Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 28/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2825

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[X.][X.] ([X.]) 28/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Dr. Wosgien und Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des [X.] vom 10. Dezember 2004 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 29. September 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in dem [X.] und in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er hatte mit Schreiben vom 27. April 2004 der Antragsgegnerin gegenüber selbst einge-räumt, zu weiteren Zahlungen an den Gläubiger [X.]nicht mehr in der Lage zu sein. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfas-send zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, ist der [X.] nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-6 - 4 - tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit [X.]n. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller nach einer Reihe weiterer Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen zwischenzeitlich am 2. Februar 2005 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, so dass der Vermögensverfall nun-mehr gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO [X.]. § 915 ZPO). [X.] hat er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 den Vermögensverfall [X.] ausdrücklich —unstreitig gestelltfi. 7 3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben. 8 a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, die GbR mit seinem früheren Sozius und jetzigem Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt [X.], sei mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 beendet worden. Er sei jetzt nur noch als freier Mitarbeiter in der von Rechtsanwalt [X.] fortgeführten [X.] tätig. Infolge seines angegriffenen Gesundheitszustandes beschränke sich seine Tä-tigkeit vorwiegend auf die Erstellung von Gutachten, gelegentliche Wahrneh-mung von Gerichtsterminen und Erstellen von Schriftsätzen. Schon deshalb sei es ausgeschlossen, dass durch ihn [X.] in Empfang genommen würden. Darüber hinaus sei die [X.]ürovorsteherin der Kanzlei angewiesen, ein-gehende [X.]arzahlungen und Schecks entgegen zu nehmen und diese anschlie-ßend unmittelbar Rechtsanwalt [X.] vorzulegen. [X.]ei urlaubs- oder krankheitsbe-dingter Abwesenheit von Rechtsanwalt [X.] sei ausschließlich die [X.]ürovorsteherin mit der Wahrnehmung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Eingang von Fremdgeldern stehender Aufgaben, auch mit der Verbuchung und Weiterlei-tung, betraut. 9 - 5 - b) Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Annahme ei-nes [X.] im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511) zu rechtfertigen, weil die Tätigkeit des [X.]eschwerdeführers in einer [X.] erfolgt. Wie der Senat im [X.] an die Entscheidung vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat (vgl. [X.]eschlüsse vom 5. Dezember 2005 [X.]([X.]) 13/05, Anw[X.]l 2006, 280 = [X.]RAK-Mitt. 2006, 81 und 14/05, Anw[X.]l 2006, 281), kann bei einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer [X.] eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch (arbeitsvertragliche) [X.]e-schränkungen der [X.]efugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausge-schlossen werden, weil deren Einhaltung in einer [X.] - anders als in einer Sozietät [X.] nicht zuverlässig sichergestellt werden kann. In einer [X.] ist - schon aus strukturellen Gründen - eine effektive Kontrolle in [X.]ezug auf den Umgang mit [X.]n, insbesondere in Fällen der Urlaubs-abwesenheit oder Krankheit des Kanzleiinhabers, nicht gewährleistet. Der [X.] resultierenden Gefahr für die Rechtsuchenden kann auch nicht durch [X.] über eine Vertretung durch einen außen stehenden Rechtsanwalt hinreichend begegnet werden (Senat aaO). Dies ist erst recht der Fall, wenn [X.] wie hier [X.] allein die —[X.] durch eine Kanzleiangestellte vorgesehen ist. 10 c) Darüber hinaus hat der Antragsteller [X.] anders als in dem der Ent-scheidung vom 18. Oktober 2004 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder einen seine [X.]efugnisse in der Kanzlei im Einzelnen verbindlich regelnden Anstel-lungsvertrag vorgelegt, noch hat sich Rechtsanwalt [X.] gegenüber der [X.] zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen und zur Anzeige et-waiger Veränderungen verpflichtet. 11 - 6 - d) Zu Recht hat die Antragsgegnerin schließlich auch die Auffassung ver-treten, dass es sich sowohl bei der bisherigen Gestaltung der [X.], in denen weiterhin der Name des Antragstellers erscheint, als auch bei der Art der ausgeübten Tätigkeit als —freier Mitarbeiterfi um Gesichtspunkte handelt, die gegen die Annahme eines [X.] sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 [X.]([X.]) 14/05 aaO). 12 4. Dem erneuten [X.] des Antragstellers konnte aus den Gründen der Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Juni 2006 nicht stattgegeben werden. 13 [X.] [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 1 [X.] 13/04 -

Meta

AnwZ (B) 28/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 28/05 (REWIS RS 2006, 2825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2825

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