Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. XII ZR 143/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3874

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. März 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 242 [X.], 1356, 1372 ff.Zur [X.]arlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Umfang der [X.] bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung bestimmen.[X.], Urteil vom 27. März 2002- [X.]/00 - [X.] LG Stade- 2 -[X.]er XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Hahne und die [X.], Prof. [X.]r. [X.], [X.] und [X.]r. Vézinafr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] Celle vom 5. Mrz 1999 im [X.] insoweit aufgehoben, als der [X.] neben ihrer Freistel-lung von smtlichen [X.] [X.] Kreditinstitut S. aus dem [X.]arlehen Nr. ... vom 17. Mai 1991 kein höherer Ausgleich zugesprochen wordenist als 8.502,36 [X.]M.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.]ie [X.]en streiten [X.] die Höhe des [X.], [X.] an die [X.] gegen [X.] des der [X.] an einem [X.] zu zahlen [X.] 3 -[X.]ie [X.]en waren von 1990 bis 1996 miteinander verheiratet; sie [X.] seit Januar 1994 getrennt. Mit [X.] 17. Mai und 24. [X.] der [X.] der [X.] das lftige Miteigentum an seinemaus den Flurstcken 1/3, 1/4, 1/5 und 240/1 bestehenden [X.]Nr. ..., auf dem er das [X.]und das [X.] betreibt; beide Museen sollten neben ihrem kulturellen Zweck der [X.] und Alterssicherung des [X.] dienen. Zustzlich erwarben die [X.] vom 6. August 1991 das [X.] zum Kaufpreis von17.500 [X.]M, der nach den Feststellungen des [X.] allein vom[X.] aufgebracht wurde.Ebenfalls am 17. Mai 1991 nahmen die [X.]en bei dem [X.] S. ein [X.]arlehr 100.000 [X.]M auf, das in [X.] [X.]M zur Bezahlung vom [X.] zuvor erworbener [X.]steileund im rigen zur Tilgung anderer Schulden der [X.]en diente. [X.]ie Zins-und Tilgungsleistungen auf dieses [X.]arlehen erbrachte jedenfalls in der [X.] 30. Januar 1992 bis einschließlich Juli 1993 die [X.].[X.]as [X.] hat die von der [X.] betriebene Teilungs-versteigerung des aus den genannten Flurstcken bestehenden [X.]sfr unzulssig [X.] und die [X.] verurteilt, ihrlftigen Miteigentums-anteil an dem [X.] auf den [X.] zrtragen - und zwar Zug um [X.] Freistellung der [X.] von smtlichen Zahlungsverpflichtungen ge-r dem Kreditinstitut sowie gegen Zahlung von 8.502,36 [X.]M an die [X.].Mit der Revision greift die [X.] ihre Verurteilung - entsprechend [X.] Senat bewilligten Prozeßkostenhilfe - nur insoweit an, als ihr neben der- 4 -Freistellung von smtlichen [X.] dem [X.] als 8.502,36 [X.]M zugesprochen worden ist.[X.]:[X.]as Rechtsmittel hat Erfolg.1. [X.]as [X.] geht zu Recht davon aus, [X.] der mit [X.] und Scheidung einhergehende Wegfall der Gescftsgrundlage ei-ner ehebezogenen Zuwendung nur in seltenen Ausnahmen zu einer dinglichen[X.] [X.] und in solchen Ausnahmefllen eine Verurteilung zur [X.] in der Regel nur Zug um Zug gegen Zahlung eines [X.] in Geld erfolgen kann. [X.]ie Bemessung des [X.] im Wege der [X.] § 287 ZPO analog den [X.] zuerfolgen, die [X.] gelten. Bei der [X.] vonMiteigentum an einem [X.] wird es deshalb fr die [X.] dem [X.] Ehegatten zustehenden Ausgleichs insbesondere auf die [X.] den Umfang der von diesem erbrachten Leistungen und seine finanziellenBeitrzum Ausbau des Anwesens ankommen (vgl. Senatsurteil vom4. Februar 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 669, 670).2. Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.] aufdas von den [X.]en gemeinsam aufgenommene und teilweise zur [X.] Kaufpreises fr die vom [X.] zuvor erworbenen Flurstcke verwandte[X.]arlehen in [X.] 100.000 [X.]M Zins- und Tilgungsleistungen von16.520,06 [X.]M erbracht. In [X.] Betrages hat das [X.]- 5 -einen Ausgleichsanspruch der [X.] bejaht, der sich jedoch um vom Kl-ger aufgerechnete Forderungen aus Schuldscheinen in [X.] 8.017,70 [X.]Mvermindert und mithin auf Zahlung von (16.520,06 [X.] 8.017,70 =) 8.502,36 [X.]Mgerichtet ist.[X.]ie [X.] behauptet, von Januar 1991 bis [X.]ezember 1993 auf das[X.]arlehen - r den Betrag von 16.520,06 [X.]M hinaus - Zins- und Tilgungslei-stungen in [X.] weiteren 8.516,69 [X.]M, insgesamt also in [X.]25.036,75 [X.]M erbracht zu haben. Sie hat hierzu einen Tilgungsplan [X.] die von 1991 bis 1993 auf das gemeinsam aufgenommene[X.]arlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen vorgelegt und vorgetragen,die dort ausgewiesenen, den vom [X.] festgestellten Betragrsteigenden Zahlungen seien mit Ausnahme der unter dem 30. [X.]ezember1993 verbuchten [X.] 110,17 [X.]M und 806,50 [X.]M von ihrerbracht worden. [X.]as [X.] hat diesen Vortrag unbercksichtigtgelassen, weil die [X.] die von ihr behaupteten Zahlungen nicht hinrei-chend dargetan habe. [X.]amit hat das [X.], wie die Revision [X.] rt, die [X.]arlegungs- und Beweislast verkannt.Sind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurckzugewren, so [X.] Grundsatz die [X.], welche die [X.] verlangt, die [X.]arlegungs- undBeweislast fr die Umst, die [X.] um Zug gegen die[X.] geschuldeten Ausgleichsleistung maûgebend sind; denn insoweithandelt es sich um eine Voraussetzung fr die Begrtheit des Rckge-wranspruchs (Senatsurteile [X.]Z 68, 299, 306 und vom 28. Oktober 1998- XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366). Eine Einschrkung gilt nur dann,wenn der [X.] auûerhalb der [X.] des [X.] maûgebenden Geschehensablfe steht und deshalb keiren- 6 -Kenntnisse hat, wrend der Verpflichtete diese Geschehensablfe kennt [X.] Angaben zumutbar sind (Senatsurteil vom 28. [X.] aaO). Bei Anwendung dieser Grundstze war es Sache des [X.], imeinzelnen darzulegen, [X.] die auf dem [X.]arlehenskonto verbuchten Zahlungs-eif seinen, des [X.], eigenen Zahlungen beruhten und nicht [X.] der [X.]. Mit einer solchen [X.]arlegung war der [X.] im [X.] zur [X.] auch nicht unzumutbar belastet. [X.]a die Zahlungsein-ge auf dem gemeinsamen [X.]arlehenskonto nach dem insoweit [X.] nur auf Zahlungen der [X.]en - sei es nun des [X.] oderaber der [X.] - beruhen konnten, war die [X.] keineswegs "rdaran", die von ihr erbrachten Zahlungen auf das gemeinsame Konto zu bele-gen, als der [X.] die seinen. [X.]ies hat das [X.] nicht beach-tet, indem es offenbar davon ausging, [X.] zchst die [X.] ihre auf dasgemeinsame [X.]arlehenskonto erbrachten Zahlungen im einzelnen darzulegenhabe und dieser [X.]arlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei.[X.]as Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderemGrunde als richtig; insbesondere lût sich die Nichtbercksichtigung der vonder [X.] behaupteten Zahlungen nicht mit dem entgegenstehenden [X.] des [X.] rechtfertigen. Zwar ist der [X.] dem Vortrag der [X.]n - zum Teil detailliert - entgegengetreten: Er hat - unter Vorlage [X.] - behauptet, die unter dem 12. und 30. November 1993 auf dem [X.]ar-lehenskonto verbuchten [X.] nicht auf Leistungen der[X.], sondern auf Überweisungen von seinem, des [X.], Konto. [X.] seien die Zahlungen auf das [X.]arlehenskonto zwar zu Lasten eines aufden Namen der [X.] lautenden Kontos erfolgt; dieses Konto sei aber vonihm durch Bareinzahlungen "gespeist" worden. [X.]iesen Vortrag des [X.] hatdas [X.] - nach der von ihm vorgenommenen Verteilung der- 7 -[X.]arlegungs- und Beweislast folgerichtig - aber nicht gewrdigt. Schon deshalbkann das Vorbringen des [X.] den Erfolg der Revision nicht [X.] Hinsichtlich der von der [X.] geltend gemachten Mitarbeit beider Renovierung der [X.] Aufbau des [X.] hat das[X.] der [X.] einen Ausgleichsanspruch versagt; die [X.] habe keine nachvollziehbaren Fakten fr eigene Aktivitten vorgetragen,die eine Feststellung der von ihr erbrachten Eigenleistungen ermlichten.Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.Zwar ist richtig, [X.] es in erster Linie der [X.], die zur [X.] ei-ner ehebezogenen Zuwendung verpflichtet ist, obliegt, Eigenleistungen, die sieauf den [X.] erbracht hat und die deshalb bei der [X.] des [X.] stets zu bercksichtigen sind, im einzelnen vorzu-tragen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); insoweit er[X.] die [X.]arle-gungslast fr die Hr Ausgleichszahlung, die - wie ausge[X.] - an sichden die [X.] fordernden Ehegatten trifft, eine sachgerechte Einschrn-kung. [X.]abei rfen jedoch die Anforderungen, die an [X.]arlegung und [X.] zurckliegender Mitwirkungshandlungen gestellt werden,nicht rspannt werden. In einer intakten Ehe werden die Ehegattr [X.] Umfang der auf die gemeinsame Wertscfung verwandten [X.] selten Buch fren (vgl. auch [X.]Z 127, 48, 53; 142, 137, 151); [X.] gerade bei handwerklichen Aktivitten - wie im vorliegenden Fall beider Renovierung von Baulichkeiten - das Zusammenwirken der Ehegatten eineklare Trennung der von jedem der Ehegatten erbrachten Leistungen, zumal inder Erinnerung, vielfach aus.[X.]er Vortrag der [X.] lût, wie das [X.] zutreffendausge[X.] hat, nicht erkennen, worin der von ihr geltend gemachte zeitliche- 8 -und finanzielle Einsatz beim Aufbau des [X.], an dessen Wert sie zueinem Viertel beteiligt werden mchte, im einzelnen bestanden hat. In [X.] ihrer Mitarbeit bei der Renovierung der Baulichkeiten ist die [X.] [X.] ihrer - die primre [X.]arlegungspflicht des [X.] einschrkenden - se-kren [X.]arlegungslast in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat- unter Vorlage von Fotografien und Antritt von Zeugenbeweis - vorgetragen,[X.] sie bei der von den Ehegatten in Eigenarbeit sowie "mit [X.]" geleisteten Erneuerung von Scheune und Wohnhausdurcig tatkrftig mitgeholfen habe; diese Mitarbeit habe [X.] dengesamten Renovierungszeitrum von eineinhalb Jahren erstreckt und einen w-chentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich rund 25 Stunden umfaût. [X.]ieseAngaben sind hinreichend konkret, um im Falle ihrer Erweislichkeit eineGrundlage fr eine - hier zulssige - Sctzung des Wertes der von der [X.]n geleisteten Arbeit [X.] § 287 ZPO zu bieten. [X.]er [X.] ist diesemVortrag der [X.] - unter Benennung der auch von der [X.] ange-botenen Zeugen - entgegengetreten und hat behauptet, die Mitarbeit der [X.]n habe sich auf wenige Handreichungen beschrkt; die [X.] [X.] keinem [X.] mehr als zwei Stunden auf die Renovierungsarbeitverwandt, wobei sie ohnehin nie mehr als zwei Tage in der Woche ttig gewe-sen sei. Angesichts der diesem Vorbringen widerstreitenden [X.]arlegungen [X.] das Berufungsgericht dem Vortrag des [X.] durch Verneh-mung der von beiden [X.]reinstimmend angebotenen [X.] mssen; es durfte sich dem nicht unter Hinweis auf eine angeblich unzu-lliche Substantiierung schon des [X.]vortrags entziehen. [X.]ie Erhe-bung eines solchen Zeugenbeweises war auch nicht deshalb entbehrlich, weildie in Rede stehenden Renovierungsarbeiten bereits 1988 und 1989, [X.] der Eheschlieûung der [X.]en, durchge[X.] worden sind. [X.]ie Bemessung- 9 -des [X.] erfordert eine Gesamtwrdigung, die darauf zielt, demrckgewrpflichtigen Ehegatten einen billigen Ausgleich dafr zu gewren,[X.] die erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und dieMitnutzung der Frchte der gemeinsamen Arbeit fr die Zukunft [X.] ([X.]Z127 aaO, 54). [X.]iese Zielrichtung kann es nahe legen, die Mitarbeit des [X.] Ehegatten auch insoweit zu bercksichtigen, als sie vor [X.] erfolgt ist; dies gilt namentlich dann, wenn - wie von der [X.]n unwidersprochen vorgetragen - die steren Ehegatten bereits vor [X.] zusammengelebt haben und anzunehmen ist, [X.] die ehebe-zogene Zuwendung des einen Ehegatten auch und gerade im Hinblick auf dievor der Ehe geleistete Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Verbesserungoder Verscrung des erst ster - in der Ehe - zugewandten [X.] erfolgt ist.4. [X.]as angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. [X.]erSenat ist nicht in der Lage, abschlieûend zu entscheiden, da die Bemessungder [X.] der [X.] zustehenden angemessenen Ausgleichs wesent-lich Sache des Tatrichters ist (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO) und hier-zu weitere Feststellungen erforderlich sind. [X.]ie Sache [X.] daher an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen werden. Im Rahmen der gebotenen [X.] wird das Berufungsgericht zum einen Feststellungen zu der [X.] treffen haben, welche Zins- und Tilgungsleistungen die [X.] auf dasgemeinsame [X.]arlehenskonto erbracht hat. Auf der Grundlage dieser Feststel-lungen wird das Berufungsgericht allerdings bercksichtigen mssen, [X.] die-ses [X.]arlehen nur etwlftig auf den Kaufpreis fr die ursprlich im Allein-eigentum des [X.] stehenden [X.]e verwandt, im rigen jedoch frdie Tilgung anderer Schulden der [X.]en verbraucht worden ist und die vonder [X.] erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sich deshalb auch nur- 10 -teilweise in dem zurckzugewrenden Miteigentum wertsteigernd niederge-schlagen haben. [X.] wird das Berufungsgericht in Rechnung zu stellenhaben, [X.] das Berufungsurteil die [X.] - insoweit rechtskrftig - zur[X.] des lftigen Miteigentums nur gegen Freistellung von smtlichenZahlungsverpflichtungen aus dem [X.]arlehen verpflichtet, den [X.] also mitder Tilgung von [X.]arlehensvaluta und Zinsen auch insoweit belastet hat, alsdas [X.]arlehen gar nicht zur Bezahlung des der [X.] zlftigem Mitei-gentum zugewandten [X.]s verwandt worden ist. Zum andern wird dasBerufungsgericht [X.] die von der [X.] auf die Renovie-rung von Scheune und Wohnhaus verwandte Arbeitsleistung zu treffen haben.[X.]abei werden, worauf das [X.] mit Recht hingewiesen hat, [X.] nur solche Ttigkeiten zu bercksichtigen sein, dir das [X.] [X.] nach § 1353 Abs. 1, § 1360 BGB unentgeltlich zu erwartendenMitarbeit hinausgehen ([X.]Z 127 aaO, 55).HahneGerber[X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 143/00

27.03.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. XII ZR 143/00 (REWIS RS 2002, 3874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3874

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.