Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 235/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 941

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WETTBEWERBSRECHT APOTHEKEN

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker - Apothekenmuster II


Leitsatz

Apothekenmuster II

1. Die unionsrechtskonforme Auslegung von § 47 Abs. 3 AMG im Lichte von Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG ergibt, dass es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt ist, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen stehen diese Bestimmungen der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-786/18, GRUR 2020, 764 = WRP 2020, 1004 - ratiopharm).

2. Die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker kann jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 HWG als Zuwendung in Form einer Ware unzulässig sein.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt her und vertreibt das Arzneimittel "V.         " mit dem Wirkstoff "D.    ". Die Beklagte vertreibt das apothekenpflichtige Arzneimittel "Di.            " zu einem Apothekenabgabepreis von 9,97 €. [X.] gaben Außendienstmitarbeiter der Beklagten Verkaufspackungen der Größe N2 (100 g) dieses Arzneimittels kostenlos an Apotheken ab, die wie nachfolgend eingeblendet mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen waren.

Abbildung

2

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 47 Abs. 3 [X.], nach der eine Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken nicht gestattet sei. Außerdem liege eine gemäß § 7 Abs. 1 [X.] unzulässige Gewährung von Werbegaben vor.

3

Das [X.] hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Antrag der Klägerin unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] das Arzneimittel Di.             in der [X.] mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" kostenlos an Apotheker abzugeben und/oder abgeben zu lassen.

4

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 30). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

5

Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 ([X.], 97 = [X.], 58 - [X.]) dem [X.] zur Auslegung des Art. 96 der Richtlinie 2001/83/[X.] und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ([X.]. [X.] vom 6. November 2001, [X.]) in der zuletzt durch die Verordnung ([X.]) 2017/745 ([X.]. [X.] vom 5. April 2017, [X.]) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] dahin auszulegen, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel auch an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erlaubt Art. 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/[X.] eine nationale Vorschrift wie § 47 Abs. 3 [X.], wenn diese so ausgelegt wird, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel nicht an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie und die in § 47 Abs. 4 [X.] geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

6

Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 11. Juni 2020 ([X.], [X.], 764 = [X.], 1004 - ratiopharm) wie folgt entschieden:

Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] ist dahin auszulegen, dass er es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen steht diese Bestimmung der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegen.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 [X.] begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

8

Die Bestimmung des § 47 Abs. 3 [X.] verbiete pharmazeutischen Unternehmern die Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken. In dieser Vorschrift seien die Personen, an die Muster von Fertigarzneimitteln abgegeben werden dürften, abschließend aufgezählt. Apotheken seien dort nicht genannt. Die Gesetzessystematik zwinge zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar dürften nach der allgemeinen Bestimmung des § 47 Abs. 1 [X.] Arzneimittel nur in Apotheken gegenüber dem Endverbraucher abgegeben werden. § 47 Abs. 3 [X.] sei allerdings ein Spezialtatbestand für die Abgabe von Mustern von Fertigarzneimitteln. Der Sinn und Zweck der Bestimmung sowie eine unionsrechtskonforme Auslegung stünden dem ausgesprochenen Verbot ebenfalls nicht entgegen. Gemäß Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] dürften [X.] nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen an zur Verschreibung berechtigte Personen - also Ärzte - abgegeben werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass damit eine Abgabe an Apotheker weder erlaubt noch verboten werde, lasse jedenfalls Art. 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/[X.] strengere Vorschriften im nationalen Recht zu. Die Bestimmung des § 47 Abs. 3 [X.] sei als eine solche strengere Vorschrift anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass im Erwägungsgrund 51 der Richtlinie 2001/83/[X.], in dem die Abgabe von [X.]n von Arzneimitteln angesprochen sei, neben den zur Verschreibung auch die zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Personen genannt würden.

9

Einem Verbot gemäß § 47 Abs. 3 [X.] stehe im Streitfall nicht entgegen, dass die [X.] nicht als "unverkäufliches Muster" gekennzeichnet gewesen seien, sondern die Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" getragen hätten. Außerdem sei unerheblich, dass die Abgabe durch die Beklagte der Erprobung der Arzneimittel durch den Apotheker gedient und keine konkrete Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher bestanden habe. Es komme nicht darauf an, ob es - wie die Beklagte behauptet habe - allein darum gegangen sei, dem Apotheker die Prüfung des Geruchs und der Konsistenz des Schmerzmittels auf seiner (eigenen) Haut zu ermöglichen oder ihm dies zu demonstrieren.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der in Rede stehende Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit den Rechtsbruchtatbeständen des [X.] gemäß § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 47 Abs. 3 [X.] (dazu unter I). Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ferner nicht von einem Verstoß gegen das Verbot von [X.]n gemäß § 7 Abs. 1 [X.] ausgegangen werden (dazu unter II).

I. Die Annahme des Berufungsgerichts, das beantragte Verbot sei gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 47 Abs. 3 [X.] begründet, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings liegen die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des [X.] (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF) vor.

a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 21. September 2017 - [X.], [X.], 104 Rn. 10 = [X.], 56 - [X.] I, mwN). Die Änderung des [X.] (§ 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG) durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I 2015 S. 2158) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtslage geführt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.]/17, [X.], 1071 Rn. 7 = [X.], 1296 - [X.]; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, [X.], 1007 Rn. 16 = [X.], 1306 - B-Vitamine II).

b) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Bei § 47 Abs. 3 [X.] handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 47 Abs. 3 [X.] als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern grundsätzlich vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.]). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der [X.] oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Bei § 47 Abs. 3 [X.] handelt es sich um eine solche Rechtsvorschrift (vgl. zum Ganzen [X.], [X.], 97 Rn. 11 - [X.], mwN).

2. Die beanstandete kostenlose Abgabe des apothekenpflichtigen Arzneimittels "Di.            " in der [X.] mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" durch das beklagte Pharmaunternehmen an Apotheker verstößt nicht gegen § 47 Abs. 3 [X.]. Diese Bestimmung steht einer Abgabe von Mustern eines nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels an Apotheker nicht entgegen. Für das vorliegende Revisionsverfahren ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass ihr Fertigarzneimittel "Di.             " in der Größe N2 (100 g) nicht verschreibungspflichtig ist.

a) Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 [X.] dürfen pharmazeutische Unternehmer Muster eines Fertigarzneimittels an Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte (Nr. 1), an andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt (Nr. 2) sowie an Ausbildungsstätten für die Heilberufe (Nr. 3) abgeben oder abgeben lassen. Erforderlich ist außerdem die Einhaltung der weiteren in § 47 Abs. 4 [X.] geregelten Voraussetzungen. Davon ist für das vorliegende Revisionsverfahren auszugehen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die in § 47 Abs. 4 [X.] geregelten weiteren Voraussetzungen für eine Abgabe von Mustern nicht vorliegen.

b) Die Bestimmung des § 47 Abs. 3 [X.] dient der Umsetzung von Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] in das [X.] Recht. Sie ist daher unionsrechtskonform im Lichte von Art. 96 der Richtlinie 2001/83/[X.] auszulegen ([X.], [X.], 97 Rn. 23 f. - [X.]). Gemäß Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] dürfen [X.] nur ausnahmsweise unter den in den Buchstaben a bis g der Vorschrift geregelten weiteren Voraussetzungen an die zur Verschreibung berechtigten Personen abgegeben werden.

c) Aus der in Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 der Richtlinie 2001/83/[X.] getroffenen Unterscheidung zwischen den der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden und der Verschreibungspflicht nicht unterliegenden Arzneimitteln, die auch im Zusammenhang mit den Vorschriften der Titel [X.] und [X.]a dieser Richtlinie und damit auch für die systematische Auslegung von Art. 96 Abs. 1 und 2 der Richtlinie maßgeblich sind, ergibt sich, dass [X.] von der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden Arzneimitteln nur an zur Verschreibung dieser Arzneimittel berechtigte Personen abgegeben werden dürfen; dies hat zur Folge, dass eine Abgabe an Apotheker nicht zulässig ist ([X.], [X.], 764 Rn. 34 bis 46 und Rn. 52 f. - [X.]).

d) Dagegen steht Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] der Abgabe von [X.]n nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 764 Rn. 47 bis 51 und Rn. 53 - [X.]). Diese Bestimmung ist auf die Kategorie der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht anwendbar (vgl. [X.], [X.], 764 Rn. 41 bis 46 - [X.]). Bei unionsrechtskonformer Auslegung des zur Umsetzung dieser Bestimmung dienenden § 47 Abs. 3 [X.] kann dieser Vorschrift mithin kein Abgabeverbot in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel entnommen werden.

II. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht von einem Verstoß gegen das Verbot von [X.]n gemäß § 7 Abs. 1 [X.] ausgegangen werden.

1. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Klageantrag sei nicht nur wegen eines Verstoßes gegen § 47 Abs. 3 [X.] begründet. Die Beklagte habe mit dem beanstandeten Verhalten vielmehr auch gegen das Verbot der Gewährung von Zuwendungen oder sonstigen [X.]n gemäß § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen. Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob im Streitfall ein solcher Verstoß vorliegt. Auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass das angegriffene Verhalten der Beklagten gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] (dazu unter [X.]) oder § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] (dazu unter [X.]) verstößt.

2. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige [X.]n (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt ein in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 [X.] geregelter Ausnahmetatbestand vor. Auf diese Vorschrift kann das von der Klägerin beantragte Verbot auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mit Erfolg gestützt werden.

a) Allerdings ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich auf die Abgabe von [X.]n von Arzneimitteln an Apotheker anwendbar.

aa) Der Anwendung des Zuwendungsverbots gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht nicht die Sperrwirkung der spezielleren Vorschrift des § 47 Abs. 3 [X.] entgegen. Zwar bleibt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Bestimmung des § 47 Abs. 3 [X.] unberührt. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine gemäß dem spezielleren Tatbestand des § 47 Abs. 3 [X.] erlaubte Abgabe von Mustern nicht gemäß § 7 Abs. 1 [X.] verboten sein kann (vgl. [X.], [X.], 97 Rn. 41 - [X.], mwN). Die Musterabgabe innerhalb der Grenzen des § 47 Abs. 3 und 4 [X.] ist damit unabhängig vom Wert des Musters zulässig ([X.] in [X.]/Ring/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 7 Rn. 140). Wie dargelegt, ist aber Art. 96 der Richtlinie 2001/83/[X.] und damit auch die [X.] gemäß § 47 Abs. 3 [X.] nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] nicht auf die - im Streitfall in Rede stehende - Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker anwendbar. Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker ist nicht ausdrücklich erlaubt, sondern nur nicht verboten (vgl. [X.], [X.], 764 Rn. 50 f. - [X.]). Deshalb entfaltet die speziellere Vorschrift des § 47 Abs. 3 [X.] keine Sperrwirkung für die Anwendung des § 7 Abs. 1 [X.].

bb) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 [X.] steht zudem mit Blick auf die im Streitfall ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] mit der Richtlinie 2001/83/[X.] in Einklang.

(1) Die Zulässigkeit der Abgabe von [X.]n nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker richtet sich nach den diesen Fall betreffenden einschränkenden Bedingungen der Richtlinie 2001/83/[X.] und dem Erfordernis der Wahrung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele ([X.], [X.], 764 Rn. 51 - [X.]). Namentlich ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] in Verbindung mit den Erwägungsgründen 46 und 51 dieser Richtlinie der unionsrechtliche Maßstab für die Zulässigkeit einer solchen Abgabe an Apotheker (vgl. [X.], [X.], 764 Rn. 50 - [X.]). Nach dieser Bestimmung ist es verboten, im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zu ihrer Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen. Abweichendes gilt allein dann, wenn die Vorteile entweder von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind (Art. 94 Abs. 1 aE der Richtlinie 2001/83/[X.]) oder in einer Bewirtung bestehen, die den in Art. 95 dieser Richtlinie beschriebenen Rahmen nicht überschreitet.

(2) Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] wird durch § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]s Recht umgesetzt, soweit es - wie im Streitfall - um eine Wertreklame gegenüber Angehörigen der Fachkreise geht (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1163 Rn. 16 bis 18 = [X.], 1590 - [X.]; Urteil vom 12. Dezember 2013 - [X.], [X.], 689 Rn. 14 = [X.], 847 - Testen Sie Ihr Fachwissen; [X.], [X.], 1071 Rn. 15 bis 17 = [X.], 1296 - [X.]).

b) Im Streitfall können jedoch ausgehend von den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen einer unzulässigen Wertreklame gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht bejaht werden.

aa) Allerdings kann die Abgabe eines [X.]s eines Arzneimittels eine Zuwendung in Form einer Ware im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellen (vgl. [X.] in [X.]/Ring/[X.]/[X.] aaO § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Rn. 16; [X.] in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., [X.] Rn. 575 mwN; [X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, Stand Juli 2020, § 7 [X.] Rn. 19 und § 11 [X.] Rn. 74; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Oktober 2020, § 11 [X.] Rn. 45; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 11 I 1 Nr. 14 Rn. 8). Nichts anderes ergibt eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Gerichtshof der Europäischen [X.] geht ebenfalls davon aus, dass die Abgabe eines [X.]s eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels an einen Apotheker, wie sie im Streitfall in Rede steht, als ein Vorteil im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] angesehen werden kann (vgl. [X.], [X.], 764 Rn. 50 - [X.]).

bb) Die Annahme einer unzulässigen Wertreklame gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt weiter voraus, dass es sich bei der kostenlosen Abgabe von [X.] mit der Aufschrift "Zu Demonstrationszwecken" nicht um eine Zuwendung von geringem Wert im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] handelt, so dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten nicht ausgeschlossen erscheint ([X.], Urteil vom 25. April 2012 - [X.], [X.], 1279 Rn. 26 = [X.], 1517 - [X.], mwN). Für die insoweit vorzunehmende Wertbemessung kommt es auf den Verbrauchs- oder Verkehrswert an, den die [X.] im Allgemeinen für den Durchschnittsadressaten - hier: den Apotheker - hat, wobei [X.] diesen Wert grundsätzlich mindern. Werden für sich allein als geringwertig anzusehende Zuwendungen gebündelt gewährt, ist regelmäßig auf den Summeneffekt abzustellen. Auch wenn es sich im Verhältnis zum [X.], der einen einzelnen der dem Apotheker von Pharmaunternehmen zugewandten Gegenstand erhält, um einen Vermögensgegenstand von geringem Wert handeln mag, ist auf die Kosten abzustellen, die der Apotheker insgesamt durch die ihm zugewandten Gegenstände erspart (vgl. [X.], [X.], 1279 Rn. 27 - [X.], mwN).

Selbst wenn nach diesen Grundsätzen eine Zuwendung von nicht geringem Wert vorliegen sollte, kommt ein auf der Grundlage des Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregeltes Verbot der Wertreklame nur in Bezug auf solche Verkaufsförderungspraktiken in Betracht, die geeignet sind, bei den zur Verschreibung oder der Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Personen ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken (vgl. [X.], [X.], 1163 Rn. 18 - [X.]; [X.], [X.], 1279 Rn. 29 - [X.]; [X.], [X.], 689 Rn. 14 - Testen Sie Ihr Fachwissen; vgl. auch [X.] in [X.]/Ring/[X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 83 und 138).

cc) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen können die Fragen nach dem Wert der Zuwendungen und der individuellen Beeinflussbarkeit der Apotheker aufgrund wirtschaftlicher Interessen nicht abschließend beantwortet werden.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe von streitgegenständlichen Packungen an Endverbraucher bestand. Es hat weiter offengelassen, ob die Beklagte im Einklang mit dem von ihr vorgetragenen ausschließlichen Zweck der Ermöglichung einer Eigenerprobung an jeden Apotheker nur eine einzige [X.]packung geliefert hat oder - worauf es nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen maßgeblich ankommt - eine Vielzahl. Sollte Letzteres der Fall sein, ist durchaus vorstellbar, dass die Apotheker zum Zwecke der Kundenbindung die zur Eigenerprobung objektiv nicht erforderlichen, vom Außendienst der Beklagten bei ihnen ungeöffnet zurückgelassenen Packungen an Kunden weitergeben. Daraus könnte sich ein wirtschaftliches Interesse und damit die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Apotheker ergeben. Ob diese Gefahr realistisch ist, muss vom Tatgericht beurteilt werden.

Besteht dagegen diese Gefahr nicht, sondern hat die Beklagte - wie von ihr geltend gemacht - die streitgegenständlichen Packungen nur zur Erprobung durch den Apotheker selbst geliefert, nachdem das [X.] aufgrund des Geruchs und einer schlechten Verteilbarkeit des Gels von Apothekern bemängelt worden ist, könnte dies dafür sprechen, dass (allein) das gemäß Erwägungsgrund 51 der Richtlinie 2001/83/[X.] als sachlich gerechtfertigt anzusehende Interesse der Apotheker betroffen sein könnte, sich mit neuen Arzneimitteln vertraut zu machen und Erfahrungen bei deren Anwendung sammeln zu können (vgl. dazu [X.], [X.], 764 Rn. 49 - [X.]; [X.], [X.], 97 Rn. 28 bis 31 - [X.]).

3. Die in Rede stehende unentgeltliche Zuwendung von Verkaufsverpackungen mit der Aufschrift "Zu Demonstrationszwecken" erweist sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch nicht als gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] unzulässig.

a) Nach der genannten Bestimmung, die ebenfalls der Umsetzung der in Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.] enthaltenen Regelung in das [X.] Recht dient, sind [X.]n für Angehörige der Heilberufe auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. Die [X.] darf danach nicht maßgeblich dem privaten Nutzen des Empfängers dienen. Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/[X.], nach dem die Gewährung des Vorteils für die Praxis "von Belang" sein muss, genügt allerdings jede Förderung des Zwecks der Praxis, zu der auch die Weitergabe der Zuwendung als Werbegeschenk im Rahmen des Apothekenbetriebs gehört (vgl. [X.], [X.], 1279 Rn. 33 - [X.], mwN).

b) Diese Voraussetzung erfüllt die beanstandete kostenlose Abgabe von [X.] mit der Aufschrift "Zu Demonstrationszwecken". Die damit (nach Darstellung der Beklagten) ermöglichte Erprobung des Geruchs und der Konsistenz des Schmerzmittels auf der (eigenen) Haut des Apothekers fördert den Zweck der Praxis und ist für diese daher "von Belang". Darüber hinaus ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts offengeblieben, ob die Möglichkeit der (ungeöffneten) Weitergabe dieser Packungen an Endverbraucher besteht.

c) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] knüpft im Übrigen an die Regelung im vorstehenden Satz 1 an. Sie setzt deshalb ebenso wie diese Regelung das Vorliegen einer [X.] im Sinne dieser Vorschrift voraus (vgl. [X.], [X.], 689 Rn. 16 - Testen Sie Ihr Fachwissen).

III. [X.] erweist sich nach alledem weder mit der gegebenen Begründung noch aus anderen Gründen als richtig und ist deshalb aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da noch weitergehende Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

Koch     

      

Schaffert     

      

Löffler

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 235/16

17.12.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 11. Juni 2020, Az: C-786/18, Urteil

Art 94 Abs 1 EGRL 83/2001, Art 96 Abs 1 EGRL 83/2001, § 47 Abs 3 AMG, § 7 Abs 1 S 1 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 2 HeilMWerbG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 235/16 (REWIS RS 2020, 941)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 500-501 GRUR 2021, 628 REWIS RS 2020, 941

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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