Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. V ZB 23/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 221

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[X.]/02vom12. Dezember 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.][X.]: [X.] Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 [X.]chst. a)a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der [X.]maßgabe zur [X.]ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser [X.], das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezoge-nen Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelösthaben.b) Das [X.] ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im [X.] Sinne von Satz 2 der [X.]maßgabe zur [X.] anzusehen.[X.], [X.]. v. 12. Dezember 2002 - [X.] - [X.] [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.]ndesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durchden Vizepräsidenten des [X.]ndesgerichtshofes Dr. [X.] und die [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.]:Die [X.]echtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 14. März 2002wird auf Kosten des beklagten [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.]echtsbeschwerdeverfahrenbeträgt 327,98 [X.] Kläger erhob beim [X.] gegen das beklagte [X.] auf Feststellung der Anspruchsberechtigung der Schuldnerin nach [X.] in Ansehung eines im Eigentum des beklagten [X.] stehen-den Grundstücks. Das beklagte [X.] beauftragte mit seiner Vertretung [X.] Kanzlei der überörtlichen [X.]echtsanwaltssozietät [X.], [X.] , [X.]und [X.]. Das Mandat wurde von dem im Westen [X.] ansässigen[X.]echtsanwalt [X.]. bearbeitet. Die Schriftsätze wurden indes von der so-zietätsangehörigen [X.]echtsanwältin [X.]unterzeichnet, die ihren Kanzleisitzin [X.] hat und auch in der mündlichen Verhandlung auftrat. Die [X.] 3 -Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 hat das beklagte [X.] die [X.] Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von [X.] beantragt. Mit [X.] vom 4. Dezember2001 hat das [X.] die dem beklagten [X.] zu erstattendenerstinstanzlichen Kosten antragsgemäß, jedoch unter Abrechnung des in [X.] des [X.] zur [X.] vorgesehenen Abschlags vonderzeit noch 10%, auf 5.819,72 DM festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofor-tige Beschwerde hat das [X.] mit [X.]uß vom 14. März 2002zurückgewiesen. Mit der zugelassenen [X.]echtsbeschwerde möchte das [X.] erreichen, daß die entstandenen Gebühren ohne den [X.] werden.[X.] Beschwerdegericht meint, das beklagte [X.] habe ausschließlichdie beim [X.] postulationsfähigen [X.]echtsanwälte der überört-lichen Sozietät zu ihren Prozeßbevollmächtigen bestellt. Da deren Kanzlei [X.] liege, würden sich die [X.]echtsanwaltsgebühren nach dem in [X.] des Einigungsvertrages zur [X.] bestimmten [X.],der durch die Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem [X.] 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden [X.] vom 15. April 1996 ([X.], [X.]) auf die Hälfte reduziertworden ist, um 10% ermäßigen, so daß die vom beklagten [X.] in voller Höhezur Festsetzung angemeldeten Gebühren entsprechend zu kürzen [X.] 4 -III.Die zulässige [X.]echtsbeschwerde ist nicht begründet.Dem beklagten [X.] stehen die angefallenen [X.]echtsanwaltsgebührennach der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 [X.]chstabe ades [X.] bestimmten und durch die Verordnung vom [X.] geänderten Maßgabe zur [X.] (im Folgenden: [X.]chstabe a der Eini-gungsvertragsmaßgabe zur [X.]) nur in Höhe von 90% zu. Sie sind vonden Vorinstanzen zutreffend festgesetzt worden.1. Das ergibt sich nicht schon aus Satz 2 des [X.]chstaben a der Eini-gungsvertragsmaßgabe zur [X.]. Danach wären die Gebühren unabhängigdavon zu kürzen, ob die von dem beklagten [X.] beauftragten [X.]echtsanwälteihren Sitz im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet haben, wenn es sich beidem beklagten [X.] um einen Beteiligten handelte, der im Sinne die Vorschriftseinen (Wohn-) Sitz im Beitrittsgebiet (während des hier abzurechnenden[X.]echtsstreits noch unter Einschluß des beigetretenen Teil [X.]) hat. [X.] den Sitz des beklagten [X.] hier nach § 18 ZPO bestimmen wollen,wäre das allerdings der Fall. Denn die für die Führung des [X.] zuständige Senatsverwaltung für Finanzen hat ihren Sitz im [X.] Teil [X.]. Der Sitz bestimmt sich im [X.]ahmen der Maßgabe aber [X.] § 18 ZPO, weil seine Anwendung zu sachwidrigen Ergebnissen führenwürde. Dann nämlich hinge die Anwendung der Maßgabe davon ab, ob dasbeklagte [X.], aber z. B. auch der [X.]nd, in dem konkreten [X.]echtsstreit geradedurch eine Behörde vertreten wird, deren Dienstsitz sich im Beitrittsgebiet be-findet, oder durch eine im Altbundesgebiet ansässige Behörde. Die [X.] -barkeit der Maßgabe würde sich mit der Veränderung von Vertretungszustän-digkeiten oder mit der Verlegung des Dienstsitzes der Vertretungsbehörde [X.]. Im Fall des beklagten [X.] hätte die zur Dokumentation der wiederge-wonnen Einheit [X.] vorgenommene Verlegung der [X.] und eini-ger Senatsverwaltungen in den beigetretenen Teil [X.] zur [X.] bis dahin weitgehend unanwendbaren Maßgabe geführt. Vor allem abersind der [X.]nd und das beklagte [X.] Teil des [X.], für das dieKürzung der [X.]echtsanwaltgebühren nicht bestimmt ist. Das beklagte [X.] un-terfällt deshalb nicht Satz 2 der Maßgabe.2. Die Kürzung folgt aber aus [X.]chstabe a Satz 1 der [X.]maßgabe zur [X.]. Für das beklagte [X.] ist im Sinne dieser Maßga-be ein [X.]echtsanwalt tätig geworden, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des[X.] genannten [X.]) Das folgt entgegen der Ansicht des [X.] nicht daraus,daß das beklagte [X.] nur die bei dem [X.] zugelassenenMitglieder der überörtlichen Sozietät [X.], [X.] , M. und [X.] mitseiner Vertretung beauftragt hat. Gelegentlich wird zwar angenommen, daß einMandant, der eine überörtliche Sozietät beauftragt, einen Vertrag nur mit denvor dem Prozeßgericht postulationsfähigen Mitgliedern dieser Sozietät ab-schließen wolle ([X.], NJW-[X.][X.] 1995, 376). Dem ist nicht zu folgen.Die Beauftragung einer Sozietät berechtigt und verpflichtet regelmäßig alleMitglieder der Sozietät ([X.]Z 56, 355, 359 f.; [X.], Urt. v. 29. Oktober 1990,AnwSt ([X.]) 11/90, NJW 1991, 49, 50; [X.], [X.] 1995, 31, 32;OLG [X.], [X.] 1996, 139; [X.], [X.]. 1999, 413). [X.] schuldet nur ein Honorar, das den Mitgliedern der Sozietät [X.] -schaftlich und ohne [X.]ücksicht darauf zusteht, welcher Anwalt die Sache tat-sächlich bearbeitet hat und ob jeder der Sozien die Tätigkeit selbst wirksamvornehmen konnte ([X.]Z 56, 355, 359 f.; [X.], [X.]. 1999,413; [X.]/Sußbauer, [X.], 8. Aufl., § 5 [X.]dnr. 2; [X.]/v.Eicken/[X.], [X.], 14. Aufl., § 5 [X.]dnr. 5). Es ist zwar möglich, mit einem odermehreren Mitgliedern einer Sozietät ein persönliches Mandat zu vereinbaren([X.]Z 56, 355, 361). Das verlangt aber auch unter Berücksichtigung der [X.] (dazu: [X.], MD[X.] 2002, 1224, 1225) und der standes-rechtlichen Erfordernisse (dazu: [X.], Urt. v. 29. Oktober 1990, aaO.) [X.] Vereinbarung ([X.], NJW-[X.][X.] 1997, 952; [X.],MD[X.] 2002, 1224), die hier nicht vorliegt.b) Für die hier zu beantwortende Frage, wer im Sinne des [X.]chstaben aSatz 1 der [X.]maßgabe zur [X.] für das beklagte [X.] tätiggeworden ist, kommt es hierauf aber nicht [X.]) Was Tätigwerden in diesem Zusammenhang bedeutet, wird unter-schiedlich beurteilt. Das [X.] ([X.] 1993, 62, 63) und das [X.](MD[X.] 1993, 388) stehen auf dem Standpunkt, daß die Kürzung nach der Maß-gabe des [X.] zur [X.] nicht für überörtliche Sozietäten [X.] im Altbundesgebiet gelte. Andere [X.]e sind demgegenüberder Ansicht, daß die Kürzung nach der Maßgabe des [X.] zur[X.] auch auf überörtliche Sozietäten mit Sitz im Altbundesgebiet [X.] ist, wenn ein Mitglied dieser Sozietät vor Gerichten im [X.] ist, das dort seine Kanzlei eingerichtet hat ([X.],[X.]Pfleger 1997, 496; [X.], OLG[X.] 2001, 35; im Ergebnis genauso, abermit anderer Begründung: [X.], [X.] 1997, 95 und NJW 2001, 685).- 7 -bb) Dieser zweiten Meinung schließt sich der Senat an.Ein "Tätigwerden" kann schon rein sprachlich gesehen auch in dem [X.] Auftreten von dem Prozeßgericht gesehen werden. Das entspricht auchdem Sprachgebrauch der [X.], an den sich die Maßgabe hier anlehnt. [X.] Berufstätigkeit (§ 1 Abs. 1 [X.]) oder Tätigkeit (§ 4 [X.]) dasmandatsbezogene Handeln des [X.]echtsanwalts (Hartmann, Kostengesetze, [X.]., [X.] Grz [X.]dnr. 12; § 1 [X.] [X.]dnr. 23; § 4 [X.]dnr. 1). Es [X.] darauf an, ob hier ein [X.]echtsanwalt für das beklagte [X.] [X.] gehandelt hat, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet eingerichtet hat. Das ist hier der Fall. Die Einspruchs-schrift des beklagten [X.] und seine weiteren Schriftsätze in der Sache sindvon der der Sozietät angehörenden, bei dem [X.] zugelasse-nen [X.]echtsanwältin [X.]unterzeichnet worden, die ihre Kanzlei in [X.]eingerichtet hat. Diese ist für das beklagte [X.] auch in der mündlichen Ver-handlung aufgetreten. Dieses Handeln war mandatsbezogen. Denn aus [X.], das das beklagte [X.] der Sozietät (als solcher) erteilt hatte, waren,wie oben ausgeführt, alle Mitglieder der Sozietät verpflichtet, darunter auch [X.] dem [X.] zugelassenen und in dem hier abzurechnenden[X.]echtsstreit seinerzeit auch allein postulationsfähigen Mitglieder der [X.].Dem steht nicht entgegen, daß das Mandat des beklagten [X.] in-nerhalb der Sozietät von einem [X.]echtsanwalt bearbeitet worden ist, der [X.] Kanzlei in dem nicht beigetretenen Teil [X.] eingerichtet hat. [X.] ist nicht, wer in der Sozietät das Mandat bearbeitet, sondern wer- 8 -nach außen mandatsbezogen den [X.] verwirklicht. Das warhier die [X.]echtsanwältin [X.] . Sie hat als bei dem [X.] zu-gelassenes Mitglied der Sozietät alle gebührenrelevanten Handlungen (für dieSozietät) vorgenommen.3. Darauf, ob die mit der Maßgabe getroffene [X.]egelung sachgerecht ist,was die [X.]echtsbeschwerde bezweifelt, kommt es hier nicht an. Dies ist eineFrage des gesetzgeberischen Ermessens, dessen Ausübung jedenfalls in demhier zu beurteilenden Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 nicht zu beanstandenist ([X.], [X.]. v. 15. März 2002, 1 Bv[X.] 230/00, [X.], 1939, 1940).IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert ent-spricht der Gebührendifferenz.[X.]Tropf Klein Lemke Schmidt-[X.]äntsch

Meta

V ZB 23/02

12.12.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. V ZB 23/02 (REWIS RS 2002, 221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 221

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