5. Senat | REWIS RS 2010, 7287
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Vertrauensschutz nach § 176 AO)
NV: Durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides kommt es nicht zu einer Änderung des Bescheides für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum i.S.v. § 176 AO.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich "bei [X.] um verschiedene Verfahren" handelt oder ob § 176 der Abgabenordnung ([X.]) "im Verhältnis Voranmeldung zur Steueranmeldung" gilt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da sich diese Frage bereits unmittelbar aus § 176 [X.] beantworten lässt. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] darf eine Rechtsprechungsänderung eines obersten Gerichtshofes des Bundes bei "der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden".
Mit den Begriffen der Aufhebung oder Änderung verweist § 176 Abs. 1 [X.] nach seinem Wortlaut auf § 172 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. auch [X.], in [X.]/[X.], 2. Aufl. 2009, [X.] § 176 Rz 4), nicht aber auch auf die anderweitige Erledigung i.S. von § 124 Abs. 2 [X.]. Da nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) der Erlass des [X.] (§ 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) zu einer anderweitigen Erledigung des Bescheides über den [X.] (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) i.S. von § 124 Abs. 2 [X.] führt (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 29. November 1984 [X.], [X.]E 143, 101, [X.] 1985, 370), kommt es durch den Erlass des [X.] nicht zu einer Änderung des Bescheides über den [X.] i.S. von § 176 [X.] (ebenso [X.], in [X.]/Ringleb, UStG, § 18 Rz 61, und [X.], in [X.]/[X.], UStG, § 18 Rz 132). Darüber hinaus regelt der [X.] ein mit den einzelnen Voranmeldungszeiträumen nicht identisches Steuerrechtsverhältnis ([X.]-Urteil vom 15. Juni 1999 [X.], [X.]E 189, 14, [X.] 2000, 46, unter [X.]), wie sich bereits daraus ergibt, dass beide Bescheide --auch wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen-- unterschiedliche Zeiträume dieses Jahres erfassen. Im Übrigen sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, das Vertrauen in einen Voranmeldungsbescheid zu schützen.
2. Auf die steuerstrafrechtliche Einordnung und das insoweit ergangene Urteil des [X.] vom 1. November 1995 5 [X.] ([X.] 1996, 33) kommt es für die Auslegung des § 176 [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an, so dass die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen ist.
Meta
23.04.2010
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2009, Az: 14 K 357/08, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.04.2010, Az. V B 89/09 (REWIS RS 2010, 7287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7287
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