Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. AnwZ (B) 46/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 2394

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[X.][X.] ([X.]) 46/04
vom 25. Juli 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien am 25. Juli 2005 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwer-deverfahren entstandenen notwendigen außergericht-lichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]e-scheid vom 25. August 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und zugleich die so-fortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. - 3 - Der [X.] hat die hiergegen gerichteten Anträge zurückge-wiesen. I[X.] Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Anlage zum Widerrufsbescheid im einzelnen bezeichneten titulierten Forde-rungen vor. Darüber hinaus wurden von einer Reihe weiterer Gläubiger Forde-rungen in einer Gesamthöhe von ca. 16.000 • geltend gemacht, die zumeist die Nichtauskehrung von Fremdgeldern an Mandanten zum Gegenstand hatten. In verschiedenen von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller eingeleiteten - 4 - [X.]erufsaufsichtsverfahren war es zu Vollstreckungsmaßnahmen wegen der [X.] festgesetzter Zwangsgelder gekommen. Der Antragsteller ist zudem den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögens-verhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erfor-derlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der [X.] nicht vor. Vielmehr belegten die seinerzeit von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der Einbehaltung von Fremdgeldern bereits eingelei-teten Ermittlungsverfahren eine entsprechende Gefährdung. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt ersichtlich nicht vor. Gegen den Antragsteller sind zwischenzeitlich von weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Laut Mitteilung des [X.]vom 10. Februar 2005 enthält das dort geführte Schuldnerverzeichnis insgesamt sieben Eintragungen des [X.]. Er hat am 21. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung abgege-ben. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwer-deverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise [X.], seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dies geht zu seinen Lasten. 3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des weiterhin be-stehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Die Einleitung weiterer Ermitt-- 5 - lungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue durch die zuständige [X.] spricht vielmehr für deren Fortbestehen.

[X.]

Ernemann Frellesen

Salditt

Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 46/04

25.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. AnwZ (B) 46/04 (REWIS RS 2005, 2394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2394

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