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PDF anzeigen [X.] ZR 132/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 29. Juli 2010 gegen den Senatsbe-schluss vom 13. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der An-hörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem 2 - 3 - Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision ent-nehmen können. Zoll [X.] [X.]
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 14 O 976/00 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 207/08 -
Meta
17.08.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. VI ZR 132/09 (REWIS RS 2010, 4042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4042
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