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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 105/03 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.029.747,84 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Der geltend gemachte [X.] im [X.] mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zahlungseinstellung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die im Eigenantrag vom 18. November 1998 genannten Daten gestützt, insbesondere auf die von 2 - 3 - der Beklagten nicht in Abrede gestellten "überfälligen" [X.] in Höhe von 2 Mio. DM. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich [X.] Frage, ob für das Merkmal des "Bekanntseinmüssens" in § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] einfache Fahrlässigkeit genügen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass insoweit einfache (leichte) Fahrlässigkeit ausreicht (Urt. v. 13. April 2000 - [X.] ZR 144/99, [X.], 1016, 1017; Urt. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 36/99, [X.], 1641, 1642), wovon auch zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen ist. 3 3. Der im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des "Bekanntseinmüssens" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Vorbringen war nicht entscheidungser-heblich. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass der [X.] der Beklagten als Prokurist der späteren Schuldnerin deren finanzielle [X.] kannte, zumindest kennen musste. 4 4. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine einheitliche Betrachtungsweise hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtshand-lungen im Zusammenhang mit der Frage der Gläubigerbenachteiligung vorlie-gend nicht in Betracht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, dass mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrecht-lich selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen (vgl. [X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 489, 490; Urt. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - [X.] ZR 263/03, [X.], 1521, 1523). Die von 5 - 4 - der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Umstände rechtfertigen ein [X.] von dieser Rechtsprechung nicht. 5. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in Rede stehende Globalzession gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Die in Betracht kommenden Grundsätze zur Unwirksamkeit einer Globalzession bei fehlender dinglicher Teilverzichtsklausel sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf andere Vertrags-partner wie Warenlieferanten anwendbar ([X.], Urt. v. 7. März 1974 - [X.], NJW 1974, 942; Urt. v. 16. März 1995 - [X.] ZR 72/94, [X.], 630, 632; Urt. v. 21. April 1999 - [X.], [X.], 997). Umstände, weshalb auf die Beklagte als Handelsgesellschaft diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht anwendbar sein sollten, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde enthielt der Darlehensvertrag keine schuldrechtli-che Teilverzichtsklausel zugunsten des Eigentumsvorbehalts von Lieferanten, wie sie in [X.]Z 72, 308, 309 ff. erörtert ist. § 3 Nr. 2 betrifft ausschließlich eine Freigabeverpflichtung ab einem bestimmten Wert der abgetretenen Forderun-gen. 6 6. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bestand für die Beklagte auch in subjektiver Hinsicht Anlass, von einem Konflikt zwischen [X.] und verlängertem Eigentumsvorbehalt auszugehen. Allein aus ihrem Vorbringen, ihr sei mitgeteilt worden, zu mehr als 50 % sei die Schuldnerin in der Lohnfertigung tätig, hätte sie hinsichtlich des übrigen, nicht unwesentlichen Tätigkeitsbereichs von einer Warenherstellung ausgehen müssen. Dass inso-weit eine Lieferung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt in Betracht kommt, entspricht handelsüblichen Gepflogenheiten, die insoweit auch vom Zeugen [X.]bestätigt wurden. Der geltend gemachte [X.] 7 - 5 - liegt nicht vor. Auch die übrigen geltend gemachten [X.] nicht. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2002 - 7 O 514/00 - [X.], Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 U 118/02 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 105/03 (REWIS RS 2006, 1386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1386
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