Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. I ZR 273/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4687

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 273/02 Verkündet am: 3. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] 1997 § 3; Postpaketübereinkommen 1994 Art. 26 Nr. 3.1

Die Haftung der [X.] beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen [X.], das für einen Empfänger in einem anderen den [X.] des [X.] beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergän-zung zu [X.] 153, 327 ff.).

[X.], [X.]. v. 3. März 2005 - I ZR 273/02 - [X.]

LG Bonn

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. März 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der [X.] (im folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte, die [X.], wegen des Verlusts eines für das Ausland bestimmten, 1,12 kg schweren [X.] aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungs-nehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin verkaufte den auf den [X.] [X.] Juwelieren [X.] und erstellte hierüber am 8. März 2000 eine Rechnung über [X.] DM. Ebenfalls am 8. März 2000 beauftrag-- 3 - te sie die Beklagte mit der Übersendung der Ware an die Käufer. In dem dabei ausgestellten "Auftrag zur Paketbeförderung Ausland" gab sie den Wert der Sendung mit 780 DM an.
Auf dem Transport wurde der Wertpostsack, in dem sich die Sendung der Versicherungsnehmerin befand, aufgeschnitten und die Sendung entwen-det. Der Ort der Entwendung ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe von 780 DM und des [X.] von 58 DM an und zahlte an die Versiche-rungsnehmerin daher 838 DM.
Die Klägerin, die die Versicherungsnehmerin in Höhe des [X.] von 10.404,43 DM entschädigt hat, macht geltend, daß von einem qualifi-zierten Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute auszugehen sei und die Beklagte daher nach Art. 25 des [X.] ([X.] 1955) un-beschränkt hafte. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungslast, wie es zu dem Verlust gekommen sei und welche Maßnahmen sie zu seiner Vermei-dung ergriffen habe, nicht gerecht geworden. Da es sich nicht um den [X.] handele, seien der [X.] und das [X.] ([X.] II 1998 S. 2172 - [X.] 1994) nicht anwendbar. Die Haftungsbeschränkung des [X.] 1994 sei auch nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten [X.] geworden. Die Beklagte habe die Sendung mit dem Inhalt und nach [X.] der Rechnung vollständig und unbeschädigt übernommen. - 4 - Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.404,43 DM (= 5.319,70 •) nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie beruft sich auf die [X.]en des [X.] 1994. Dessen Art. 26 Nr. 3.1 beschränke ihre Ersatzpflicht auf die Höhe der Wertangabe. Das bei ihr eingelieferte Wertpaket sei am 13. September 2000 an die Postverwaltung der [X.] übergeben worden.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.] 2003, 159).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin den [X.] weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel [X.].

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat einen über die geleistete Zahlung hinausge-henden Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte könne sich auf die Haftungshöchstgrenze des Art. 26 Nr. 3.1 [X.] 1994 berufen, nach der die Entschädigung bei Verlust von [X.] die Wertangabe nicht übersteigen dürfe. Die Bestimmungen des Welt-- 5 - postvertrags und des [X.] 1994 stellten nicht nur Rege-lungen zwischen den nationalen Postverwaltungen dar, sondern auch unmittel-bar geltendes Recht zwischen diesen und den Absendern. Die Regelung in § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe dem eben-sowenig entgegen wie der Umstand, daß die Beklagte die Beförderungsleistung nicht im Rahmen ihrer [X.] erbracht habe. Die Beklagte nehme für die [X.] gemäß Art. 3 des Gesetzes zu den [X.] des [X.] (vom [X.], [X.] [X.] - [X.]) die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Welt-postvertrag und aus dem Postpaketübereinkommen ergäben. Das [X.] nicht danach, ob die Beklagte im Rahmen ihrer [X.] tätig werde oder sonstige Beförderungsleistungen erbringe. Die Haftungsbegrenzung verstoße auch nicht gegen Art. 14 [X.].
Die Haftungsregelung in Art. 26 [X.] 1994 habe [X.] gegenüber Art. 18 [X.] 1955. Die Beklagte unterliege zwar der strengeren Haftung der §§ 459, 425 ff. HGB, solange sich die Sendung noch in ihrer Obhut im Inland befinde. Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, daß der Verlust der Sendung bereits hier eingetreten sei.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf den von der Versicherungsnehmerin erteilten [X.] zu Recht die Bestimmungen des [X.] 1994 einschließlich der dortigen Regelungen über die [X.] angewendet und der Klägerin daher keinen über die [X.] hinausgehenden Schadensersatzanspruch zuerkannt. - 6 - 1. Die Haftung der Beklagten bei der Beförderung von [X.] ins Ausland bestimmt sich für den [X.] eingetretenen Verlust ausschließ-lich nach dem Postpaketübereinkommen 1994 und den dort geregelten [X.]en. Denn für den Postverkehr mit dem Ausland findet das [X.] nach seinem § 3 nur insoweit Anwendung, als nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsver-ordnungen etwas anderes bestimmen. Zu diesen Bestimmungen zählen auch der [X.] und das Postpaketübereinkommen 1994 (Koller, Transport-recht, 5. Aufl., § 407 HGB [X.]. 33, Art. 1 CMR [X.]. 8 und Art. 3 CMR [X.]. 2 m.w.[X.]; speziell zum [X.]: [X.] 153, 327, 331).
a) Das Postpaketübereinkommen 1994 ist als völkerrechtlicher Vertrag in der hier maßgebenden (Seoul-)Fassung aus dem [X.] für [X.] am 23. Juni 1997 und für die [X.] am 9. Dezember 1998 in [X.] getreten (vgl. Bekanntmachung v. 13.1.1999, [X.] [X.] f.).
b) Die Aufgabe des Pakets durch die Versicherungsnehmerin hat zu einer Teilnahme am Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden Ländern und zu einem Postverkehr mit dem Ausland i.S. von § 3 [X.], Art. 1 Nr. 1 [X.] 1994 geführt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Paket bereits zu der [X.], zu der es sich in der Obhut der Beklagten befunden hat, oder erst nach seiner An-lieferung an den [X.] im Bereich des [X.] oder gar erst nach seiner Entgegennahme durch das für die [X.] auf den [X.] zuständige Unternehmen abhanden gekommen ist. Maßgeblich für die Beurteilung als Postverkehr mit dem Ausland ist allein, daß die im Streitfall zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffene Vereinba-rung eine Paketbeförderung ins Ausland vorgesehen hat. Die Versicherungs-nehmerin hat danach eine durch das Postpaketübereinkommen 1994 gewähr-leistete internationale [X.] in Auftrag gegeben, für die völkerrecht-- 7 - lich einheitliche Regeln gelten, darunter auch solche, die die Haftung bei Wertsendungen auf den vom Absender angegebenen Wert begrenzen. [X.] sollen in einfacher und für jeden Beteiligten ohne weiteres nach-vollziehbarer Weise zu lösen sein. Die dortige Haftungsregelung gilt daher ein-heitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. insoweit auch [X.] 153, 327, 332).
c) Die Regelungen des [X.] 1994 über die [X.] und deren Beschränkung binden die Parteien des [X.]. Für die Beklagte folgt dies aus Art. 3 Abs. 1 [X.]; denn sie nimmt die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Be-nutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen 1994 ergeben. Der Wortlaut der genannten Bestimmung weist aber dadurch, daß er die Verhältnisse zu den Benutzern einbezieht, auch aus, daß sich die vertraglichen Rechte bei einer Beförderung, bei der die Möglichkeiten des Welt-postvertrags und des [X.] 1994 genutzt werden, nach den dortigen Bestimmungen richten. Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 [X.] 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 [X.] 1994 gere-gelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hin-aus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den [X.] ebenso [X.] 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; [X.], 451, 453; [X.] TranspR 2003, 241; [X.] OLG-Rep 2004, 346; Beck[X.]-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 [X.]. 49-51).
d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich, daß die Beförderung von [X.] nicht zu den Dienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 [X.] über eine befri-- 8 - stete gesetzliche [X.] verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketüber-einkommen 1994 nicht ab (ebenso zum [X.]: [X.] 153, 327, 333). Gemäß dem [X.] zum Postpaketübereinkommen 1994 hat die [X.] bei dessen Unterzeichnung am 14. September 1994 keine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87f [X.] durch das Gesetz zur [X.] vom 30. August 1994 ([X.] I S. 2245) seinerzeit bereits in das Grundgesetz aufgenommen worden war.
e) Nach allem beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Er-satzleistung bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines bei ihr aufgege-benen und in einen anderen Vertragsstaat des [X.] 1994 zu befördernden Pakets der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert.
2. Die vorstehende Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum höherran-gigen Verfassungsrecht.
a) Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 [X.] verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Das in Art. 3 Abs. 1 [X.] enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtspre-chung des [X.] verletzt, wenn eine Gruppe von Norm-adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und sol-chem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könn-ten (grundlegend [X.] 55, 72, 88; zuletzt [X.] 108, 52, 77 f.; aus dem Schrifttum vgl. Herzog in: [X.]/[X.], [X.] [Lfg. 31 Mai 1994], Art. 3 Anhang [X.]. 6-10; [X.] in: Dreier, [X.], 2. Aufl., Art. 3 [X.]. 21 f.; [X.] in: Schmidt-Bleibtreu/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 3 [X.]. 17, jeweils m.w.[X.]). Im Be-- 9 - reich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berück-sichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann ver-letzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. [X.] 85, 176, 186; 87, 234, 262; [X.] in: Schmidt-Bleibtreu/[X.] aaO Art. 3 [X.]. 18).
Das Postpaketübereinkommen 1994 will ebenso wie der [X.] eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis gewährleisten. Das bedingt, daß kostenaufwendige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterbleiben haben. Bei [X.] ins Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu: [X.] 153, 327, 334) erwartet und verlangt werden, daß diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat. Damit liegt ein hinreichender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: [X.] 153, 327, 334 m.w.[X.]). Es kommt noch hinzu, daß der geschädigte Absender von der Einlieferungsver-waltung gemäß Art. 29 Nr. 1 die Zahlung der Entschädigungssumme und die Erstattung der Gebühren und Abgaben unabhängig davon verlangen kann, wer für den Verlust, die Entwendung oder die Beschädigung des Pakets verantwort-lich ist. Auch im Hinblick auf diesen Vorteil stellt sich die Regelung nicht als will-kürlich dar. - 10 - b) Die Regelung des Art. 26 Nr. 3.1 [X.] 1994 greift nicht in das durch Art. 14 [X.] geschützte Eigentum des Absenders ein. Die dortige Haftungsbe-schränkung nimmt dem Absender keine ihm bereits zustehende Rechtsposition. Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr von vornherein auf den Betrag [X.], den der Absender bei der Einlieferung des Pakets angegeben hat. Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des [X.] ist insoweit nicht überschritten (ebenso für den Wertbrief: [X.] 153, 327, 335 f.).
3. Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 [X.] steht ferner nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, daß die Mitgliedstaaten der [X.] in bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, gemäß Art. 86 Abs. 1 [X.] keine dem [X.]-Vertrag widersprechenden Maßnah-men treffen oder beibehalten dürfen. Die Einräumung einer [X.] für internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch keine solche Maßnahme dar. Die Revision meint zwar, die Bestimmung einer Haftungs-höchstgrenze führe zu einer Wettbewerbs- und Preisverzerrung und stehe ei-nem chancengleichen Zugang aller interessierten Unternehmen zum Markt für [X.]en entgegen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, daß nach Art. 3 Abs. 2 [X.] nicht nur die Beklagte in die Rechte und Pflichten einer Postverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen 1994 eintreten kann, son-dern auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können. Die Haftungsbeschränkung in Art. 26 Nr. 3.1 [X.] 1994 kommt dann auch diesen Unternehmen zugute und stellt somit eine den internationalen Postpaketdienst allgemein kennzeichnende Regelung dar. Sie bewirkt zudem, daß den anderen Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Ge-fahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (ebenso für Wertbriefe: [X.] 153, 327, 336 m.w.[X.]). - 11 -
II[X.] Das Berufungsgericht ist nach allem zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagten die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Nr. 3.1 [X.] 1994 zugu-te kommt und der Klägerin somit kein über den von der Beklagten bereits be-zahlten [X.] hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO [X.].

[X.]
Bornkamm Büscher

Schaffert

Bergmann

Meta

I ZR 273/02

03.03.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. I ZR 273/02 (REWIS RS 2005, 4687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4687

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