Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.04.2010, Az. V B 89/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 7287

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Gegenstand

(Vertrauensschutz nach § 176 AO)


Leitsatz

NV: Durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides kommt es nicht zu einer Änderung des Bescheides für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum i.S.v. § 176 AO.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich "bei [X.] um verschiedene Verfahren" handelt oder ob § 176 der Abgabenordnung ([X.]) "im Verhältnis Voranmeldung zur Steueranmeldung" gilt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da sich diese Frage bereits unmittelbar aus § 176 [X.] beantworten lässt. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] darf eine Rechtsprechungsänderung eines obersten Gerichtshofes des Bundes bei "der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden".

3

Mit den Begriffen der Aufhebung oder Änderung verweist § 176 Abs. 1 [X.] nach seinem Wortlaut auf § 172 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. auch [X.], in [X.]/[X.], 2. Aufl. 2009, [X.] § 176 Rz 4), nicht aber auch auf die anderweitige Erledigung i.S. von § 124 Abs. 2 [X.]. Da nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) der Erlass des [X.] (§ 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) zu einer anderweitigen Erledigung des Bescheides über den [X.] (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) i.S. von § 124 Abs. 2 [X.] führt (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 29. November 1984 [X.], [X.]E 143, 101, [X.] 1985, 370), kommt es durch den Erlass des [X.] nicht zu einer Änderung des Bescheides über den [X.] i.S. von § 176 [X.] (ebenso [X.], in [X.]/Ringleb, UStG, § 18 Rz 61, und [X.], in [X.]/[X.], UStG, § 18 Rz 132). Darüber hinaus regelt der [X.] ein mit den einzelnen Voranmeldungszeiträumen nicht identisches Steuerrechtsverhältnis ([X.]-Urteil vom 15. Juni 1999 [X.], [X.]E 189, 14, [X.] 2000, 46, unter [X.]), wie sich bereits daraus ergibt, dass beide Bescheide --auch wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen-- unterschiedliche Zeiträume dieses Jahres erfassen. Im Übrigen sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, das Vertrauen in einen Voranmeldungsbescheid zu schützen.

4

2. Auf die steuerstrafrechtliche Einordnung und das insoweit ergangene Urteil des [X.] vom 1. November 1995  5 [X.] ([X.] 1996, 33) kommt es für die Auslegung des § 176 [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an, so dass die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen ist.

Meta

V B 89/09

23.04.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2009, Az: 14 K 357/08, Urteil

§ 176 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.04.2010, Az. V B 89/09 (REWIS RS 2010, 7287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7287

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