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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie Verwerfung von Befangenheitsanträgen - Tätigkeit in vorangegangenem verfassungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit
Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] [X.] und [X.] wegen der Mitwirkung am Verfahren 2 BvR 538/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Das gegen den [X.] [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde berufenen Senats ist (vgl. [X.] 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.] [X.] und [X.] vom 19. März 2016 ist offensichtlich unzulässig, so dass es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.] bedurfte und diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen waren. Denn eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag, selbst wenn hierbei ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 [X.] zu begründen (vgl. [X.], 59 <60>).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 [X.] wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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27.04.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
vorgehend BVerfG, 21. April 2016, Az: 2 BvC 36/14, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 2 BvC 36/14 (REWIS RS 2016, 12300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12300
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 36/14, 27.04.2016.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 36/14, 21.04.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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