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PDF anzeigen[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. März 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 242 [X.], 1356, 1372 ff.Zur [X.]arlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Umfang der [X.] bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung bestimmen.[X.], Urteil vom 27. März 2002- [X.]/00 - [X.] LG Stade- 2 -[X.]er XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Hahne und die [X.], Prof. [X.]r. [X.], [X.] und [X.]r. Vézinafr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] Celle vom 5. Mrz 1999 im [X.] insoweit aufgehoben, als der [X.] neben ihrer Freistel-lung von smtlichen [X.] [X.] Kreditinstitut S. aus dem [X.]arlehen Nr. ... vom 17. Mai 1991 kein höherer Ausgleich zugesprochen wordenist als 8.502,36 [X.]M.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.]ie [X.]en streiten [X.] die Höhe des [X.], [X.] an die [X.] gegen [X.] des der [X.] an einem [X.] zu zahlen [X.] 3 -[X.]ie [X.]en waren von 1990 bis 1996 miteinander verheiratet; sie [X.] seit Januar 1994 getrennt. Mit [X.] 17. Mai und 24. [X.] der [X.] der [X.] das lftige Miteigentum an seinemaus den Flurstcken 1/3, 1/4, 1/5 und 240/1 bestehenden [X.]Nr. ..., auf dem er das [X.]und das [X.] betreibt; beide Museen sollten neben ihrem kulturellen Zweck der [X.] und Alterssicherung des [X.] dienen. Zustzlich erwarben die [X.] vom 6. August 1991 das [X.] zum Kaufpreis von17.500 [X.]M, der nach den Feststellungen des [X.] allein vom[X.] aufgebracht wurde.Ebenfalls am 17. Mai 1991 nahmen die [X.]en bei dem [X.] S. ein [X.]arlehr 100.000 [X.]M auf, das in [X.] [X.]M zur Bezahlung vom [X.] zuvor erworbener [X.]steileund im rigen zur Tilgung anderer Schulden der [X.]en diente. [X.]ie Zins-und Tilgungsleistungen auf dieses [X.]arlehen erbrachte jedenfalls in der [X.] 30. Januar 1992 bis einschließlich Juli 1993 die [X.].[X.]as [X.] hat die von der [X.] betriebene Teilungs-versteigerung des aus den genannten Flurstcken bestehenden [X.]sfr unzulssig [X.] und die [X.] verurteilt, ihrlftigen Miteigentums-anteil an dem [X.] auf den [X.] zrtragen - und zwar Zug um [X.] Freistellung der [X.] von smtlichen Zahlungsverpflichtungen ge-r dem Kreditinstitut sowie gegen Zahlung von 8.502,36 [X.]M an die [X.].Mit der Revision greift die [X.] ihre Verurteilung - entsprechend [X.] Senat bewilligten Prozeßkostenhilfe - nur insoweit an, als ihr neben der- 4 -Freistellung von smtlichen [X.] dem [X.] als 8.502,36 [X.]M zugesprochen worden ist.[X.]:[X.]as Rechtsmittel hat Erfolg.1. [X.]as [X.] geht zu Recht davon aus, [X.] der mit [X.] und Scheidung einhergehende Wegfall der Gescftsgrundlage ei-ner ehebezogenen Zuwendung nur in seltenen Ausnahmen zu einer dinglichen[X.] [X.] und in solchen Ausnahmefllen eine Verurteilung zur [X.] in der Regel nur Zug um Zug gegen Zahlung eines [X.] in Geld erfolgen kann. [X.]ie Bemessung des [X.] im Wege der [X.] § 287 ZPO analog den [X.] zuerfolgen, die [X.] gelten. Bei der [X.] vonMiteigentum an einem [X.] wird es deshalb fr die [X.] dem [X.] Ehegatten zustehenden Ausgleichs insbesondere auf die [X.] den Umfang der von diesem erbrachten Leistungen und seine finanziellenBeitrzum Ausbau des Anwesens ankommen (vgl. Senatsurteil vom4. Februar 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 669, 670).2. Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.] aufdas von den [X.]en gemeinsam aufgenommene und teilweise zur [X.] Kaufpreises fr die vom [X.] zuvor erworbenen Flurstcke verwandte[X.]arlehen in [X.] 100.000 [X.]M Zins- und Tilgungsleistungen von16.520,06 [X.]M erbracht. In [X.] Betrages hat das [X.]- 5 -einen Ausgleichsanspruch der [X.] bejaht, der sich jedoch um vom Kl-ger aufgerechnete Forderungen aus Schuldscheinen in [X.] 8.017,70 [X.]Mvermindert und mithin auf Zahlung von (16.520,06 [X.] 8.017,70 =) 8.502,36 [X.]Mgerichtet ist.[X.]ie [X.] behauptet, von Januar 1991 bis [X.]ezember 1993 auf das[X.]arlehen - r den Betrag von 16.520,06 [X.]M hinaus - Zins- und Tilgungslei-stungen in [X.] weiteren 8.516,69 [X.]M, insgesamt also in [X.]25.036,75 [X.]M erbracht zu haben. Sie hat hierzu einen Tilgungsplan [X.] die von 1991 bis 1993 auf das gemeinsam aufgenommene[X.]arlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen vorgelegt und vorgetragen,die dort ausgewiesenen, den vom [X.] festgestellten Betragrsteigenden Zahlungen seien mit Ausnahme der unter dem 30. [X.]ezember1993 verbuchten [X.] 110,17 [X.]M und 806,50 [X.]M von ihrerbracht worden. [X.]as [X.] hat diesen Vortrag unbercksichtigtgelassen, weil die [X.] die von ihr behaupteten Zahlungen nicht hinrei-chend dargetan habe. [X.]amit hat das [X.], wie die Revision [X.] rt, die [X.]arlegungs- und Beweislast verkannt.Sind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurckzugewren, so [X.] Grundsatz die [X.], welche die [X.] verlangt, die [X.]arlegungs- undBeweislast fr die Umst, die [X.] um Zug gegen die[X.] geschuldeten Ausgleichsleistung maûgebend sind; denn insoweithandelt es sich um eine Voraussetzung fr die Begrtheit des Rckge-wranspruchs (Senatsurteile [X.]Z 68, 299, 306 und vom 28. Oktober 1998- XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366). Eine Einschrkung gilt nur dann,wenn der [X.] auûerhalb der [X.] des [X.] maûgebenden Geschehensablfe steht und deshalb keiren- 6 -Kenntnisse hat, wrend der Verpflichtete diese Geschehensablfe kennt [X.] Angaben zumutbar sind (Senatsurteil vom 28. [X.] aaO). Bei Anwendung dieser Grundstze war es Sache des [X.], imeinzelnen darzulegen, [X.] die auf dem [X.]arlehenskonto verbuchten Zahlungs-eif seinen, des [X.], eigenen Zahlungen beruhten und nicht [X.] der [X.]. Mit einer solchen [X.]arlegung war der [X.] im [X.] zur [X.] auch nicht unzumutbar belastet. [X.]a die Zahlungsein-ge auf dem gemeinsamen [X.]arlehenskonto nach dem insoweit [X.] nur auf Zahlungen der [X.]en - sei es nun des [X.] oderaber der [X.] - beruhen konnten, war die [X.] keineswegs "rdaran", die von ihr erbrachten Zahlungen auf das gemeinsame Konto zu bele-gen, als der [X.] die seinen. [X.]ies hat das [X.] nicht beach-tet, indem es offenbar davon ausging, [X.] zchst die [X.] ihre auf dasgemeinsame [X.]arlehenskonto erbrachten Zahlungen im einzelnen darzulegenhabe und dieser [X.]arlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei.[X.]as Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderemGrunde als richtig; insbesondere lût sich die Nichtbercksichtigung der vonder [X.] behaupteten Zahlungen nicht mit dem entgegenstehenden [X.] des [X.] rechtfertigen. Zwar ist der [X.] dem Vortrag der [X.]n - zum Teil detailliert - entgegengetreten: Er hat - unter Vorlage [X.] - behauptet, die unter dem 12. und 30. November 1993 auf dem [X.]ar-lehenskonto verbuchten [X.] nicht auf Leistungen der[X.], sondern auf Überweisungen von seinem, des [X.], Konto. [X.] seien die Zahlungen auf das [X.]arlehenskonto zwar zu Lasten eines aufden Namen der [X.] lautenden Kontos erfolgt; dieses Konto sei aber vonihm durch Bareinzahlungen "gespeist" worden. [X.]iesen Vortrag des [X.] hatdas [X.] - nach der von ihm vorgenommenen Verteilung der- 7 -[X.]arlegungs- und Beweislast folgerichtig - aber nicht gewrdigt. Schon deshalbkann das Vorbringen des [X.] den Erfolg der Revision nicht [X.] Hinsichtlich der von der [X.] geltend gemachten Mitarbeit beider Renovierung der [X.] Aufbau des [X.] hat das[X.] der [X.] einen Ausgleichsanspruch versagt; die [X.] habe keine nachvollziehbaren Fakten fr eigene Aktivitten vorgetragen,die eine Feststellung der von ihr erbrachten Eigenleistungen ermlichten.Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.Zwar ist richtig, [X.] es in erster Linie der [X.], die zur [X.] ei-ner ehebezogenen Zuwendung verpflichtet ist, obliegt, Eigenleistungen, die sieauf den [X.] erbracht hat und die deshalb bei der [X.] des [X.] stets zu bercksichtigen sind, im einzelnen vorzu-tragen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); insoweit er[X.] die [X.]arle-gungslast fr die Hr Ausgleichszahlung, die - wie ausge[X.] - an sichden die [X.] fordernden Ehegatten trifft, eine sachgerechte Einschrn-kung. [X.]abei rfen jedoch die Anforderungen, die an [X.]arlegung und [X.] zurckliegender Mitwirkungshandlungen gestellt werden,nicht rspannt werden. In einer intakten Ehe werden die Ehegattr [X.] Umfang der auf die gemeinsame Wertscfung verwandten [X.] selten Buch fren (vgl. auch [X.]Z 127, 48, 53; 142, 137, 151); [X.] gerade bei handwerklichen Aktivitten - wie im vorliegenden Fall beider Renovierung von Baulichkeiten - das Zusammenwirken der Ehegatten eineklare Trennung der von jedem der Ehegatten erbrachten Leistungen, zumal inder Erinnerung, vielfach aus.[X.]er Vortrag der [X.] lût, wie das [X.] zutreffendausge[X.] hat, nicht erkennen, worin der von ihr geltend gemachte zeitliche- 8 -und finanzielle Einsatz beim Aufbau des [X.], an dessen Wert sie zueinem Viertel beteiligt werden mchte, im einzelnen bestanden hat. In [X.] ihrer Mitarbeit bei der Renovierung der Baulichkeiten ist die [X.] [X.] ihrer - die primre [X.]arlegungspflicht des [X.] einschrkenden - se-kren [X.]arlegungslast in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat- unter Vorlage von Fotografien und Antritt von Zeugenbeweis - vorgetragen,[X.] sie bei der von den Ehegatten in Eigenarbeit sowie "mit [X.]" geleisteten Erneuerung von Scheune und Wohnhausdurcig tatkrftig mitgeholfen habe; diese Mitarbeit habe [X.] dengesamten Renovierungszeitrum von eineinhalb Jahren erstreckt und einen w-chentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich rund 25 Stunden umfaût. [X.]ieseAngaben sind hinreichend konkret, um im Falle ihrer Erweislichkeit eineGrundlage fr eine - hier zulssige - Sctzung des Wertes der von der [X.]n geleisteten Arbeit [X.] § 287 ZPO zu bieten. [X.]er [X.] ist diesemVortrag der [X.] - unter Benennung der auch von der [X.] ange-botenen Zeugen - entgegengetreten und hat behauptet, die Mitarbeit der [X.]n habe sich auf wenige Handreichungen beschrkt; die [X.] [X.] keinem [X.] mehr als zwei Stunden auf die Renovierungsarbeitverwandt, wobei sie ohnehin nie mehr als zwei Tage in der Woche ttig gewe-sen sei. Angesichts der diesem Vorbringen widerstreitenden [X.]arlegungen [X.] das Berufungsgericht dem Vortrag des [X.] durch Verneh-mung der von beiden [X.]reinstimmend angebotenen [X.] mssen; es durfte sich dem nicht unter Hinweis auf eine angeblich unzu-lliche Substantiierung schon des [X.]vortrags entziehen. [X.]ie Erhe-bung eines solchen Zeugenbeweises war auch nicht deshalb entbehrlich, weildie in Rede stehenden Renovierungsarbeiten bereits 1988 und 1989, [X.] der Eheschlieûung der [X.]en, durchge[X.] worden sind. [X.]ie Bemessung- 9 -des [X.] erfordert eine Gesamtwrdigung, die darauf zielt, demrckgewrpflichtigen Ehegatten einen billigen Ausgleich dafr zu gewren,[X.] die erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und dieMitnutzung der Frchte der gemeinsamen Arbeit fr die Zukunft [X.] ([X.]Z127 aaO, 54). [X.]iese Zielrichtung kann es nahe legen, die Mitarbeit des [X.] Ehegatten auch insoweit zu bercksichtigen, als sie vor [X.] erfolgt ist; dies gilt namentlich dann, wenn - wie von der [X.]n unwidersprochen vorgetragen - die steren Ehegatten bereits vor [X.] zusammengelebt haben und anzunehmen ist, [X.] die ehebe-zogene Zuwendung des einen Ehegatten auch und gerade im Hinblick auf dievor der Ehe geleistete Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Verbesserungoder Verscrung des erst ster - in der Ehe - zugewandten [X.] erfolgt ist.4. [X.]as angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. [X.]erSenat ist nicht in der Lage, abschlieûend zu entscheiden, da die Bemessungder [X.] der [X.] zustehenden angemessenen Ausgleichs wesent-lich Sache des Tatrichters ist (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO) und hier-zu weitere Feststellungen erforderlich sind. [X.]ie Sache [X.] daher an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen werden. Im Rahmen der gebotenen [X.] wird das Berufungsgericht zum einen Feststellungen zu der [X.] treffen haben, welche Zins- und Tilgungsleistungen die [X.] auf dasgemeinsame [X.]arlehenskonto erbracht hat. Auf der Grundlage dieser Feststel-lungen wird das Berufungsgericht allerdings bercksichtigen mssen, [X.] die-ses [X.]arlehen nur etwlftig auf den Kaufpreis fr die ursprlich im Allein-eigentum des [X.] stehenden [X.]e verwandt, im rigen jedoch frdie Tilgung anderer Schulden der [X.]en verbraucht worden ist und die vonder [X.] erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sich deshalb auch nur- 10 -teilweise in dem zurckzugewrenden Miteigentum wertsteigernd niederge-schlagen haben. [X.] wird das Berufungsgericht in Rechnung zu stellenhaben, [X.] das Berufungsurteil die [X.] - insoweit rechtskrftig - zur[X.] des lftigen Miteigentums nur gegen Freistellung von smtlichenZahlungsverpflichtungen aus dem [X.]arlehen verpflichtet, den [X.] also mitder Tilgung von [X.]arlehensvaluta und Zinsen auch insoweit belastet hat, alsdas [X.]arlehen gar nicht zur Bezahlung des der [X.] zlftigem Mitei-gentum zugewandten [X.]s verwandt worden ist. Zum andern wird dasBerufungsgericht [X.] die von der [X.] auf die Renovie-rung von Scheune und Wohnhaus verwandte Arbeitsleistung zu treffen haben.[X.]abei werden, worauf das [X.] mit Recht hingewiesen hat, [X.] nur solche Ttigkeiten zu bercksichtigen sein, dir das [X.] [X.] nach § 1353 Abs. 1, § 1360 BGB unentgeltlich zu erwartendenMitarbeit hinausgehen ([X.]Z 127 aaO, 55).HahneGerber[X.][X.]Vézina
Meta
27.03.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. XII ZR 143/00 (REWIS RS 2002, 3874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3874
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