Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 98/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 490

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 98/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] und [X.]asdorf, [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amts- und Landgericht [X.]

zugelassen. [X.]ereits mit Verfügung vom 13. September 2002 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen, diesen [X.]escheid jedoch mit Verfügung vom 24. September 2002 wieder aufgehoben, nachdem der Antragsteller weitere Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilt hatte. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers erneut 1 - 3 - wegen [X.] widerrufen und mit [X.]escheid vom 11. August 2004 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Der [X.] hat mit dem angefochtenen [X.]eschluss die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder hergestellt und den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die zu-rückweisende Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] widerrufen worden. 2 1. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Widerrufsverfügung sei bereits deshalb (formell) rechtswidrig, weil der Widerruf nicht durch den Vorstand der Antragsgegnerin (§ 224 a Abs. 4 [X.]RAO), sondern durch deren Präsidenten ausgesprochen worden sei. Der Präsident der Antragsgegnerin war [X.] als deren vertretungsberechtigtes Organ, das die [X.]eschlüsse des Vorstandes ausführt (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO) [X.] berechtigt, den Widerruf zu unterzeichnen. Der Widerruf beruht auch, wie der [X.] in der mündlichen Verhandlung an-hand der Akten und der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin im Einzelnen nachvollziehen konnte, auf einer ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung des Vorstands bzw. seiner hierfür zuständigen Abteilung (vgl. § 224 a Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO). 3 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet 4 - 4 - sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. März 1991 [X.] [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschluss vom 21. November 1994 [X.] [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller sind bis zum Widerruf mehr als 20 Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt worden. Sein Ge-samtschuldenstand belief sich auf ca. 4,4 Millionen Euro. Neben [X.] kam es auch zur Pfändung seines Anteils an der [X.], der er seinerzeit angehörte. Er hat im [X.]eschwerdeverfahren selbst eingeräumt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse damals —offensicht-lich desolatfi waren. 5 b) Infolge des [X.] waren auch die Interessen der [X.] gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derarti-gen Gefährdung insbesondere mit [X.]lick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Das [X.] eines Ausnahmefalles, in dem nach der [X.]srechtsprechung (vgl. [X.]e-schluss vom 18. Oktober 2004 [X.] [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511) eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausge-schlossen werden könnte, hat der [X.] mit zutreffenden Erwä-gungen verneint. 6 3. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 - 5 - Der Antragsteller hat am 24. August 2004 die eidesstattliche Versiche-rung abgegeben. Durch [X.]eschluss des Amtsgerichts [X.]vom 10. April 2006 ist zudem der Antrag der [X.]. auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Antragstellers mangels einer die Kosten deckenden Masse zurückgewiesen worden. Schließlich ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts [X.]vom 10. Oktober 2006 in dem [X.] am 9. Oktober 2006 gegen den Antragsteller eine erneute Haftbefehlsanordnung (§ 903 ZPO) ergangen. Die hierdurch begründete [X.] für einen Vermögensverfall (vgl. § 14 Abs. Nr. 7 [X.]RAO [X.]. § 915 ZPO und § 26 Abs. 2 [X.]) hat der Antragsteller nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr ist in dem im Insolvenzverfahren zur Aufklärung seiner [X.] eingeholten Gutachten (Stand: 23. Februar/16. März 2006) der be-auftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen den [X.] sofort fällige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3.751.636, 22 • bestehen und dass er über keine liquiden Mittel verfügt, um diese Verbind-lichkeiten auszugleichen. Der Einschätzung des Sachverständigen ist der [X.] nicht substantiiert entgegengetreten. 8 Soweit er [X.] wie bereits in erster Instanz [X.] darauf verweist, an sieben hochwertigen Ölgemälden von bekannten Künstlern im Gesamtwert von über 20 Millionen Euro im Verkaufsfall gewinnbeteiligt zu sein, vermag dies an der Einschätzung des [X.] in diesem Verfahren nichts zu ändern. Der [X.] kann weder den Wert der angeführten [X.]ilder noch die Wirksamkeit der mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Eigentümer der Gemälde getroffe-nen Gewinnbeteiligungsabreden beurteilen. Unklar bleibt zudem, ob dessen Erben sich an die behaupteten Vereinbarungen gebunden sehen oder ob zu ihrer etwaigen Durchsetzung gerichtliche Verfahren, die sich über Jahre erstre-cken können, notwendig werden. Das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters [X.]. vom 30. November 2006 gibt hierüber keine verlässliche Auskunft. 9 - 6 - Offen bleibt schließlich weiterhin, zu welchen konkreten Zeitpunkten und wel-chen Preisen gegebenenfalls Verkäufe stattfinden könnten. Der [X.] ist inso-weit auch nicht zu einer [X.]eweiserhebung verpflichtet. Da die [X.]erücksichtigung des nachträglichen Wegfalls des [X.] im [X.]eschwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zwei-felsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zulassung zu [X.], ist eine weiter gehende Aufklärung im [X.]eschwerdeverfahren nicht ge-boten (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 31. Mai 2002 [X.] [X.]([X.])3/01 und vom 8. November 2004 [X.] [X.]([X.]) 83/03). b) Ein Ausnahmefall, in dem trotz des fortbestehenden [X.] eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden könnte, ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Der [X.] übt [X.] wenn auch in einer Sozietät mit einem weiteren Rechtsanwalt [X.] wei-terhin den [X.] selbständig aus. Die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen sind daher [X.] schon mangels jeder Kontrollmöglichkeit [X.] nicht [X.], die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. hierzu [X.]sbeschlüsse vom 5. De-zember 2005 [X.][X.]([X.]) 13/05; [X.]RAK-Mitt. 2006, 280 und [X.]([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nahezu 35 Jahre hindurch den [X.] ohne [X.]eanstandungen aus-geübt hat. 10 4. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Art. 3, 12 Abs. 1 GG und Art. 12, 49 EGV vermag der [X.] nicht zu erkennen. Insoweit nimmt er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausfüh-rungen des [X.]s [X.]ezug. 11 - 7 - 5. Der [X.] hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe festgesetzt (vgl. [X.]/Prütting-Dittmann, [X.]RAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2). 12 [X.] [X.]asdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 73/04 -

Meta

AnwZ (B) 98/05

04.12.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 98/05 (REWIS RS 2006, 490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 490

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.