Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. IV ZR 141/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5617

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 141/06 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf den gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht die angefochtene Entscheidung nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 682.176,70 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2006 - 23 O 347/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IV ZR 141/06

24.01.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. IV ZR 141/06 (REWIS RS 2007, 5617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5617

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