Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 105/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6955

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Zuwendung im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel; Verbot der Wertreklame; Haftung für Verrichtungsgehilfe - DAS GROSSE RÄTSELHEFT


Leitsatz

DAS GROSSE RÄTSELHEFT

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine aus mehreren Gegenständen - hier: Rätselhefte - bestehende Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG von geringem Wert ist, ist auf den Gesamtwert aller Gegenstände abzustellen.

2. Das in § 7 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Wertreklame soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann; diese Gefahr ist im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger zu bewerten.

3. Auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 UWG kommt eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlegt die Rätselzeitschrift „Rätsel aktuell“, die Apotheken im entgeltlichen Abonnement zum Stückpreis von 0,50 € beziehen können, um sie an ihre Kunden weiterzugeben.

2

Die Beklagte zu 2, ein Tochterunternehmen der [X.] zu 1, ist Inhaberin der Zulassung für das apothekenpflichtige Arzneimittel K.    . Um für dieses zu werben, verteilte sie an Apotheken unentgeltlich ein zur kostenlosen Weitergabe an die [X.] bestimmtes, 68 Seiten umfassendes Heft mit dem Titel „[X.] 2007“, dessen Seiten 1, 2, 67 und 68 nachfolgend verkleinert und in [X.] wiedergegeben sind:

Abbildung    Abbildung
Abbildung      Abbildung

3

Auf den übrigen 64 Innenseiten waren Rätsel samt Auflösungen abgedruckt. Mit Ausnahme der in schwarzer Schrift gehaltenen Fußzeile „[X.] im Mund. Gesund im Mund.“ befand sich dort keine Werbung.

4

Nach Ansicht des [X.] handelt die Beklagte zu 2 mit der kostenlosen Überlassung der [X.] an Apotheken wettbewerbswidrig, weil das Angebot eine nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Zuwendung darstellt, die Apotheker unangemessen unsachlich beeinflusst und zu einer gezielten Behinderung des [X.] sowie zu einer Marktstörung oder allgemeinen Marktbehinderung führt. Der Wettbewerbsverstoß sei auch der [X.] zu 1 anzulasten.

5

Mit seiner unter dem 3. März 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Beklagte zu 1 in Anspruch genommen und die Klage mit am 6. November 2008 zugestelltem Schriftsatz gegen die Beklagte zu 2 erweitert.

6

Der Kläger hat beantragt,

die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Apothekern unentgeltlich [X.] zur Weitergabe an [X.] zu gewähren und/oder Apothekern die unentgeltliche Gewährung von [X.] zur Weitergabe an [X.] anzukündigen und/oder anzubieten,

insbesondere, wenn das Rätselheft im Format 17 cm x 23,8 cm 64 Seiten Rätsel nebst Lösungen und - abgesehen von dem Abdruck eines Werbeslogans, insbesondere des Slogans „[X.] im Mund. Gesund im Mund.“, in normaler Schriftgröße am unteren Rand jeder der 64 [X.] - nur vier Seiten Werbung für Arzneimittel der [X.], insbesondere für „K.    “, enthält,

insbesondere, wenn das Rätselheft aufgemacht und ausgestaltet ist wie das dem Urteil als Anlage in Kopie beizufügende Heft „Das Große Rätselheft 2007“.

7

Außerdem hat der Kläger die [X.] auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] sowie den Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt.

8

Die [X.] haben geltend gemacht, die [X.] stellten keine Zuwendung an die Apotheker, sondern Werbung gegenüber den Endkunden dar. Die Beklagte zu 2 hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] sind die [X.] antragsgemäß zur Unterlassung sowie zur Zahlung des überwiegenden Teils der vom Kläger verlangten Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur Auskunftserteilung verurteilt und deren Schadensersatzpflicht festgestellt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchten die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verfolgt mit der [X.] die vom Berufungsgericht abgewiesenen Anträge gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht weiter. Die Beklagte zu 1 beantragt, die [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag gegen beide Beklagte mit der Begründung stattgegeben, die kostenlose Abgabe der [X.] durch die Beklagte zu 2 an die Apotheker sei eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässige [X.] und daher nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter. Die Aushändigung der [X.] an Apotheker bezwecke nicht nur eine Werbung für das Arzneimittel [X.]    gegenüber den Endkunden, sondern biete dem Apotheker einen darüber hinausgehenden [X.]. Aufgrund des blickfangmäßigen Hinweises auf der Titelseite „[X.] aus Ihrer Apotheke“ und des mit „Viel Spaß! Ihre Apotheke“ auf der Rückseite überschriebenen Stempelfeldes könne der Apotheker das Heft seinen Kunden als sein Werbegeschenk präsentieren, ohne dafür Kosten aufwenden zu müssen. Wegen der Vielzahl der Rätsel ohne Bezug zum beworbenen Arzneimittel seien die Rätsel kein bloßes Beiwerk zur Produktwerbung, sondern böten dem Kunden wie auch dem Apotheker einen Vorteil. Der Wert der Zuwendung sei nicht geringwertig. Er belaufe sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auf 20 bis 100 €, weil die Apotheker typischerweise 100 bis 500 Hefte zu Verfügung gestellt bekämen, die in der Herstellung etwa 0,20 € pro Stück kosteten.

Der vom Kläger gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei ebenso wenig verjährt wie die in diesem Verhältnis auch begründeten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung. Der Kläger habe die Verantwortlichkeit der [X.] zu 2 erst aufgrund der Klageerwiderung der [X.] zu 1 in Betracht ziehen müssen und noch innerhalb der danach laufenden Verjährungsfrist Klage erhoben. Auch wenn die Beklagte zu 2 auf der Rückseite des [X.] genannt worden sei und das Heft dem Kläger jedenfalls zum [X.]punkt der an die [X.] zu 1 gerichteten Abmahnung Ende Februar 2008 vorgelegen habe, sei es nicht grob fahrlässig gewesen, die Beklagte zu 2 nicht bereits zu jener [X.] als Verantwortliche für den [X.]verstoß in Betracht zu ziehen. Das beanstandete Rätselheft enthalte auch Hinweise auf die Beklagte zu 1, weil die [X.]adresse „s.  .de“ zu deren [X.]seite geführt habe. Die Beklagte zu 1 habe zudem ihre Verantwortlichkeit für die Verteilung der Hefte zunächst nicht in Abrede gestellt, als sie vom Kläger abgemahnt worden sei.

Die Beklagte zu 1 müsse sich das Verhalten der [X.] zu 2 gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen könne die Beklagte zu 1 einen beherrschenden Einfluss auf die Vertriebshandlungen der [X.] zu 2 ausüben. Nicht begründet seien dagegen die gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung. Die Beklagte zu 1 sei für den [X.]verstoß nicht als Täterin verantwortlich. Eine auch die Schadensersatz- und Auskunftsverpflichtung umfassende Zurechnung des Verhaltens der [X.] zu 2 nach § 831 [X.] scheide aus, weil diese Vorschrift durch die Sonderregelung des § 8 Abs. 2 UWG verdrängt werde.

B. Die Revision der [X.] und die [X.] des [X.] sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Revision der [X.] hat Erfolg.

1. Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch ist nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des gegenwärtig geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann und die Handlung auch schon zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28. September 2011 - [X.], [X.], 201 Rn. 16 - Poker im [X.]). In dieser Hinsicht sind keine für die Entscheidung erheblichen Änderungen der Rechtslage eingetreten.

a) Das Berufungsgericht hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, wann das streitgegenständliche Rätselheft an Apotheken weitergegeben worden ist. Da die Beklagte zu 1 im Februar 2008 abgemahnt wurde, muss dies jedoch zuvor der Fall gewesen sein.

b) Die mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 in [X.] getretene Änderung des [X.] erfordert keine unterschiedliche rechtliche Bewertung des beanstandeten Verhaltens. Dieses stellt sowohl eine [X.]handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG dar. Die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht geändert worden; sie steht - soweit die Marktverhaltensregelungen dem Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Verbrauchern in unionsrechtskonformer Weise dienen - auch mit der Richtlinie 2005/29/[X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10, [X.], 407 Rn. 30 = [X.], 456 - Delan, mwN). Dies ist bei § 7 [X.] zumindest insoweit der Fall, als diese Bestimmung das Anbieten, das Ankündigen und das Gewähren von [X.] gegenüber Angehörigen der Fachkreise beschränkt (vgl. [X.] in Prütting, Medizinrecht, 2. Aufl., § 7 [X.] Rn. 11-14 mwN).

2. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings nicht seine Beurteilung, der Kläger könne von den [X.] die Unterlassung der unentgeltlichen Weitergabe der in Rede stehenden [X.] an Apotheker nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 7 [X.] und - bei der [X.] zu 1 zusätzlich - § 8 Abs. 2 UWG verlangen. Ebenso wenig erweisen sich die Klageanträge auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten auf der Grundlage dieser Feststellungen als begründet.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Kläger ein Mitbewerber der [X.] zu 2 im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist, weil beide als Anbieter von [X.]n für Apotheken in einem konkreten [X.]verhältnis zueinander stehen.

b) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Verhalten der [X.] zu 2 sei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG unlauter, weil es gegen das Verbot der Gewährung von [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] verstoße.

aa) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt im Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und daher insbesondere bei produktbezogener Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) Zuwendungen und sonstige [X.] (Waren oder Leistungen) sowohl bei der [X.] als auch bei der Werbung gegenüber den Fachkreisen lediglich in den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 [X.] geregelten Fällen zu. Der Begriff der [X.] in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist dabei weit auszulegen und erfasst grundsätzlich jede im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel gewährte unentgeltliche Vergünstigung (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1990 - [X.], [X.], 1041, 1042 = [X.], 90 - [X.]; Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1163 Rn. 15 = [X.], 1590 - [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 22).

bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die unentgeltliche Überlassung der beanstandeten [X.] an die Apotheker nicht allein die Werbung für das Arzneimittel [X.]    gegenüber den Apotheken-kunden bezweckt, sondern auch den Apothekern einen darüber hinausgehenden [X.] bietet.

Das Verbot von [X.] bei produktbezogener Werbung für Heilmittel soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten begegnen. Eine solche Gefahr besteht dann nicht, wenn die Adressaten die Zuwendung nicht als ein ihnen zugedachtes Werbegeschenk ansehen (vgl. [X.], [X.], 1041, 1042 - [X.]; [X.], 1163 Rn. 15 - [X.]). [X.] im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind daher von unentgeltlichen [X.] an Angehörige der Heilberufe abzugrenzen, bei denen die Werbung gegenüber den Endverbrauchern im Mittelpunkt steht und die aus Sicht der Empfänger vorwiegend dem eigenen Interesse des Herstellers dienen (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2008 - 20 U 173/07, juris Rn. 22 ff.; [X.] aaO vor § 7 Rn. 21; [X.]/[X.], Heilmittelwerberecht, [X.], 3. Lief. Juni 2009, § 7 [X.] Rn. 26; [X.]/[X.], Medizinrecht, § 7 [X.] Rn. 8; [X.] in Bülow/Ring/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 110; [X.] in Prütting aaO § 7 [X.] Rn. 56; [X.], [X.], 2008, [X.]). [X.] können allerdings zugleich [X.] sein, wenn sie dem Einzel- oder Zwischenhändler einen über die Werbung gegenüber dem Endverbraucher oder Nächstabnehmer hinausgehenden gewichtigen [X.] bieten, der geeignet ist, den Kaufentschluss des Einzel- oder [X.] zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1972 - [X.], [X.], 611, 613 - [X.]; [X.] aaO vor § 7 Rn. 21; [X.]/[X.] aaO § 7 [X.] Rn. 8; [X.] in Bülow/Ring/[X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 110; [X.] in Prütting aaO § 7 [X.] Rn. 56).

Angesichts der Hinweise auf die jeweilige Apotheke auf der Titelseite und der Rückseite der Hefte sowie der Vielzahl der Rätsel in deren Inneren, denen nur unwesentlich Arzneimittelwerbung beigefügt ist, ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Apotheker könne das Rätselheft als sein Werbegeschenk präsentieren, ohne selbst Kosten aufwenden zu müssen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, die [X.] hätten bestritten, dass die [X.] den Werbecharakter für [X.]    nicht wahrnähmen, so dass das Berufungsgericht die gegenteilige Feststellung nicht ohne Sachverständigengutachten hätte treffen dürfen. Selbst wenn die Endkunden den Werbecharakter für [X.]    erkennen, kann es sich aus der Sicht des Apothekers auch um eine [X.] zu seinen Gunsten handeln.

cc) Bei der Abgabe der [X.] handelt es sich auch nicht um eine Zuwendung von geringem Wert im Sinne von [X.]. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.], so dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, [X.], 1136 Rn. 25 = [X.], 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE). Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Werts der Zuwendung mit Recht auf den Gesamtwert aller überlassenen [X.] abgestellt und zutreffend festgestellt, dass dieser Wert mit 20 bis 100 € deutlich über der Grenze liegt, bis zu der eine unsachliche Beeinflussung von vornherein als ausgeschlossen anzusehen wäre.

Für die Wertbemessung kommt es auf den Verbrauchs- oder Verkehrswert an, den die [X.] im Allgemeinen für den Durchschnittsadressaten hat, wobei [X.] diesen Wert mindern (vgl. [X.] in Bülow/Ring/[X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 57). Werden für sich allein als geringwertig anzusehende Zuwendungen gebündelt gewährt, ist regelmäßig auf den Summeneffekt abzustellen (vgl. [X.] aaO S. 107). Auch wenn es sich im Verhältnis zum [X.], der ein einzelnes Rätselheft erhält, um einen Vermögensgegenstand von geringem Wert handeln mag, entspricht der Wert der [X.] für den Apotheker der Summe der ersparten Kosten (vgl. auch [X.], Urteil vom 4. September 2003 - 14 O 53/03, juris Rn. 16).

dd) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Nutzen für die Apotheker geeignet sein muss, deren Entscheidung, das beworbene Mittel zu beziehen und bei ihren Kunden abzusetzen, aufgrund wirtschaftlicher Interessen unsachlich zu beeinflussen.

(1) Der Zweck des § 7 Abs. 1 [X.] besteht zwar vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2003 - [X.], [X.], 624, 625 = [X.], 886 - Kleidersack; [X.]/[X.] aaO § 7 [X.] Rn. 29). Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ist jedoch im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger zu bewerten (vgl. [X.] in Bülow/Ring/[X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 63; [X.]/[X.] aaO § 7 UWG Rn. 29). Wie der Senat nach dem Ergehen des Berufungsurteils in der Entscheidung „[X.]“ ([X.], 1163 Rn. 18) vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des [X.] nach [X.]. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. Urteil vom 22. April 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] Rn. 29 = EuZW 2010, 473 - [X.]) dargelegt hat, sollen mit dem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame Verkaufsförderungspraktiken verhindert werden, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken; gefördert werden soll eine medizinische und pharmazeutische Praxis, die den Berufsregeln entspricht.

(2) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann die Frage, ob aufgrund wirtschaftlicher Interessen eine solche individuelle Beeinflussbarkeit anzunehmen ist, nicht abschließend beantwortet werden. Denn danach ist es offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Erhalt der beanstandeten [X.] davon abhängt, dass der Apotheker bei den [X.] das Mittel [X.]    bezieht. Selbst ohne eine solche unmittelbare Kopplung zwischen dem Bezug von [X.]    und dem Erhalt der [X.] ist es [X.] vorstellbar, dass die Apotheker das beworbene Mittel in der Hoffnung auf den weiteren unentgeltlichen Bezug der [X.] vermehrt empfehlen, um dadurch deren Finanzierung zu begünstigen oder sich gegenüber dem Hersteller dankbar zu zeigen. Die Frage, ob es sich dabei im Hinblick darauf, dass Apotheker es gewöhnt sind, in vielfältiger Weise mit [X.] ausgestattet zu werden, um eine realistische Möglichkeit handelt, muss vom Tatrichter beantwortet werden.

3. Das Berufungsurteil stellt sich, soweit es mit der Revision angegriffen wird, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Die in Rede stehende unentgeltliche Zuwendung der [X.] erweist sich nicht als gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] unzulässig.

Nach der genannten Bestimmung, die der Umsetzung der in [X.]. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] enthaltenen Regelung in das [X.] Recht dient, sind [X.] für Angehörige der Heilberufe auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. Die [X.] darf danach nicht maßgeblich dem privaten Nutzen des Empfängers dienen. Im Hinblick auf den Wortlaut des [X.]. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.], nach dem die Gewährung des Vorteils für die Praxis „von Belang“ sein muss, genügt allerdings jede Förderung des Zwecks der Praxis (vgl. [X.] aaO § 7 Rn. 115; [X.]/[X.] aaO § 7 [X.] Rn. 51; [X.] in Prütting aaO § 7 [X.] Rn. 91). Diese Voraussetzung erfüllen die beanstandeten [X.], weil ihr Nutzen für die Apotheker hauptsächlich darin besteht, sie im Rahmen des Apothekenbetriebs als Werbegeschenk überreichen zu können.

b) Da die bislang getroffenen Feststellungen die Annahme der Gefahr einer unsachlichen individuellen Beeinflussung nicht rechtfertigen, kann weder von einer Unlauterkeit nach § 4 Nr. 1 UWG in Form einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Apotheker noch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2 im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG in unlauterer Weise in den Kundenstamm des [X.] eingedrungen ist (vgl. [X.], [X.] 2009, 1088, 1094 mwN).

c) Auch unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung kann das Verhalten der [X.] zu 2 nicht untersagt werden. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann schon nicht davon ausgegangen werden, das Verhalten der [X.] zu 2 habe bei Mitbewerbern zu substantiellen Einbußen geführt oder deren wirtschaftliche Existenz bedroht.

II. Auch die [X.] des [X.] ist begründet.

1. Ohne Erfolg rügt die [X.] allerdings, das Berufungsgericht hätte die Schadensersatzhaftung und Auskunftsverpflichtung der [X.] zu 1 schon deshalb bejahen müssen, weil diese die beanstandeten [X.] dadurch in eigener Person in Verkehr gebracht habe, dass sie die Beklagte zu 2 über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Vertriebsgesellschaft genutzt und deren Verhalten damit erst ermöglicht habe.

Eine entsprechende mittelbare Täterschaft erforderte zum einen eine von der [X.] zu 1 im eigenen Interesse veranlasste Zuwiderhandlung und zum anderen die Kontrolle der [X.] zu 1 über das Handeln der [X.] zu 2, die die [X.] nach den getroffenen Feststellungen an die Apotheken verteilt hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.4). Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde - wie hier die Beklagte zu 2 - den betreffenden [X.]verstoß seinerseits täterschaftlich begangen hat oder hätte. Die Annahme einer allenfalls in Betracht kommenden Mittäterschaft setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.], 1018 Rn. 17 = [X.], 1469 - Automobil-Onlinebörse; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 2.4 mwN). Dafür fehlt es bereits an einem hinreichenden Sachvortrag des [X.].

2. Der [X.] verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die in den [X.]n angegebene [X.]adresse zum [X.]auftritt der [X.] zu 1 führt. Daraus folgt keine Teilnahme der [X.] zu 1 an dem beanstandeten Verhalten der [X.] zu 2 im Wege intellektueller Mitwirkung.

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein täterschaftliches Verhalten der [X.] zu 1 lasse sich nicht feststellen, beruht entgegen der Ansicht der [X.] nicht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung.

Die Beklagte zu 1 hat im auf ihre Abmahnung durch den Kläger hin ergangenen Schreiben ihrer Anwälte allerdings ausführen lassen, dass sie das beanstandete Rätselheft abgebe. Sie hat dabei aber zugleich hervorgehoben, dass die Abgabe des Heftes lediglich eine für die Endkunden bestimmte Werbung sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe sich damit allein darauf berufen, dass die [X.] zulässige [X.] seien, ohne zugleich eine eigene Tathandlung einzuräumen, überschreitet danach nicht die Grenzen einer zulässigen tatrichterlichen Beweiswürdigung.

4. Die [X.] wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz und Auskunftserteilung aus § 831 [X.] verneint hat.

a) Der Anwendung des § 831 [X.] steht die in § 8 Abs. 2 UWG enthaltene Regelung nicht entgegen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 UWG soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen [X.] verstecken kann, und begründet daher einen zusätzlichen selbständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 1995 - I ZR 133/93, [X.], 605, 608 = [X.], 696 - Franchise-Nehmer, zu § 13 Abs. 4 UWG aF; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 2.32; Harte/[X.], UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 255; [X.].UWG/[X.], § 8 Rn. 293). Sie gilt nach ihrem Wortlaut für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche und erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Auskunftsansprüche, die der Durchsetzung dieser Abwehransprüche dienen (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 22; [X.], Urteil vom 23. Februar 1995 - [X.], [X.], 427, 428 = [X.], 493 - Schwarze Liste; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 2.35; [X.].UWG/[X.], § 8 Rn. 296; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 218). Dagegen gilt sie - anders als die mit ihr ansonsten vergleichbaren Regelungen in § 13 Abs. 7 und § 128 Abs. 3 [X.] - nicht für Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG und damit in Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2006 - [X.], [X.], 426 Rn. 24 = [X.], 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 2.36; Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 219; [X.].UWG/[X.], § 8 Rn. 296; [X.] in Gloy/[X.]/[X.], Handbuch des [X.]rechts, 4. Aufl., § 79 Rn. 118; [X.], [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., [X.]. 31 Rn. 10 mwN). Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 8 Abs. 2 UWG stehe einer Anwendung des § 831 [X.] im Rahmen des § 9 UWG entgegen, als nicht zutreffend. Zudem liefe die vom Berufungsgericht bejahte Sperrwirkung gerade dem erklärten Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG zuwider, den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen.

b) Die Beklagte zu 2 erfüllt auch die in § 831 [X.] an die Person eines [X.]n gestellten Anforderungen. Danach ist [X.], wer von den Weisungen seines [X.]n abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und von dem er in gewisser Weise abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Es genügt, dass der [X.] die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach [X.] und Umfang bestimmen kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 167, 169 = [X.], 48 - Restaurantführer; Fezer/Büscher aaO § 9 Rn. 5).

Selbständige Unternehmen haben im Allgemeinen zwar nicht die Stellung eines [X.]n nach § 831 [X.], weil es bei ihnen an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem [X.]n fehlt (vgl. [X.].[X.]/Wagner, 5. Aufl., § 831 Rn. 16). Beim Vorliegen besonderer Umstände ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein rechtlich selbständiges Unternehmen, soweit es eine Tätigkeit ausübt, bei der es den Weisungen eines anderen Unternehmens unterworfen ist, auch dessen [X.] sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1989 - [X.], [X.], 1047, 1050; [X.], [X.], 240, 243). Für die Abgrenzung kommt es nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung oder den gesellschaftsrechtlichen Status an. Entscheidend ist vielmehr, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Eingliederung in den Organisationsbereich des [X.]n erfolgt ist und der Handelnde dessen Weisungen unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2007 - 18 U 164/06, juris Rn. 30; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [2002], § 831 Rn. 60; [X.].[X.]/Wagner aaO § 831 Rn. 16; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 831 Rn. 22, jeweils mwN). Dies ist wegen des zwischen den [X.] abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Fall.

III. [X.] erweist sich nach alledem weder mit der gegebenen Begründung noch aus anderen Gründen als richtig und ist deshalb aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da noch weitergehende Feststellungen zu treffen sind, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

1. Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass keinerlei wirtschaftlich relevante Kopplung zwischen dem Erhalt der [X.] und dem Bezug von [X.]    besteht. Damit kann die für eine unzulässige [X.] im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Voraussetzung der individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen werden.

Die Revision macht zwar geltend, die Beklagte zu 1 stelle ihre [X.] nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien jedem zu ihrer Auslage bereiten Apotheker zur Verfügung, so dass der Bezug von [X.]    nicht auf der [X.], sondern auf der Nachfrage der Kunden beruhe. Diese Darstellung steht aber in Widerspruch zum Vortrag sowohl des [X.] als auch der [X.] zu 1, die Apotheken erhielten die [X.] im Zusammenhang mit der Abnahme des Mittels [X.]   , damit dieses dort, wo es beworben werde, auch vorrätig sei. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

2. Die Überlassung der [X.] erweist sich auch nicht als nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] zulässig; danach gilt das Verbot von [X.] nicht für unentgeltlich an Verbraucher abzugebende [X.]schriften, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Frage der [X.] der Herstellungskosten im Hinblick auf die gegenüber den Angehörigen der Heilberufe zwingenden Vorgaben in [X.]. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] nach den Herstellungskosten aller einem Apotheker überlassenen Hefte zu beurteilen ist, weil sich darin der tatsächliche Wert der auf dieser Vertriebsstufe überlassenen Zuwendung ausdrückt. Bei der Abgabe von 100 bis 500 Exemplaren zu je 0,20 € ist die Grenze der [X.] überschritten.

Diese Sichtweise führt entgegen der Annahme der Revision nicht dazu, dass Kundenzeitschriften allenfalls in einer nicht werbewirksamen Kleinstauflage zulässig wären. Für die Zulässigkeit der [X.] gegenüber dem [X.], der regelmäßig nur ein einzelnes Exemplar erhält, kommt es nicht auf die gesamten Herstellungskosten der dem Apotheker überlassenen Exemplare an. Die Überlassung von Kundenzeitschriften auch in größerer Stückzahl an Apotheker ist dann zulässig, wenn dies nicht geeignet ist, deren Entscheidung, das beworbene Mittel zu beziehen und nachfolgend bei ihren Kunden abzusetzen, aufgrund wirtschaftlicher Interessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. oben Rn. 29 f.).

3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Der Kläger musste nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erst mit Zugang der Klageerwiderung davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2 im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG für die beanstandete Handlung verantwortlich war. Nachfolgend hat er seine daraus gegen die Beklagte zu 2 abgeleiteten Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UWG gerichtlich geltend gemacht.

a) Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Verletzers setzt voraus, dass dem Verletzten die für die Identifizierung des Verantwortlichen relevanten Tatsachen so vollständig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.], 1186 Rn. 22 = [X.], 1505 - [X.] Obstbrände; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 11 Rn. 1.26 und 1.26a; [X.] aaO [X.]. 16 Rn. 9 f.).

b) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits vor Zugang der Klageerwiderung positive Kenntnis von der Person der [X.] zu 2 als derjenigen hatte, die das beanstandete Rätselheft an die Apotheker abgegeben hat. Entgegen der Ansicht der Revision beruhte die dem Kläger insoweit fehlende Kenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.

aa) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß bei der Verfolgung seines Anspruchs vorzuwerfen sein (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn. 13 mwN).

bb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es hat angenommen, der Kläger habe für das beanstandete Verhalten nicht bereits bei Kenntnis der [X.] auch die Beklagte zu 2 als dafür verantwortliche Person in Betracht ziehen müssen. Diese Beurteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger grundsätzlich nicht gehalten ist, von sich aus tätig zu werden, um den oder die Schuldner zu ermitteln (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn. 15 mwN). Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 auf der Rückseite des [X.] genannt war. Es hat diesen Umstand aber nicht als zwingenden Hinweis auf die Beklagte zu 2 als diejenige angesehen, die das Rätselheft an die Apotheker verteilt hat, sondern darin lediglich eine Pflichtangabe im Sinne vom § 4 Abs. 1 [X.] erblickt.

cc) Im Einzelfall kann allerdings die Annahme naheliegen, dass derjenige, der in der Werbung für ein Arzneimittel als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] benannt ist, auch für diese Werbung verantwortlich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beachtet, dass auf dem Heft mit der Angabe der [X.]adresse der [X.] zu 1 auch Hinweise vorhanden waren, die auf deren Verantwortlichkeit für die Verteilung der [X.] hindeuteten. Dieser Eindruck wurde durch die hervorgehobene Unternehmensbezeichnung der [X.] zu 1 in der unteren rechten Ecke der Hefte sowie dadurch verstärkt, dass die Beklagte zu 1, die eine eigene Tatbegehung zwar nicht zugestanden hat, ihre Verantwortlichkeit für die Verteilung der [X.] in der vorprozessualen Korrespondenz auch nicht klar in Abrede gestellt hat. Die Unkenntnis von der Person des Verletzers beruhte damit zumindest auch auf der unklaren Gestaltung der von der [X.] zu 2 verteilten [X.] sowie auf dem Verhalten der dort genannten [X.] zu 1. Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht einen groben Sorgfaltsverstoß des [X.] hinsichtlich seiner Unkenntnis, dass auch die Beklagte zu 2 für die beanstandete Werbung verantwortlich war, mit den von ihm in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angestellten Erwägungen ohne Rechtsverstoß verneinen.

4. Schließlich fehlt es nicht an der Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 für die beanstandete Handlung, so dass eine Klageabweisung auch insoweit auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zwischen der [X.] zu 1 und der [X.] zu 2 als deren hundertprozentigem Tochterunternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand, nach dem die Beklagte zu 1 beherrschenden Einfluss auf die Vertriebshandlungen der [X.] zu 2 nehmen konnte, wobei dieser Einfluss auch den Vertrieb des mit den [X.]n beworbenen Arzneimittels umfasste.

b) Auf der Grundlage dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 2 beim Vertrieb des Mittels [X.]    im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG Beauftragte der [X.] zu 1 war und diese daher insoweit für unlauteres Verhalten der [X.] zu 2 einzustehen hat.

aa) Im Rahmen des § 8 Abs. 2 UWG kann Beauftragter auch ein selbständiges Unternehmen sein, sofern es in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits dieser einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf das beauftragte Unternehmen hat und andererseits dessen geschäftlicher Erfolg dem Betriebsinhaber zugutekommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das beauftragte Unternehmen - wie im Streitfall - ein Tochterunternehmen des Betriebsinhabers ist und dieser über die Funktion einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit des Tochterunternehmens ausübt ([X.], Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, [X.], 864, 865 = [X.], 1248 - [X.] Dekor II).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen dann abzuweichen, wenn die Bonität der Tochtergesellschaft oder die Durchsetzbarkeit gegen sie gerichteter Ansprüche nicht zweifelhaft ist. Eine solche Einrede der [X.] gegen den unmittelbar Handelnden ist im Gesetz weder vorgesehen noch angelegt. Sie widerspräche zudem dem Sinn und Zweck der in § 8 Abs. 2 UWG getroffenen Regelung, weil sie zur Folge hätte, dass der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in solchen Fällen nur diejenigen Personen mit hinreichender Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen könnte, die die Störung des lauteren [X.] unmittelbar verursacht haben. Der Inhaber des Unternehmens, dem die geschäftlichen Handlungen zugutekommen sollen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung jedoch keinesfalls hinter von ihm abhängigen [X.] verstecken können (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.], 186 Rn. 22 = [X.], 220 - Telefonaktion, mwN).

D. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erörtern haben wird, ob die Fassung des [X.] dem tatsächlichen Klagebegehren entspricht.

Der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag ist in seinem Hauptteil ohne die [X.] auf das generelle Verbot gerichtet, Apothekern unentgeltlich [X.] zur Weitergabe an [X.] zu gewähren oder dies anzukündigen oder anzubieten. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes zwar gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform noch zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 287, 295 f. - [X.]; Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.], 433 Rn. 26 = [X.], 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, jeweils mwN). Die vorliegende Antragsfassung umfasst jedoch auch [X.], die keine Hinweise auf die abgebende Apotheke enthalten und damit keinen (Zweit-)Nutzen für den Apotheker haben, so dass ein wettbewerbswidriges Verhalten fehlt. Ein zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist zwar unbegründet (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, [X.], 987 Rn. 22 = [X.], 1341 - Änderung der Voreinstellung I, mwN). Eine Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag scheidet allerdings dann aus, wenn der Kläger nicht vorrangig das Verbot der unentgeltlichen Abgabe aller [X.]en von [X.]n an Apotheker, sondern nur das Verbot solcher Hefte erstrebt, die den beanstandeten Merkmalen im Rätselheft der [X.] zu 2 entsprechen. Im Streitfall ist jedoch nicht zweifelsfrei, in welchem Umfang der Kläger das Ziel verfolgt hat, die unentgeltliche Weitergabe der [X.] zu verbieten.

Ein - wie hier - gestellter [X.] dient allerdings zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger mit ihm deutlich machen, dass er - falls er mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 Rn. 21 = [X.], 98 - Versandkosten, mwN). Die zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehende Klagebegründung könnte allerdings die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe lediglich die Verteilung solcher [X.] beanstandet, die die Merkmale des konkret angegriffenen Hefts erfüllten. Danach wäre der Unterlassungsantrag entgegen der Antragsfassung von vornherein auf ein Verbot mit den Merkmalen der Verletzungsform beschränkt gewesen.

[X.]                                               Büscher                                             Schaffert

                              Kirchhoff                                              [X.]

Meta

I ZR 105/10

25.04.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 12. Mai 2010, Az: 6 U 34/09

§ 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 2 UWG, § 7 Abs 1 HeilMWerbG, § 831 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 105/10 (REWIS RS 2012, 6955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6955

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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