Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. III ZR 152/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2724

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:23. März 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 44, 51; [X.] §§ 839 [X.], [X.], 249 Hd; ZPO § 287a)[X.] ist auch dann nicht in das geringste Gebotaufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben ver-pfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetra-gen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines [X.] nach den §§ 50, 51 [X.] ebensowenig Raum.b)Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzungdes geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem [X.] 2 -c)Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerungentstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolg-losen [X.].[X.], [X.]eil vom 23. März 2000 - [X.]/99 -KG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. März 2000 durch [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 19. Februar 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des[X.] abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht [X.].Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Großeltern des [X.], [X.] und [X.], waren je zu Hälfte [X.] in [X.], eingetragen im Grundbuch von [X.]. 48 Bl. 1868. Mit Erbvertrag vom 12. Februar 1958 setzten sie sich gegen-seitig zu befreiten Vorerben ein; Nacherben sollten zu gleichen Teilen ihre dreiKinder sein, darunter der Vater des [X.], [X.], ersatzweise deren leiblicheAbkömmlinge.Am 8. Juni 1985 verstarb [X.] Im Grundbuch wurden nunmehr seineEhefrau als Alleineigentümerin und in [X.] ein Nacherbenvermerkhinsichtlich der auf sie im Wege der Erbfolge übergegangenen ideellen Hälfteeingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1987 verpfändete [X.]der [X.] sein aus der Nacherbenstellung folgendes Anwart-schaftsrecht für eine Schuld von 300.000 DM. Die Eintragung der [X.] Grundbuch erfolgte als Veränderung an derselben Stelle am 8. Januar/24. Februar 1988. Nach dem Tod von [X.] am 9. Oktober 1990 wurden [X.] und Enkel der [X.] in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigen-tümer des Grundstücks eingetragen, je zur Hälfte in Erbfolge nach [X.] und nach[X.]. Gemäß Verträgen vom 10. Juni 1991 und 1. Juni 1992 veräußerte [X.]seine beiden Miterbenanteile an den Kläger. Bereits am 15. August 1990 war- nach einer Hypothek über 54.000 DM (III/20) - in [X.]I Nr. 21 [X.] eine Grundschuld über 400.000 DM zugunsten der [X.] 5 -Aus der [X.]21 betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung [X.]. Das Vollstreckungsgericht stellte im Versteigerungstermin vom18. April 1994 den bar zu entrichtenden Teil des geringsten Gebots auf14.371,60 DM und als bestehenbleibende Rechte die Eintragungen in [X.] und [X.] mit Zuzahlungsbeträgen von 450.000 DM und54.000 DM fest. Dazu heißt es im [X.] folgenden bei der Feststellung des geringsten Gebots berück-sichtigten Rechte bleiben als Teil des geringsten Gebots bestehen:[X.] -Nacherbenvermerk nach [X.] mit Verpfändungdes Anteils des Nacherben [X.]Abteilung [X.] - 54.000 DM Hypothekb.u.v.Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wird der [X.] [X.] (gemeint: [X.]) auf 450.000 DM festgesetzt.Auf §§ 50, 51 [X.] wird hingewiesen.Der Wert der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibendenRechte beträgt hiernach insgesamt 504.000 DM."Den Zuschlag erhielt der Bieter [X.] aufgrund eines Bargebots [X.] DM. Der Ersteigerer wandte sich unter dem 20. April 1994 an die[X.] und bat um Angabe ihrer durch Grundbucheintragung "[X.]" Gesamtforderung, damit die Löschung der Grundbucheintragungerfolgen könne, leistete in der Folgezeit jedoch weder an diese noch an [X.] Zahlungen. In einem [X.] vor dem [X.] der Kläger den Erwerber [X.] für die Erbengemeinschaft erfolglos auf eine- 6 -Zuzahlung von 504.000 DM in Anspruch. In diesem Verfahren war dem Land B.der Streit verkündet.Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem [X.] aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz. Er hatgemeint, [X.] Verpfändungsvermerk seien zu Unrecht im gering-sten Gebot berücksichtigt worden, und hat behauptet, bei Kenntnis der wirkli-chen Rechtslage hätte der Ersteigerer [X.] ein entsprechend höheres Bargebotabgegeben. Er hätte dann auch ein Bargebot des [X.] von 3 Mio. DM nochüberboten. Seinen Schaden hat der Kläger in dem auf ihn entfallenden Drit-telanteil eines um 450.000 DM höheren Bargebots sowie in den von ihm antei-lig zu tragenden Kosten des [X.] in Höhe von 10.054 [X.] ihn auf insgesamt 160.054 DM beziffert.Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst [X.] im Termin vom 5. Mai 1998 sodann die Klage um einen Hilfsantrag [X.] an die Erbengemeinschaft erweitert. Landgericht und [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.[X.] Revision führt in dem angefochtenen Umfang zur Aufhebung [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.- 7 -I.Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangs-versteigerung drittbezogene Amtspflichten verletzt hat. Jedenfalls sei dem Klä-ger nicht der Nachweis gelungen, daß solche Amtspflichtverletzungen zu demgeltend gemachten Schaden geführt hätten. Den Umständen nach sei nichtabsehbar, welchen Einfluß das der Rechtspflegerin vorgeworfene Verhaltenauf den tatsächlichen Verlauf der Versteigerung genommen habe. Selbst [X.] unterstelle, daß der Ersteigerer [X.] bereit gewesen sei, insgesamt3.114.000 DM für den Erwerb aufzuwenden, bedeute dies nicht, daß er ein [X.] Gebot auch in Wirklichkeit abgegeben hätte. Der Kläger behaupte selbstnicht, daß ein anderer Bieter außer ihm selbst einen höheren Betrag als2,5 Mio. DM geboten hätte. Allein die Bieter zu 4 und 8 hätten [X.], die zuzüglich des angesetzten Wertes für bestehenbleibende Rechte ei-nen Betrag von 2,5 Mio. DM überstiegen hätten. Es sei jedoch nicht [X.], daß diese [X.] die angeblich fehlerhaften Hinweise der [X.] erkannt hätten und sich hiervon nicht hätten beeinflussen lassen. So-weit der Kläger behaupte, selbst ein Gebot von 2,5 Mio. DM abgegeben undsich für seine Gebote eine Obergrenze von 3 Mio. DM gesetzt zu haben, [X.] einem zusätzlich zu zahlenden Betrag von 504.000 DM erreicht [X.], verkenne er, daß das eingetragene Pfandrecht der [X.] aufdem erworbenen Erbteil seines Vaters gelastet habe. Infolgedessen habe [X.] zur Erfüllung der Forderung ohnehin eine Zahlung leisten müssen, un-abhängig davon, ob dieses Pfandrecht das Grundstück belastet habe, wie er essich offensichtlich fehlerhaft vorgestellt habe, oder lediglich seinen Erbteil.Mindestens aber scheitere eine schlüssige Darlegung des Schadens daran,- 8 -daß man nicht sicher wisse, ob der Ersteigerer [X.] ein Bargebot des [X.] inHöhe von 3 Mio. DM tatsächlich überboten hätte.Die Kosten für den erfolglosen [X.] seien angesichts der [X.] nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber bestehe eine ander-weitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegenseine damaligen Prozeßbevollmächtigten wegen Verletzung ihrer [X.].[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in [X.] nicht stand. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs [X.] nach [X.] (§ 839 [X.], Art. 34 GG), den der Kläger alleinnoch geltend macht (§ 2039 Satz 1 [X.]), sind schlüssig [X.] vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die [X.] der Zwangsversteigerung schuldhaft Amtspflichten gegenüber den Erbenverletzt hat, ist zu bejahen.a) [X.] Verpfändungsvermerk in [X.] [X.] durften nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots berück-sichtigt werden (§ 44 Abs. 1 [X.]). Infolgedessen war auch kein [X.] gemäß §§ 50, 51 [X.] für den Fall, daß die berücksichtigten Rechtenicht bestanden, festzusetzen. In das geringste Gebot sind schon nach [X.] des § 44 Abs. 1 [X.], aber auch wegen des ihm zugrundeliegenden- 9 -Übernahmeprinzips (§ 52 [X.]), nur Rechte am Grundstück (oder auf [X.] aus dem Grundstück, soweit sie nach § 10 [X.] dem Gläubiger vorge-hen) aufzunehmen ([X.] [X.] 1969, 63, 64; [X.]/[X.], [X.], 7.Aufl., § 44 Rn. 5). [X.] gehören nicht dazu ([X.] aaO;Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 44Rn. 115; [X.]/Stöber, [X.], 16. Aufl., § 44 Rn. 5.16). Die Anordnung von Vor-und Nacherbschaft enthält - vorbehaltlich einer Befreiung gemäß § 2136 [X.] -lediglich eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben (§ 2113 Abs. 1[X.]); ihre Eintragung im Grundbuch hat allein den Zweck, bei [X.] Vorerben über das [X.] einen etwaigen guten Glauben [X.] zu zerstören (§§ 2113 Abs. 3, 892 [X.]; [X.], 434, 437). [X.] des Nacherbenrechts wird durch die Eintragung einer Verpfändung aufden Pfandgläubiger erweitert (vgl. [X.], 434, 437 f.). Deren Eintragung [X.] bewirkt aber nicht, daß das Pfandrecht an der [X.] oder - nach Eintritt des [X.] - an dessen [X.] nunmehr auf das Grundstück selbst erstreckt; denn weder der [X.] gar bis zum Nacherbfall der Nacherbe haben ein Recht am [X.]. Für eine Anwendung der §§ 44, 50 f. [X.] war daher hierkein Raum. Eine Verpflichtung des [X.] zur Zuzahlung wurde [X.] dann - trotz Rechtskraft des [X.] - auch durch diefälschliche Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nicht begründet, was zwi-schen den Parteien mindestens aufgrund der [X.] der Streit-verkündung im [X.] feststeht (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO).b) Die Amtspflicht zur Beachtung der Verfahrensvorschriften desZwangsversteigerungsgesetzes bestand auch gegenüber den Erben als Voll-streckungsschuldnern (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 839 Rn. 582).- 10 -Der Schuldner ist Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 [X.]),sein Vermögen ist Gegenstand des Vollstreckungszugriffs. Schon daraus ergibtsich, daß die Förmlichkeiten der Zwangsvollstreckung, an die das [X.] bindet und mit denen es die Eingriffe in Rechte [X.] lenkt und begrenzt, regelmäßig auch seinem Interesse dienen, eralso insoweit zum Kreis der geschützten Dritten gehört. Entgegen der von derschriftlichen Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es nicht ange-bracht, für die Festsetzung des geringsten Gebots oder des Zuzahlungsbetragsnach §§ 50, 51 [X.] eine Ausnahme zu machen. Die [X.] entscheiden maßgebend über Ausgang und Erfolg der Zwangsversteige-rung, die Tilgung möglicherweise mit den dinglichen Rechten verbundener per-sönlicher Verpflichtungen des Schuldners und die Höhe eines etwaigen, ihmals Grundstückseigentümer gebührenden [X.]. Alles dies berührt un-mittelbar nicht nur Belange der Vollstreckungsgläubiger, sondern auch die [X.].c) An einem Verschulden der Rechtspflegerin ist ebensowenig zu [X.]. Jeder Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigenRechtskenntnisse haben oder sich verschaffen (vgl. nur [X.]Z 139, 200, 203).Bei sorgfältiger Prüfung war die Rechtslage insoweit auch nicht unklar.2.Der Senat vermag ferner dem Berufungsgericht nicht in der Ansicht zufolgen, der Kläger habe einen aus der Amtspflichtverletzung folgenden Scha-den nicht hinreichend vorgetragen. Das gilt sowohl für den hauptsächlich gel-tend gemachten entgangenen Mehrerlös von 150.000 DM bei der [X.] als auch für den außerdem beanspruchten Ersatz der Kosten desverlorengegangenen [X.] gegen den Ersteigerer [X.]- 11 -a) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß [X.] des § 287 ZPO dem Kläger hinsichtlich des Gangs der Versteige-rung die Darlegungs- und Beweislast erleichtern können (vgl. dazu Zöl-ler/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 5 m.w.Nachw.). Auch bei Lücken im [X.] hat das Gericht eine Schätzung vorzunehmen, soweit hierfür tat-sächliche Anhaltspunkte bestehen (s. nur [X.], [X.]. vom 17. Juni 1998 - [X.]/96 - [X.], 1787, 1788). Unter den vorliegenden Umständen sprichtaber, wie der Revision zuzugeben ist, schon die Lebenserfahrung dafür, daßdie Bieter das Bestehenbleiben des [X.] [X.] den Versteigerungsbedingungen und den hierfür ersatzweise [X.] bei der Kalkulation ihrer Gebote berücksichtigt haben,wenngleich daraus noch nicht notwendig folgt, daß sie ohne diese Festsetzun-gen ihre Bargebote gerade um diesen Betrag erhöht hätten.aa) Gleichwohl will das Berufungsgericht § 287 ZPO hier nicht anwen-den, weil es meint, den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Verlaufdie Versteigerung sonst genommen hätte. Um das auf dem erworbenen Erbteillastende Pfandrecht zum Erlöschen zu bringen, hätte der Kläger ohnehin eineZahlung leisten müssen, gleichgültig, ob an die Pfandgläubigerin oder an [X.] zur Ersteigerung des Grundstücks. Er habe sogar ge-genüber anderen [X.] einen Vorteil gehabt, wenn er gewußt habe, daß diegesicherte Forderung nur geringer valutiert habe. Folglich habe der Kläger beiAbgabe seiner Gebote im Versteigerungstermin seine finanziellen Belastungenkorrekt eingeschätzt. Das ist von [X.] beeinflußt. Mit dieser [X.] läßt sich eine Anwendung des § 287 ZPO nicht [X.] 12 -Nach den Versteigerungsbedingungen, die das Pfandrecht am Nacher-benrecht (wegen Eintritts des [X.] schon vor dem Versteigerungster-min tatsächlich am Miterbenanteil des [X.]) wie eine Grundstücksbelastungbehandelten, mußte der Kläger im Falle eines Zuschlags an ihn zunächst miteiner vollen Zahlungspflicht in Höhe von 450.000 DM rechnen. Soweit [X.] nicht an die Pfandgläubigerin zu erbringen waren, weil die gesicherte For-derung niedriger war, hatte nach den vom Vollstreckungsgericht angewendetenVorschriften der §§ 50 und 51 [X.] eine Zuzahlung an die [X.] erfolgen, wovon allerdings ein Drittel entsprechend dem erworbenen Erbteilwieder an den Kläger zurückgeflossen wäre. Er hätte im Ergebnis also bei-spielsweise, wenn das Pfandrecht nur in Höhe von 300.000 DM bestand, [X.] von 400.000 DM (300.000 DM zur Ablösung des Pfandrechts,150.000 DM Zuzahlung, abzüglich 50.000 DM Rückfluß aus der Erbmasse)kalkulieren müssen. Tatsächlich traf den Kläger jedoch ausschließlich eineHaftung aufgrund der Verpfändung des übernommenen [X.], indem genannten Beispiel in Höhe von 300.000 DM. Bei richtiger Sachbehand-lung hätte er demnach gerade bei Kenntnis einer geringeren Valutierung [X.], was das Berufungsgericht nicht ausschließt, erhebliche freie Be-träge zur Erhöhung seines Bargebots - im Beispiel 100.000 DM - zur [X.]. Daß er diese bei seinen Geboten auch eingesetzt hätte, entspricht, wieausgeführt, der Lebenserfahrung.bb) Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, daß ohne den Ansatzder "Belastung" in [X.] im geringsten Gebot und ohne Festsetzungeines bei Nichtbestehen des Rechts vom Bieter zu berücksichtigenden Zuzah-lungsbetrags von 450.000 DM nach der - vom Berufungsgericht auch in diesemZusammenhang nicht berücksichtigten - Lebenserfahrung ebenso der [X.] -zu 8, der bis 2,5 Mio. DM mitgeboten hatte, sein Gebot entsprechend erhöhthätte. Bereits ein Mehrgebot von seiner Seite über 160.000 DM hätte [X.], falls es der Kläger nicht überboten hätte, den mit der Klage geltend ge-machten Teil des der Erbengemeinschaft entstandenen Schadens von150.000 DM abzudecken. Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nichtauszuschließen, daß die [X.] zu 4 und 8 den Fehler des [X.] erkannt und ihre Gebote unabhängig davon abgegeben hätten, sind, wieder Revision ebenfalls zuzugeben ist, Spekulation und ohne Anhalt im [X.]. Eine Erfahrung des täglichen Lebens kann hierfür, zumal bei derschwierigen und nicht ohne weiteres durchschaubaren Materie der Grund-stückszwangsvollstreckung, jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.b) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Kosten des gegenden Erwerber [X.] wegen der Zuzahlung erfolglos geführten Rechtsstreits könneder Kläger (für die Erbengemeinschaft) nicht anteilig ersetzt verlangen, da siezur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien. Bei [X.] hätten die Miterben von der nicht erfolgversprechenden Klage abse-hen müssen, zumal sie von dem Erwerber mit Schreiben vom [X.] auf die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen wordenseien. Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; das Berufungs-gericht schöpft zudem den Sachverhalt nicht [X.]) Im Regelfall hat der Schädiger den gesamten durch die [X.] Handlung adäquat verursachten Schaden zu tragen. Dazu gehören auch [X.] eines objektiv unberechtigten Rechtsstreits, falls der Geschädigte ihnvernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um den Schaden abzuwendenoder gering zu halten ([X.]Z 18, 366, 371 f.; 78, 274, 279 f.). Umgekehrt fehlt- 14 -der adäquate Ursachenzusammenhang, wenn solche Aufwendungen durch einvöllig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten ausgelöst worden sind(vgl. [X.], [X.]eil vom 11. Juli 1991 - [X.]/90 - NJW-RR 1991, 1428).Von einer derart unsachgemäßen Rechtsverfolgung kann hier aber nicht ge-sprochen werden. Ob die Rechtskraft des [X.] bewirkt, daßder Ersteigerer zur Leistung des festgesetzten Zuzahlungsbetrags auch [X.] zu Unrecht ins geringste Gebot aufgenommenen [X.] [X.] verpflichtet ist, war zumindest bis zur Entscheidung [X.] im [X.] ungeklärt. Mit Rücksicht hierauf war zu erwarten,daß sich das beklagte Land im [X.] auf einen solchen An-spruch berufen würde. Unter solchen Umständen erscheint es nicht unange-messen, zumindest aber nicht offensichtlich sachwidrig, daß die Erbengemein-schaft zunächst eine Durchsetzung ihres möglichen Zahlungsanspruchs gegenden Erwerber [X.] versuchte.bb) Die Revision weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, daß der Klä-ger nach der von ihm vorgelegten Korrespondenz nachträglich dem [X.] das gegnerische Schreiben vom 8. September 1994 mit der [X.] Erläuterung vorgelegt und dieses ihn unter dem 15. September 1994 inseiner Rechtsauffassung weitgehend bestärkt hatte. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] kann der Bürger im allgemeinen auf die Rich-tigkeit einer amtlichen Belehrung vertrauen und braucht nicht klüger zu sein alsder fachkundige Beamte ([X.]Z 108, 224, 230; 134, 100, 115; [X.] 18. Oktober 1990 - [X.], NVwZ-RR 1991, 171, 173 m.w.N.). [X.] Hintergrund erscheint der gegen den Ersteigerer [X.] angestrengteRechtsstreit durch die Amtspflichtverletzungen der Rechtspflegerin bei [X.] und die nachfolgende, zumindest unvollständige und- 15 -insgesamt irreführende Auskunft des Vollstreckungsgerichts überdies nicht nurim Sinne äquivalenter Kausalität veranlaßt, sondern gewissermaßen "heraus-gefordert" und aus diesem Grunde ebenso zurechenbar verursacht (vgl. dazu[X.], [X.]eil vom 27. Oktober 1970 - [X.]/69 - NJW 1971, 134, 135).3. Bei dieser Sachlage spricht - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - nichts für eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages und damit einenSchadensersatzanspruch des [X.] oder der Erben gegen ihre Prozeßbe-vollmächtigten als anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 [X.]).III.1.Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die Klageab-weisung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).a) Das [X.] in § 839 Abs. 2 [X.] gilt nicht für Entschei-dungen in der Zwangsvollstreckung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985- [X.]/84 - [X.], 331, 333). Der Kläger hätte zwar außerdem gegenden fehlerhaften Zuschlagsbeschluß gemäß §§ 95 ff. [X.], 11 RPflG a.F. befri-stete Erinnerung einlegen können, um den Schaden abzuwenden (§ 839 Abs. 3[X.]). Daß er dies versäumt hat, kann ihm nach den vorstehenden Ausführun-gen aber nicht als Verschulden angelastet werden.b) Auch die vom Beklagten schließlich erhobene Einrede der Verjährungist nicht begründet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 [X.] be-ginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-- 16 -gen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist vorhanden, wenn dem [X.] ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatz-klage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei [X.] Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (vgl.Senatsurteil [X.]Z 138, 247, 252 ff.; [X.], [X.]. vom 16. Dezember 1997 - [X.] - NJW 1998, 988 f.). [X.] kann im Einzelfall bei unsiche-rer und zweifelhafter Rechtslage allerdings den Verjährungsbeginn hinaus-schieben ([X.]Z 138, 247, 252). So liegt es hier. Angesichts der im [X.] rechtlichen Unsicherheiten über den Eintritt eines Schadens(oben [X.] [X.]) durfte der Kläger zunächst den Ausgang des [X.]abwarten. Das klageabweisende [X.]eil des [X.] wurde dort mit [X.] Berufungsfrist am 26. Mai 1995 rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahrenhat der Kläger aber bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998 - und damit noch innerhalb der [X.] - die jetzt noch anhängige Klageauf Zahlung an die Erbengemeinschaft erhoben (§ 261 Abs. 2 ZPO).2.Das Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben und die Sache zur er-neuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht [X.] (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht unter [X.] 17 -rücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu prüfen haben, inwie-weit ein Schaden der Erbengemeinschaft durch die fehlerhafte Festsetzungdes geringsten Gebots hinreichend wahrscheinlich ist (§ 287 ZPO).[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 152/99

23.03.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. III ZR 152/99 (REWIS RS 2000, 2724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2724

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