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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 173/99Verkündet am:28. November 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:1.Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 10. Mai 1999aufgehoben.2.Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 25. Juni 1998 teilweiseabgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Klage wird [X.] der Klägerin wird zurckgewiesen; diemit der Anschlußberufung erweiterte Klage wird [X.] Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlos-sene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die [X.] Zugewinnausgleichs steht [X.] -Am 6. Juni 1986 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, indem die [X.] dem [X.]n das lftige Miteigentum an einem ihr gehö-renden [X.] und der [X.] die gesamtschuldnerische Haf-tung fr eine durch Grundschuld gesicherte Forderung der [X.]. Die Eintragung des Miteigentums wurde bewilligt und der Notar zu-gleich beauftragt, am 2. Januar 1987 den Eintragungsantrag zu stellen. In [X.] bauten die Parteien das auf dem [X.] stehende [X.] Doppelhaus um, in dem sie ihre Familienwohnung nahmen. Ein [X.] Eintragung des Miteigentums wurde nicht gestellt.Im Juli 1994 widerrief die [X.] die "Schenkung" des lftigen Mitei-gentums wegen groben Undanks, weil der [X.] 1993 - noch vor [X.] Parteien - ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte. [X.] [X.] das Eigentum an dem [X.] auf ihren ersten Ehemann, dernunmehr im Grundbuch als Eigentmer eingetragen ist.Die [X.] hat [X.] die Feststellung begehrt, [X.] der [X.]nicht berechtigt sei, die Umschreibung des lftigen Miteigentumsanteils aufsich zu beanspruchen; hilfsweise hat sie beantragt, dem [X.]n zu untersa-gen, die Umschreibung auf sich zu veranlassen. Das [X.] hat [X.] stattgegeben. Hiergegen hat der [X.] Berufung eingelegt.Nachdem sich im [X.] herausgestellt hatte, [X.] die [X.]nicht mehr Eigentmerin des [X.]s ist, hat die [X.] behauptet, [X.]der [X.] sich aufgrund der notariellen Vereinbarung eines Schadenser-satzanspruchs gegen sie berme, und hilfsweise beantragt festzustellen, [X.]dem [X.]n aus dieser Vereinbarung keine Rechte mehr gegen sie zuste-hen. Das [X.] hat diesem Antrag entsprochen, die Klage im [X.] abgewiesen und die Berufung des [X.]n im rigen [X.] wendet sich der [X.] mit der Revision, mit welcher er sein Be-gehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiterverfolgt.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur An-derung des Urteils des [X.]s und zur Abweisung der Klage.1. Das [X.] hat den von der [X.] erstmals im Beru-fungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als [X.], die jedoch als sachdienlich zuzulassen sei. Die hiergegen gerich-teten Angriffe der Revision gehen fehl; denn die Zulassung der [X.] das [X.] ist nach § 268 ZPO einer Überprfung durch [X.] entzogen. Der dem rten Klageantrag entsprechendeUrteilsausspruch verstöût auch nicht gegen den Grundsatz der reformatio inpeius (§ 536 ZPO). Zwar geht dieser Aussprucr den [X.] nur vom [X.]n mit der Berufung angegriffenen landgerichtlichen Ur-teils hinaus. Die Klrung [X.] sich jedoch als eine konkludente An-schluûberufung der [X.] verstehen (vgl. [X.] Urteil 28. Oktober 1953- [X.] - NJW 1954, 266, 267).2. Die notarielle Vereinbarung der Parteien hat das [X.]als eine ehebezogene Zuwendung angesehen. Da mit der Scheidung der [X.] die in diesem Vertrag vereinbarte Übertragung deslftigen Eigentums entfallen sei, könne der [X.] die Vollziehung [X.] nicht mehr verlangen und hierauf [X.] nicht mehrgeltend machen.Diese [X.] halten einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s:Die [X.] hat sich in der notariellen Vereinbarung verpflichtet, dem [X.] das lftige Miteigentum an ihrem [X.] zrtragen, und die [X.] erklrt. Auf diesem [X.] wollten die Parteien sich - wie [X.] geschehen - durch Umbauten ihr Familienheim schaffen. Das [X.] hat deshalb die bertragung des lftigen Miteigentums in nicht zubeanstandender Weise als einen Beitrag der [X.] zur Verwirklichung derehelichen Lebensgemeinschaft mit dem [X.]n und damit als ehebezogeneZuwendung gewrdigt (vgl. dazu etwa Senatsurteil [X.]Z 115, 132, 135 ff.m.w.N.).Ehebezogene Zuwendungen [X.] der Ehe nach [X.] des Wegfalls der [X.] zu [X.] (hier: der [X.]) fren, wenn diesem die Beibehaltung [X.], wie sie durch die Zuwendung herbeige[X.] wordensind, nach [X.] und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt, wie der [X.] erkannt hat, allerdings in erster Linie fr Flle der Gtertrennung. Imgesetzlichen Gterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlos-sen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstterrechtli-chen Ausgleich als nicht tragbarsung erscheinen lassen (vgl. etwa Senats-urteile [X.]Z 115, aaO, 135 ff. und vom 23. April 1997 - [X.] - [X.], 933).- 6 -Diese Grundstze gelten auch dann, wenn eine ehebezogene Zuwen-dung - wie hier - noch nicht abschlieûend vollzogen ist. Auch in einem solchenFall [X.] das Scheitern der Ehe nicht ohne weiteres zum Erlschen von [X.], die aufgrund der Zuwendung bereits entstanden sind. Vielmehr ist derWert solcher Rechte grundstzlich als Aktiv- oder Passivposten in den jeweili-gen [X.] Ehegatten zu bercksichtiterrechtlich auszu-gleichen. Nur soweit besondere Umstinen solcterrechtlichenAusgleich als nicht tragbarsung erscheinen lassen, kann die [X.] die nicht abschlieûend vollzogene ehebezogene Zuwendung nach [X.] den Wegfall der [X.] an die mit dem Schei-tern der Ehe eingetretene neue Situation [X.] werden. Solche Grsind jedoch weder vom [X.] festgestellt noch sonst ersichtlich.Der Umstand, [X.] die Parteien das Gf dem [X.] gemeinsamumgebaut haben und der [X.] sicr der Bausparkasse [X.] hat, fr die von der [X.] geschuldeten Zins- und Tilgungsleistun-gen als Gesamtschuldner aufzukommen, [X.] es - im Gegenteil - als sachge-recht erscheinen, eine Bercksichtigung der beiderseitigen Ansprche alleindem Zugewinnausgleich vorzubehalten.b) Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen [X.] als richtig. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob die [X.] nach [X.] ihrem ersten Ehemann getroffenen Abreden noch in der Lage ist, dem [X.] an dem - inzwischen ihrem ersten Ehemreigne-ten - [X.] zu verschaffen. Ein etwaiges [X.] [X.] zurVerschaffung des dem [X.]n zugesagten Miteigentums wre von der [X.] zu vertreten und lieûe bereits entstandene Rechte des [X.] aus der notariellen Vereinbarung jedenfalls nicht ersatzlos entfallen, es- 7 -wrde vielmehr einen Ersatzanspruch des [X.]n nach [X.] der§§ 280, 325 BGB begr.3. Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der [X.] ist in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).Der Sachverhalt ist, soweit fr die von der [X.] gestellten [X.] Be-deutung, unstreitig; weitere tatschliche Feststellungen sind weder zu [X.] erforderlich. Die von der [X.] im ersten Rechtszug gestellten [X.] mangels Rechtschutzrfnisses unzulssig, da, worauf das [X.] mit Recht hinweist, die bertragung des Grundeigentums auf denersten Ehemann der [X.] dem [X.]n die Mlichkeit genommen hat,eine Umschreibung des lftigen Miteigentums auf sich zu bewirken. Im [X.] ist die Klage [X.]. Die Scheidung der Ehe der Parteien hat [X.] nicht zu einem Wegfall der mit der notariellen Vereinbarung [X.] des [X.]n ge[X.]. Diese Rechte sind auch durch die zwischenzeit-liche Verûerung des [X.]s nicht ersatzlos erloschen. Die Klage wardaher auch in Ansehung des Feststellungsbegehrens der [X.] abzuweisen.HahneGerber[X.][X.]Vézina
Meta
28.11.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. XII ZR 173/99 (REWIS RS 2001, 440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 440
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