Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. VI ZA 12/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4033

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[X.] vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 19. Juli 2010 gegen den Senatsbe-schluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat das Vorbringen des [X.] und das angefochtene Urteil in vollem Umfang geprüft. Er ist nach dieser [X.] allerdings zu einer anderen Auffassung als der Kläger gekommen und hat keine Gründe für eine Zulassung der Revision gesehen, weil das [X.] seinem Restitutionsurteil die zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde 2 - 3 - gelegt hat und sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus der Würdigung im Ein-zelfall ergibt. Zoll [X.] [X.]
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 O 66/05 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2009 - 14 U 155/08 -

Meta

VI ZA 12/09

17.08.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. VI ZA 12/09 (REWIS RS 2010, 4033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4033

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