Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2012, Az. IX ZB 251/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3200

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungseinlegungsfrist bei unkorrekter Einzelanweisung eines Rechtsanwalts


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde: 74.975,81 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Juni 2011 zugestellte Urteil des [X.] durch einen am 13. Juli 2011 beim [X.] per Telefax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Eingang des [X.] der Berufungsschrift am 21. Juli 2011 hat das [X.] an diesem Tag die Berufungsschrift mit Akten und Beiakten an das [X.] weitergeleitet. Dort ist die Berufung am 27. Juli 2011 eingegangen. Mit Beschluss vom 1. August 2011 hat das [X.] auf die Verfristung der Berufung und seine Absicht, diese als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen.

2

Am selben Tag hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Berufungsschrift sei mit einem bekanntermaßen unzuverlässigen Anwaltssoftwaresystem "P.  " gefertigt worden, das wegen der Vergabe eines neuen Aktenzeichens das [X.] als Prozessgericht gespeichert habe. Bei Durchsicht und Unterzeichnung der Berufungsschrift habe die sachbearbeitende Rechtsanwältin diesen Fehler bemerkt und im Kopf des Schriftsatzes neben der Anschrift des [X.] handschriftlich "[X.]" vermerkt. Diese Anweisung, anstelle des erstinstanzlichen Prozessgerichts das zuständige Berufungsgericht einzusetzen, habe die ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte, die den Schriftsatz weiter bearbeitet habe, nicht ausgeführt. Ein anwaltlicher Fehler liege deshalb nicht vor. Die Falschbezeichnung des Berufungsgerichts sei im Übrigen für die Fristversäumung auch nicht ursächlich geworden; hätte der Vorsitzende der Zivilkammer des [X.]s den fehlgeleiteten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang weitergeleitet, wäre dieser noch rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen.

3

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des [X.] ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

5

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der verspätete Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen [X.] beruhe auf einem diesem zurechenbaren Verschulden der Prozessbevollmächtigten des [X.]. Diese habe es versäumt, vor der Unterschrift die richtige Adressierung des Berufungsschriftsatzes entweder selbst vorzunehmen oder die Versendung des Schriftsatzes an das zuständige [X.] sicherzustellen. Indem sie im Kopf des Schriftsatzes nur die Korrektur "[X.]" ohne die erforderliche Ortsangabe "[X.]" vorbereitet habe, sei sie ihren anwaltlichen Pflichten nicht nachgekommen. Dieses [X.] sei für die Fristversäumung ursächlich geworden. Der Kläger habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass bei Zugrundelegung des ordentlichen Geschäftsgangs der am 13. Juli 2011 um 17.03 Uhr per Telefax bei dem [X.] eingegangene Schriftsatz am Montag, dem 18. Juli 2011 bei dem zuständigen [X.] eingegangen wäre.

6

2. Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung als zulässig anzusehen, bestehen nicht.

7

a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] liegt nicht vor. Zwar trifft den Rechtsanwalt im Fall einer Fristversäumung wegen Fehlleitung eines Schriftsatzes dann kein zurechenbares Verschulden, wenn er einer bislang zuverlässigen [X.] eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre ([X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 296 Rn. 9). Den Prozessbevollmächtigten, der dieser Pflicht nachgekommen ist, trifft in diesem Fall auch dann kein Verschulden, wenn er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat ([X.], aaO mwN). Hier ist indessen nicht zu erkennen, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.] der [X.] die konkrete Anweisung erteilt hat, die von ihr unterschriebene Berufungsschrift an das zuständige [X.] zu richten. Auf der von der Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Berufungsschrift, welche die Kanzleiangestellte an das erstinstanzliche [X.] Aschaffenburg gefaxt hat, ist der [X.] "[X.]" nicht zu finden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Prozessbevollmächtigte die behauptete Korrekturanweisung auf einem anderen Exemplar erteilt hat. Dies begründete die Gefahr, dass die Bürokraft die Korrektur übersah und das für das Berufungsgericht bestimmte unterschriebene Exemplar an das unzuständige Gericht weiterleitete, wie dies tatsächlich geschehen ist. Eine ausreichende konkrete Einzelanweisung, bei deren Befolgung die Frist hätte gewahrt werden können, lag damit nicht vor. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

8

b) Soweit mit der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungen und die Glaubhaftmachung der [X.] überspannt, indem es die Glaubhaftmachung verlangt habe, dass der Schriftsatz bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen wäre, ergibt sich auch hieraus kein Zulassungsgrund. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten des [X.] liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des [X.] folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) die Pflicht des mit der Sache befasst gewesenen Gerichts, bei Eingang eines fristgebundenen [X.], der fehlerhaft an das erstinstanzlich mit der Sache befasst gewesene Gericht gerichtet ist, diesen im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten ([X.], Beschluss vom 6. November 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 408 Rn. 7). Diesem Erfordernis ist das [X.] Aschaffenburg hier nachgekommen, indem es nach Eingang des [X.] der Berufungsschrift die Sache mit Akten an das [X.] weitergereicht hat.

9

Der Kläger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass hierbei der ordentliche Geschäftsgang nicht eingehalten worden ist. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2008, aaO mwN). Er hätte darlegen müssen, dass bei Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei dem [X.] an einem Mittwoch im Fall der Behandlung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang die am folgenden Montag ablaufende Frist zur Berufungsbegründung eingehalten worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 8). Entsprechende Ausführungen sind unterblieben. Der Kläger hat auch nicht ausführen lassen, dass die Praxis des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts, die Zuständigkeitsprüfung erst nach Eingang des [X.] vorzunehmen, nicht dem üblichen Geschäftsgang entsprach. Ebenso ist nicht dargelegt, dass es unüblich war, eine fehlgeleitete Berufungsschrift mit Akten und Beiakten an das zuständige Berufungsgericht zu versenden, wie es hier tatsächlich geschehen ist.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das [X.] sei verpflichtet gewesen, entweder ihre fehlerhaft an das Erstgericht adressierte Berufungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder die Prozessbevollmächtigten des [X.] telefonisch auf die fehlerhafte Adressierung hinzuweisen, besteht eine solche Pflicht, Maßnahmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, um eine mögliche Verfristung aufzufangen, nach der Rechtsprechung des [X.], die vom [X.] gebilligt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 8; [X.] NJW 1995, 3173, 3175; [X.] NJW 2001, 1343), nicht. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen.

Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt werden ([X.] aaO).

Kayser                                  Raebel                                  Pape

                      Grupp                                 [X.]

Meta

IX ZB 251/11

13.09.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 29. August 2011, Az: 1 U 85/11

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2012, Az. IX ZB 251/11 (REWIS RS 2012, 3200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3200

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 83/22

VI ZB 37/16

VI ZB 37/16

IX ZB 251/11

IV ZB 18/19

2 UF 16/22

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