Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. IX ZR 50/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3078

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Februar 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 134; [X.] Art. 1 § 1; BGB § 675Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmä-ßig besorgt (hier: Geltendmachung von [X.]n nach [X.] und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch [X.] aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1§ 1 [X.]).BGB §§ 812, 817 Satz 2Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes ge-gen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eineVergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, [X.] nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.[X.], [X.]eil vom 17. Februar 2000 - [X.] - [X.] [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2000 durch [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.]s in [X.] vom 23. [X.] wird zurückgewiesen.Auf die Revision des [X.] zu 1 wird das genannte [X.]eil imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses[X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem [X.] 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen So-zietät an. Die Kläger verlangen vom [X.]n Zahlung von "[X.]" in Höhe von 124.200 [X.], die dem Mandanten [X.] (künftig [X.] 3 -Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von [X.]n nach dem [X.] und des Verkaufs von zweiGrundstücken entstanden sein sollen und die der [X.] übernommen [X.].Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe vonzwei Grundstücken nach dem [X.] und deren Veräußerung, [X.] nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Hono-rarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die [X.] (fortan: [X.])ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1- auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. [X.] [X.] Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende [X.] vor:Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ...übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die [X.] ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die [X.] entstanden sind.Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von [X.] 108.000zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer[X.] 16.200Insgesamt:[X.] 124.200.Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genanntenGrundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich [X.]. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten,den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, [X.] zu unterschreiben und [X.] vor dem [X.] zu übergeben.- 4 -Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die [X.] [X.] 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages aufdie beiden Grundstücke überlasse ich den [X.] vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant,vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durchden Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. [X.] veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1,an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den [X.]n [X.] [X.]. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Klä-ger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 [X.]; be-züglich dieses Grundstücks wollte der [X.] als Baubetreuer tätig werden.Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der [X.] ebenfallsam 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des [X.] zu [X.] die [X.]:"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rech-nung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus [X.] ergibt.Einverstanden 13.12.1994Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der [X.]) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig [X.] Kläger zu 3 trat später in die Sozietät [X.] -Die Klage auf Zahlung von 124.200 [X.] nebst Zinsen ist in den [X.] abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den [X.] weiter.[X.] Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des[X.] zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.], als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.[X.] Berufungsgericht hat die Erklärungen des [X.]n vom13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständi-ge, von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) ent-hielten (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 18. Mai 1995 - [X.], NJW-RR 1995,1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnisseien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das [X.] Schuld beilegen solle (vgl. [X.]Z 66, 250, 255; [X.], [X.]. v. 1. [X.] - [X.], NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - [X.]/98,[X.], 2119, 2120).- 6 -II.Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldüber-nahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der [X.] [X.] Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das [X.] Kläger zu 1 und zu 2 an die [X.] vom 9. Dezember 1994 die darin [X.] "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000[X.] zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 [X.], "die dem Eigentümer ... für [X.] der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlun-gen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat.Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenab-rede der [X.] hätte notariell beurkundet werden müssen(§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäߧ 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grund-sätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsver-hältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. [X.] darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die [X.] gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nichtbestehe.Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des [X.] mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der [X.] auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögens-gesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die- 7 -Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen [X.], beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte [X.]. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, ver-stoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des [X.] ([X.]) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tä-tigkeit des [X.] zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer frem-den Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrageshabe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Ge-samttätigkeit des [X.] zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcherAnteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle undinwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe be-treffe.1. Diese Ausführungen halten den [X.] der Revision insoweit stand,als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden [X.] Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nachder Schuldübernahme des [X.]n in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu3 berechtigt und verpflichtet worden sei.Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, [X.] Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) [X.], in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit denübrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle [X.] für die ordnungsmäßige Erfüllung der [X.] als Ge-samtschuldner haften ([X.]Z 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f;[X.], [X.]. v. 8. Juli 1999 - [X.], [X.], 1846, 1847). Wegen [X.] Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen [X.] -rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt einEinzelmandat erteilt wird ([X.]Z 56, 355, 361; 124, 47, 49; [X.], [X.]. v. [X.], aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen [X.], das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeiten-den Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen ([X.], [X.]. v.8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegendenFall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmit-glied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigenMitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufs-rechtlich und fachlich dazu befugt sind ([X.], [X.]. v. 3. Juni 1993 - [X.], [X.], 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - [X.], z.[X.] Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eineVereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendetwerden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu [X.]. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber daseinheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. [X.] solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das inso-weit mit demjenigen des [X.]n im wesentlichen übereinstimmt. Die Klägerhaben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - seinicht in die [X.] eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglichdes [X.] zu 1 und des Mitarbeiters [X.] gewesen; zu keinem Zeit-punkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es [X.], für ihre Mandanten [X.] durchzusetzen([X.], 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant [X.] zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjährigerSteuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-- 9 -anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges [X.] die Erledigung des Auftrags betrieben.Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Klä-ger zu 2 und zu 3 unbegründet.2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäfts-besorgungsvertrag des [X.] zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftrag-geber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsan-gelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich derbehaupteten [X.] nichtig ist, als der Kläger [X.] seines Mandanten nach dem [X.] geltend zu machenhatte (§ 134 BGB i.[X.]. Art. 1 § 1 [X.]). Der Kläger hat nach eigenem [X.] seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber [X.] und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problema-tische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betriebenworden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungenmit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt [X.] seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der [X.] und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden.Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel,bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. [X.], [X.]. v.25. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1715 m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. Art. 1 § 1 Rdnr. 61;Rennen/[X.], [X.]. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; [X.],Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichenTätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als [X.] 10 -ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 [X.], §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hatnicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des [X.] auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen [X.] nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberaternicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsicht-lich der Ansprüche nach dem [X.] mitzubesorgen; vielmehrkonnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der [X.] einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. [X.]Z 37, 258,260 f; 70, 12, 15; [X.], [X.]. v. 27. Mai 1963 - [X.], NJW 1963, 2027 f;v. 7. Mai 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach [X.], [X.] Feststellung des [X.] hat der Kläger diefremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. [X.] erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der [X.] beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in glei-cher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehren-den Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeitgenügen ([X.], [X.]. v. 5. Juni 1985 - [X.], NJW 1986, 1050, 1051; v.5. Februar 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988,220; [X.]/[X.]/[X.], aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/[X.],aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des [X.] mit Wiederho-lungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegendenRechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerbera-tern unbenommen, für ihre Mandanten [X.] durchzu-setzen.Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 [X.] versto-ßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren [X.] 11 -ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen,kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsver-trages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. [X.]Z 37, 258, 261 f; [X.], [X.]. v.21. März 1996 - [X.], NJW 1996, 1954, 1955; [X.]. v. 25. [X.], aaO 1717; v. 30. September 1999 - [X.], [X.], 2360,2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbe-sorgungsvertrages, der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätig-keit des [X.] beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. [X.]Z50, 90, 92; 70, 12, 17).3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nichtgeprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche [X.]) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann [X.] keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seinesAuftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeitbestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlichhalten durfte (vgl. [X.]Z 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118,142, 150).Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des [X.] zur [X.] und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke.Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht fürerlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweiteine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer [X.]) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte- 12 -Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 1999, aaO 1848m.w.[X.]). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht,die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; [X.] eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuer-lichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschlußder [X.] in erster Linie eine Besorgung einer fremdenRechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegenunerlaubt war (Art. 1 § 1 [X.]). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkungdes [X.] beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und ausseinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. [X.] die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergü-tungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsensein, den der [X.] gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausge-führt wird.aa) Der Mandant hat die Dienste des [X.] auf dessen Kosten ohnerechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB ent-gegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), dersich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, [X.] ersparten Vergütung richtet (vgl. [X.]Z 36, 321, 323; 37, 258,264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; [X.], [X.]. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages istnicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Ge-schäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entspre-chende Vergütung hätte zahlen müssen ([X.]Z 70, 12, 18). Diese [X.] -nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Ge-schäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eineVergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Lei-stungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht ([X.]Z 70, 12, 18); diesgilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistun-gen erfaßt ([X.]Z 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll [X.] § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß ergegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung [X.] aus ([X.]Z 50, 90, 92; [X.], [X.]. v. 7. Mai 1992, aaO1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob [X.] Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. [X.]Z 28,164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] bewußt war (vgl. dazu[X.], [X.]. v. 15. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2108). Sollte dies nichtzutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang derAuftraggeber des [X.] an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der [X.] seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wä-re, wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergü-tung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ([X.]) dafür [X.] wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Juni 1962 - [X.]/61, NJW 1962,2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 37, 258). Das scheitert entge-gen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seineKosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertragli-chen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringensdes [X.] in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren nochergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 [X.] 14 -i.[X.]. § 118 [X.] ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäfts-und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 [X.]) sowie eine Erstat-tung von Reisekosten (§ 28 [X.]) in Betracht.Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellungdes [X.], der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach§ 18 [X.] erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilungeiner Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts(vgl. [X.], [X.]. v. 2. Juli 1998 - [X.], [X.], 2243, 2246), nicht aberdie Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter [X.]) Sollte ein solcher Anspruch des [X.] bestehen, so ergibt eineinteressengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994,daß der [X.] auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebersübernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des [X.] bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertrag-lichen Vergütungsanspruch des [X.] umfassen sollte. Entgegen der Revisi-onsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahinausgelegt, daß der [X.] nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zuseiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das- 15 -zugrundeliegende Schreiben des [X.] vom 9. Dezember 1994 auf "[X.]" bezogen hat, "die ... entstanden sind".Paulusch[X.][X.]ZugehörGanter

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IX ZR 50/98

17.02.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. IX ZR 50/98 (REWIS RS 2000, 3078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3078

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