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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 21/06 vom 18. April 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 18. April 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: 1.) Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. 2.) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft; sie sind nicht begründet, wie sich aus den Urteilen der beiden Vorinstanzen und der Beschwerdeerwiderung ergibt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.363.066 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2005 - 6 O 587/00 - [X.], Entscheidung vom 21.11.2005 - 5 U 26/05 -
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18.04.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. IV ZR 21/06 (REWIS RS 2007, 4258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4258
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