersuchung auf [X.] (kritisch dazu [X.]/[X.] [X.] 1993, 696, 697). Dass dieser Fall hier vorgelegen [X.] - 20 - be, ist zwar nicht ersichtlich. Darauf dürfte es indes nicht ankommen. Ange-sichts des seit 1992 erzielten wissenschaftlichen Fortschritts auf dem Gebiet der DNA-Analyse ist der [X.] inzwischen der Auffassung, dass auch ein iso-liertes [X.] grundsätzlich jedenfalls dann als geeignetes Beweismit-tel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren angesehen werden kann, wenn es den Anforderungen der [X.] entspricht und die Fachkunde und Sorgfalt des Gutachters - insbesondere aufgrund eines in diesen Richtlinien geforderten Qualitätsmanagements - außer Zweifel steht. Diese Richtlinien be-zeichnen inzwischen auch die isolierte DNA-Analyse, namentlich in Punkt 2.4.1.2 auch die hier vom Sachverständigen vorgenommene isolierte Untersu-chung von Mikrosatelliten-Polymorphismen (Short Tandem Repeats, [X.]), als hinreichend evaluiert und auch allein verwendbar (vgl. auch [X.] FamRZ 2002, 1157 f.). Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsqualität diese Richtlinien im Ver-gleich zu denen des [X.] aufweisen und ob sie jene mit ihrem "Inkrafttreten" abgelöst haben (vgl. [X.]/[X.] NJW 2002, 1745, 1747; kritisch auch zum Inhalt der Richtlinien selbst [X.]/[X.]/[X.] FamRZ 2003, 76, 77; vgl. auch [X.] FamRZ 1995, 841 ff. zu den [X.] der Arbeitsgemeinschaft der Sachverständigen für [X.] in der Bundesrepublik [X.] e.V., [X.], 872 ff.). Allerdings fordern die [X.] in Punkt 2.4.2.1 die Untersuchung von mindestens zwölf von-einander unabhängigen [X.] auf mindestens zehn verschiedenen Chromoso-men, während der Sachverständige hier lediglich neun [X.] ("Systeme") [X.] hat. 62 Wie bereits dargelegt, liegt es auf der Hand, dass der biostatistische Aussagewert eines solchen Gutachtens um so höher ist, je mehr [X.] in die Un-tersuchung einbezogen werden. Zwar kann die Untersuchung nur einiger [X.] 63 - 21 - bereits [X.]e ergeben, die das verbale Prädikat "Vater-schaft praktisch erwiesen" verdienen, wie das hier vorliegende Gutachten zeigt. Die in den [X.] erhobene Forderung nach der Untersuchung von mindestens 12 [X.] zeigt aber das beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik vom Aufwand her durchaus zu rechtfertigende Bemühen um höchstmögliche Gewissheit auf. Dies sollte daher regelmäßig auch aus forensi-scher Sicht künftig mindestens gefordert werden. Entscheidend ist stets, ob der gewonnene [X.] den für die volle Überzeugung des [X.] im Einzelfall zu verlangenden [X.] genügt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Untersuchung einer möglichst großen Zahl von [X.] zwei-fellos aber schon deshalb zu empfehlen, weil sie erwarten lässt, dass daraus im Einzelfall hinreichend aussagekräftige Werte resultieren. c) Aber nicht nur diese Erwägungen wird das Berufungsgericht bei der Frage, ob es das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens weiterhin zugrunde legen will, zu berücksichtigen haben. 64 Auch ohne insoweit sachverständig beraten zu sein, hält der [X.] es für einleuchtend, dass die Zuverlässigkeit einer biostatistischen Wahrscheinlich-keitsaussage erheblich davon beeinflusst werden kann, welche Populationsda-ten ihr zugrunde gelegt wurden. 65 Dem Gutachten des Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, welche Allelfrequenzen bei jedem einzelnen untersuchten [X.] ursprünglich und so-dann aufgrund der Hypothese der Zugehörigkeit zu "[X.]" zu-grunde gelegt wurden. Seine ergänzende Stellungnahme lässt auch die [X.] zu, dass er die Abweichungen der Allelfrequenzen zwischen dieser Popu-lation und der ursprünglich zugrunde gelegten "[X.]" Population all-gemein eingeschätzt hat, nicht aber speziell für die einzelnen beim Kindesvater 66 - 22 - notwendigerweise vorauszusetzenden Allele, und auf diese Weise lediglich im Wege eines globalen "[X.]", ausgehend vom ursprünglich errechneten [X.] 99,999, zu einem solchen von [X.] % gelangt ist. Eine solche pauschale, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Ergebniskorrektur wäre nach Auffassung des [X.]s bedenklich. 67 Ob die Forderung der Revision gerechtfertigt ist, statt dessen - soweit verfügbar - [X.] Frequenzen zugrunde zu legen, kann dahinstehen, da Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des [X.]n fehlen; das [X.] hat lediglich festgestellt, dass er in [X.] geboren sei. Hinzu kommt, dass sich die [X.] Bevölkerung aus unterschiedlichen Ethnien zusammensetzt. Jedenfalls sind aber inzwischen - auch und gerade an dem vom Sach-verständigen geleiteten Institut - [X.] Populationsdaten verfügbar, die bei Abfassung des Gutachtens noch nicht erhoben oder veröffentlicht waren und nunmehr in eine erneute Begutachtung einbezogen werden könnten (vgl. Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler [X.]-Syste-me, Diss. [X.] 2005, [X.] nebst zugehöriger CD-ROM). 68 [X.] Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob es sich empfiehlt, zusätzlich zu dem beantragten Blutgruppengutachten oder gegebenenfalls auch an dessen Stelle ein erneutes [X.] unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse einzuholen - gegebenenfalls mit Untersuchung weiterer [X.] -, 69 - 23 - und zwar möglicherweise unter Rückgriff auf das vermutlich noch archivierte genetische Material des bisher untersuchten Terzetts. [X.] [X.] [X.] Ri[X.] Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt Dose verhindert zu unterschreiben.
[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 16.05.2000 - 41 F 208/99 - [X.], Entscheidung vom 02.09.2003 - 9 UF 98/00 -

Meta

XII ZR 195/03

03.05.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. XII ZR 195/03 (REWIS RS 2006, 3748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3748

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