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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Juni 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] 1989 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6a) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem [X.] hat sich [X.] 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicherDienstpflichtverletzungen nichts geändert.b) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 [X.] setzt nicht voraus,daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischenVerrichtungen begangen hat.[X.], Urteil vom 12. Juni 2001 - [X.] - [X.] I- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und die [X.]. v. [X.], [X.], [X.] und Paugefür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 17. Zivilse-nats des [X.] vom 9. August 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] machen als Valorenversicherer gegen die beklagte [X.] wegen des Verlustes von [X.] geltend.Mehrere Kunden hatten der [X.] am 21. März 1995 Wertsendun-gen zum Zwecke der Beförderung übergeben, die in der [X.] in M. gelagert wurden. Dort war der diensthabende PostschaffnerL., der seit längerer Zeit Alkoholprobleme hatte, auf den Postsäcken der Wert-kammer eingeschlafen. Als gegen 21.30 Uhr ein Unbekannter mit einem post-gelben VW-Bus in die [X.] einfuhr und den [X.] -verlangte, händigte ihm der [X.] die Wertsendungen ohne weitereKontrolle aus. Der Unbekannte verschwand damit und teilte die Beute noch inderselben Nacht mit zwei Komplizen. Der damals bei der [X.] beschäf-tigte [X.], der aufgrund früherer Tätigkeit die Zustände in der Wertkammerkannte, wurde später als Mittäter des Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt.Die [X.] leisteten den geschädigten Kunden aufgrund der abge-schlossenen [X.] Entschädigung in Höhe von154.393,50 DM, die sie von der [X.] ersetzt verlangen. Diese hat [X.] den für die Wertbriefe angegebenen Wert erstattet.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] dieBerufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klä-gerinnen ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nur in [X.] § 12 Abs. 4 [X.] bestimmten Umfang. Insoweit seien die [X.] bereits erfüllt. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftungnach § 12 Abs. 6 [X.] lägen nicht vor. Die Postbediensteten L. und B. hättendie durch den Diebstahl verursachten Schäden nicht durch vorsätzliche Pflicht-verletzungen herbeigeführt, da beiden das Bewußtsein gefehlt habe, einer be-stimmten Rechts- und Amtspflicht zuwider zu [X.] 4 -Auch das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten [X.] könne keineunbeschränkte Haftung der [X.] begründen. [X.] habe die entwendetenWertsachen nicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Hän-den gehabt. Als Mittäter des Diebstahls habe er den Schaden nicht "in [X.] seiner Verrichtungen" im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt. [X.], wie sie [X.] durch die Weitergabe seiner Kenntnisse in [X.] vorzuwerfen seien, könne kein Unternehmer und Arbeitgeber sei-ne Kunden schützen. Dies gelte auch für den Fall, daß [X.] die Vorschriften des [X.] Anwendung fänden. Eine Pflichtverletzung i.S.von § 12 Abs. 6 [X.] liege in derartigen Fällen nicht vor.[X.] Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung [X.].Die Revision rügt mit Recht, daß die Abweisung der Klage auf einerrechtsfehlerhaften Anwendung des § 831 BGB und des § 12 Abs. 6 [X.] be-ruht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die [X.] Post vielmehr für den durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung ihresehemaligen Bediensteten [X.] verursachten Schaden nach Maßgabe der Haf-tungsbestimmungen des Gesetzes über das Postwesen ([X.]) einzustehen.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung aller-dings das [X.] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989(BGBl I S. 1449) und den hierzu ergangenen Änderungen gem. Art. 6 [X.] vom 14. September 1994 ([X.], 2368 ff.)zugrundegelegt.- 5 -a) Danach ist die Haftung der Nachfolgeunternehmen der [X.] für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ih-rer Dienstleistungen entstehen, gesetzlich auf den Umfang beschränkt, dersich aus den Vorschriften des [X.] ergibt (§ 11 Abs. 1 [X.]). Diese Rege-lung ist erschöpfend, so daß daneben für die Anwendung anderer [X.], insbesondere derjenigen des bürgerlichen Rechts kein Raum ist. [X.] haftungsrechtliche Sonderstellung der Post bestand schon nach demReichspostG 1871 ([X.], 41; [X.]Z 12, 96) und wurde vom [X.] 1969übernommen (§ 11 Abs. 1; [X.], Urteil vom 4. Dezember 1975 - [X.]/73 -VersR 1976, 437 zu III. 3) a); Beschluß vom 7. Mai 1992 - [X.]/91 - NJW1993, 2235). An ihr hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge [X.] bis zur Tatzeit im Jahre 1995, wie die Aufrechterhaltung [X.] 11 ff. [X.] zeigt, nichts geändert (vgl. [X.], Gesetz über [X.], Einleitung I 1 [X.]. 22; [X.]. zu § 11 [X.] a.F. (1989) II; [X.] 1994, 2785, 2791). Die durch das [X.] 1994 insoweitvorgenommenen Änderungen haben lediglich redaktionelle Bedeutung ([X.], [X.]. 12/6718 [X.]) Gemäß § 12 Abs. 4 und 5 [X.] ist die Haftung der Post bei [X.] unabhängig von einem Verschulden von Postbedienstetenauf den angegebenen Wert beschränkt. [X.] haftet die Post [X.]. 6 dieser Vorschrift lediglich dann, wenn der Schaden durch eine vorsätzli-che Pflichtverletzung verursacht worden ist. Diese Regelung ist 1989 neu indas [X.] eingefügt worden, weil die bis dahin bestehende eingeschränkteHaftung der Post in Fällen vorsätzlicher Dienstverfehlung nicht mehr als sach-gerecht angesehen wurde. Damit ist aber nur der Umfang der Haftung für Fälle- 6 -dieser Art erweitert worden. An dem geschlossenen Haftungssystem der Postinsgesamt hat sich hierdurch nichts geändert.2. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht jedoch ei-ne Haftung der [X.] für den aus dem Diebstahl der Wertsendungen [X.] erwachsenen Schaden nach § 12 Abs. 6 [X.] zu Unrecht ver-neint.Es kann dahinstehen, ob die Begründung, mit der das Berufungsgerichteine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung der Postbediensteten L. und B. intatrichterlicher Würdigung nicht für gegeben hält, einer rechtlichen [X.] anhand der Revisionsbegründung stand hält. Als rechtsfehlerhaft [X.] sich jedenfalls die Ausführungen, mit denen es eine Haftung der [X.]für den des gemeinschaftlichen Diebstahls der Wertsendungen für schuldigbefundenen ehemaligen Postbediensteten [X.] abgelehnt hat.a) Das Berufungsgericht ist - insoweit dem [X.] folgend - [X.], [X.] habe den Schaden nicht "in Ausführung seiner Verrichtungen"im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt, weil er die entwendeten [X.] zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Händen gehabthabe. Diese Erwägung ist bereits im Ansatz verfehlt. Eine Haftung der Beklag-ten als Geschäftsherrin nach § 831 BGB kommt von vornherein nicht in [X.]. Die postrechtliche Haftungsregelung in §§ 11 ff. [X.] ist, wie bemerkt,erschöpfend, so daß andere Haftungsnormen daneben ausgeschlossen sind.Eine Haftung der Post kann daher auch nicht über den Umweg über die [X.] bei pflichtwidriger Verrichtung des Gehilfen gemäß § 831 BGB er-reicht werden. Das ergibt sich aus folgendem:- 7 -Nach bürgerlichem Recht bildet § 831 BGB die Grundlage für die delikti-sche Haftung des Geschäftsherrn bei einer widerrechtlichen Rechtsgutverlet-zung durch den Verrichtungsgehilfen, für den dieser, sofern er schuldhaft ge-handelt hat, auch persönlich nach § 823 BGB in Anspruch genommen [X.]. Auch nach der Haftungsregelung des [X.] kann der Beschäftigte per-sönlich haftbar gemacht werden, freilich nur dann, wenn er seine Dienstpflich-ten vorsätzlich verletzt hat (§ 11 Abs. 2 [X.]). War letzteres der Fall, so bil-dete vor der Privatisierung der Post § 839 BGB die Haftungsgrundlage für dieInanspruchnahme des Postbediensteten selbst ([X.] aaO § 11[X.] II [X.]. 62 (1988)). Eine Eintrittspflicht des Staates für die Amtspflicht-verletzung des Postbediensteten nach den Grundsätzen der Staatshaftunggemäß Art. 34 [X.] fand in diesen Fällen indessen nicht statt, weil sie durch diein §§ 12 ff. [X.] normierte unmittelbare Haftung der Post ausgeschlossen war([X.], Urteil vom 21. Mai 1987 - [X.] - [X.], 1112, 1113; [X.] aaO Vorbemerkung zu §§ 11 bis 21 [X.] II [X.]. 6; vgl. auch§ 11 Abs. 2 [X.] 1969).Seitdem die Rechtsbeziehungen, die bei Inanspruchnahme der [X.] entstehen, infolge der Neustrukturierung der Post pri-vatrechtlicher Natur sind (§ 7 [X.] i.d.F. von 1989), kann die persönlicheHaftung des Beschäftigten allerdings nicht mehr auf § 839 BGB gestützt wer-den. Grundlage der deliktischen Verantwortlichkeit des Bediensteten bei vor-sätzlicher Pflichtverletzung ist nunmehr die privatrechtliche Haftungsnorm des§ 823 BGB ([X.] aaO Einleitung I 1 [X.]. 22). Das bedeutet [X.], daß nunmehr die Post selbst gem. § 831 oder § 278 BGB für das Fehl-verhalten ihrer Bediensteten haftbar gemacht werden kann. Ebenso wie früherdie Anwendung des Art. 34 [X.] ausgeschlossen war, so verdrängt auch [X.] hier maßgeblichen Fassung des [X.] von 1989 die darin vorgenommene- 8 -spezielle und abschließende Haftungsregelung die Prinzipalhaftung der [X.] § 831 BGB. Auf die Frage, ob [X.] den Schaden in Ausübung seiner Ver-richtungen im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt hat, kommt es danach- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht [X.]) Aber auch die für den Fall einer ausschließlichen Geltung der Haf-tungsvorschriften des [X.] geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, daßeine Pflichtverletzung des [X.] im Sinne des § 12 Abs. 6 [X.] nicht vorliege,begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Herbeiführung des Schadens inAusübung einer Verrichtung des Postbediensteten ist, worauf die Revision [X.] hinweist, kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 [X.]. Nach die-ser Vorschrift reicht es für die Haftung der Post vielmehr aus, wenn der Scha-den von dem Bediensteten "durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung [X.] worden ist".Ob der Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seinerdienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die be-schränkte Haftung der Post gemäß §§ 11 ff. [X.] ist lediglich, daß es sich umeinen Schaden handelt, der mit einer typisch postalischen Tätigkeit und dendamit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht (ständigeRechtsprechung, vgl. [X.]Z 12, 96, 97 f. m.w.N.; [X.], Urteil vom [X.] 1967 - [X.]/67 - [X.], 282; vom 4. Dezember 1975 und [X.] vom 7. Mai 1992 jeweils aaO). Diese Voraussetzung ist nach [X.] des [X.] auch dann gegeben, wenn Postbe-dienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre [X.] ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1967 aaO; vom 4. Dezember 1975zu III. 2) b) aaO; [X.] ArchPF 1973, 289).- 9 -Hieran hat sich, wie eingangs bereits erwähnt, durch die Erweiterung [X.] bei vorsätzlicher Pflichtverletzung eines Beschäftigten in § 12Abs. 6 [X.] nichts geändert. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daßsich die Post nicht, wie bisher, auf die eingeschränkte Posthaftung berufenkönnen soll, wenn der Schaden durch eine besonders schwere Pflichtverlet-zung verursacht worden ist (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-ses für das Post- und Fernmeldewesen, [X.]. 11/4316 [X.], 87). Nicht abersollten die vorgenannten Grundsätze berührt werden, die die Rechtsprechungsonst zur Haftung der Post im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung entwickelthatte. Die Einschränkung der Posthaftung für das Fehlverhalten von [X.], wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, besteht daher auchnicht im Falle des § 12 Abs. 6 [X.]. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, daßder Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischenVerrichtungen begangen hat.[X.] angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an [X.] zurückzuverweisen. Bei der Neuverhandlung wird das Berufungsge-richt dem weiteren Vorbringen der Parteien zum Umfang der Haftung und [X.], zu dem es bisher an tatsächlichen Feststellungen fehlt, nachgehenmüssen.Dr. [X.] Dr. v. [X.] [X.] [X.] Pauge
Meta
12.06.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. VI ZR 29/00 (REWIS RS 2001, 2312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2312
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