Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. X ZR 246/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3011

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 246/02Verkündet am:20. Mai 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: jaBGB § 528 Abs. 1 Satz 1Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen SchenkerSozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Be-schenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, istfür die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens-und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung derHilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegendie Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt derletzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Er-gänzung zu BGHZ 96, 380, 382).BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 - OLG München LG München I- 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicher Ver-handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, dieRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den RichterAsendorffür Recht erkannt:Die Revision gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil des18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kostender Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Beklagte ist die Mutter des D. K. . Dieser ist Miterbe zur Hälftenach dem 1978 verstorbenen J. A. . Zu dessen Nachlaß gehörte ein Grund-stück. 1996 hat D. K. seinen Erbteil unentgeltlich an die Beklagte übertra-gen. Vom 26. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 und vom 24. Juli 1999 bis zum25. Juli 1999 befand sich D. K. im Bezirkskrankenhaus H. in stationärerBehandlung. Hierfür gewährte ihm der Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 1999Sozialhilfe. Die gewährten Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf insgesamt- 3 -22.213,56 DM. Mit Bescheid vom 11. August 1999 zeigte der Kläger der Be-klagten gemäß § 90 BSHG an, daß er den Rückforderungsanspruch aus derSchenkung vom 26. November 1996 auf sich übergeleitet habe. Der Bescheidist bestandskräftig.Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der geleisteten Sozi-alhilfe in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte einSchenkungsrückforderungsanspruch zu, da bei dem Sohn der Beklagten nachder Schenkung Notbedarf eingetreten sei. Maßgeblich sei insoweit der Zeit-punkt der Gewährung von Sozialhilfe und nicht der Schluß der mündlichen Ver-handlung über den Rückforderungsanspruch. Die Beklagte ist dem Anspruchentgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr Sohn sei wieder arbeitsfähig,gesund und habe seine Bedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Maßgeblichfür die Frage, ob der Schenker bedürftig sei, sei der Zeitpunkt der letzten münd-lichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Außerdem hat sie aufihre geringen Einkünfte verwiesen und geltend gemacht, sie habe ihren hälfti-gen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 100.000,-- DM an ihre Tochterverkauft. Den Kaufpreis habe sie zur Tilgung ihrer Schulden verwendet.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatdas erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von11.357,61 % Zinsen hieraus seit dem 13. April 2000 an den Klägerverurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aufKlageabweisung weiter. Der Kläger tritt der Revision entgegen.- 4 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision ist unbegründet.1. Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Urteil davon aus-gegangen, daß der Sohn der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an demGrundstück der Beklagten im Wege der Schenkung zugewendet hat. Das läßteinen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus.2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruchin Höhe der vom Kläger für die Krankenhausbehandlung des Schenkers beleg-ten und unbestrittenen Kosten aus § 528 Abs. 1 BGB hergeleitet. Das läßt ei-nen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daßder Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1,§ 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsge-genstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforder-lich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstückvon vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftig-keit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert desGeschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284). Da-von geht auch die Revision aus.3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung des Wertanteilsfür begründet gehalten, weil sich der Schenker zur Zeit der Gewährung von So-zialhilfe in einer Notlage befunden habe. Dazu hat das Berufungsgericht aus-geführt, die Bestätigung des behandelnden Krankenhauses vom 20. November2000 zeige, daß der Schenker bei seiner Einlieferung arbeitsunfähig gewesen- 5 -sei. Darüber hinaus sei durch den Kostenübernahmeantrag des behandelndenKrankenhauses die Diagnose "Alkoholabhängigkeit" nachgewiesen. Schließlichhabe die Beklagte selbst vorgetragen, der Schenker sei keiner geregelten Ar-beit nachgegangen und nicht sozialversichert gewesen. Daraus folge, daß sichder Schenker zur Zeit der Sozialhilfegewährung in einer Notlage befunden ha-be.Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die tat-sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Schenker sei alkoholab-hängig, infolge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank und nicht sozial-versichert gewesen, zieht die Revision nicht in Zweifel. Aus diesen Feststellun-gen konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsver-stoß den Schluß ziehen, daß der Schenker zur Zeit der Beantragung und Ge-währung von Sozialhilfe außerstande war, seinen angemessenen Lebensunter-halt zu bestreiten, und sich daher in einer Notlage im Sinne von § 528 Abs. 1Satz 1 BGB befand. Diese rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht istauch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil - wie die Revision meint - aus diesenFeststellungen lediglich eine vorübergehende Notlage des Schenkers folge.War der Schenker infolge seiner Alkoholabhängigkeit in einer gesundheitlichenSituation, die eine stationäre Behandlung von über drei Monaten erforderlichgemacht hat, wovon nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tat-sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, dann ist dierechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Schenker sei ohne ärztlicheHilfe auf Dauer nicht in der Lage gewesen, seinen angemessenen Unterhalt zubestreiten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächliche Umstände, diedieser Würdigung entgegenstehen könnten und vom Berufungsgericht außerAcht gelassen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht- 6 -hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Sohn der Beklagten nicht nurüber keine eigenen Einkünfte, sondern darüber hinaus auch sonst über keinVermögen verfügt hat. Gegenteiliges war von der Beklagten aber nicht be-hauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme von Notbedarfim Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die von der Beklagten behauptetespätere Verbesserung der Einkommensverhältnisse ihres Sohnes entgegen,der wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen habe; seine Unfähigkeit, dieKrankenhauskosten zu tragen, sei nur vorübergehend gewesen. Die vom Be-rufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beweislast für den Wegfalleines Notbedarfs stelle sich nicht, weil ein Notbedarf nicht vorgelegen habe. Fürdie Frage des Notbedarfs komme es zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung an, es könne aber offen bleiben, ob dies auch für Fälle gelte,in denen ein Schenker nur vermeintlich dauerhaft die Fähigkeit verloren habe,seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und diese Fähigkeit dann nacheinem längeren Zeitraum auf Grund neuer Umstände wiedergewinne.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Überleitungs-anzeige nach § 90 BSHG zur Folge, daß der Sozialhilfeträger mit unmittelbarerWirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenkerhinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB inne-hat. Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkungund erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat(BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381). Es ist insbesondere anerkannt, daß der So-zialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzesgewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zu-- 7 -steht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch dieÜberleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der ge-währten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des An-spruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfedient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995,2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzu-stellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängersschon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995- IV ZR 212/94, aa0). Insoweit übersieht die Revision, daß der Anspruch aus§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers derSozialhilfe entsteht, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers,so daß das verschenkte Vermögen unabhängig vom Willen des Schenkers inden Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenübermateriell-rechtlich mit der Pflicht belastet ist, die erbrachten Sozialleistungen zuerstatten. Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfallsin Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebtoder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde(BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).Daraus folgt, daß mit der Geltendmachung und der daraufhin erfolgen-den Gewährung von Sozialhilfe das verschenkte Vermögen mit dem Anspruchaus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB belastet wird, sofern der Anspruch nach § 528Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Geldendmachung von Sozialhilfe besteht. Deshalbkann sich der Beschenkte in diesen Fällen gegenüber der Inanspruchnahmeaus dem übergeleiteten Anspruch nicht damit verteidigen, daß der Schenkernach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über Einkommenoder Vermögen verfügt. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB be-- 8 -dürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegenden Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet,ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkom-mens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung derHilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen dieEinkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letztenmündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen inBGHZ 96, 380, 382).5. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, den ihr ge-schenkten Grundstücksteil an ihre Tochter verkauft, den Verkaufserlös zurSchuldentilgung verwendet zu haben und mithin entreichert zu sein, nichtdurchgreifen lassen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe das Geschenk ihresSohnes in Kenntnis von dessen Alkoholabhängigkeit entgegengenommen, be-reits mit Schreiben vom 4. Juni 1999 im Rahmen der Anhörung nach § 24SGB X Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung der Schenkung erhaltenund daher den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Kenntnis der Bedürf-tigkeit ihres Sohnes, der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der bevorste-henden Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe an ihreTochter verkauft. Sie sei bösgläubig gewesen und mit dem Einwand der Entrei-cherung ausgeschlossen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB). Auch die Einredeaus § 529 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen undim übrigen ausgeführt, die Beklagte sei nicht außerstande, die Leistung ohneGefährdung ihres Lebensunterhalts zu erbringen. Angesichts der von ihr be-haupteten Einkommensverhältnisse und im Hinblick auf das bestehende miet-freie Wohnrecht sei die Aufnahme eines Darlehens zumutbar.- 9 -Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit dem Ein-wand der Entreicherung ausgeschlossen, wird von seinen tatsächlichen Fest-stellungen getragen und von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsge-richt ist demzufolge zu Recht von der verschärften Haftung der Beklagten nach§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB ausgegangen.Durch § 818 Abs. 2 BGB wird die Haftung des Bereicherungsschuldnersbeschränkt, soweit nicht die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs.4 BGB eintritt. Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht mit der Einrede aus §529 Abs. 2 BGB verteidigen. Denn der nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB ver-schärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine fi-nanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 83, 293, 299). Das gilt auch fürden Beschenkten, der wie die Beklagte auf Wertersatz wegen Notbedarfs desSchenkers in Anspruch genommen wird. Dem entspricht, daß die Geltendma-chung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungender verschärfen Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen, nach derRechtsprechung des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann,wenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogeneMutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzlichesoder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v.19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.). Zwar verwehrt nichtjede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach demZeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Beschenkte von seiner drohendenInanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, dem Beschenkten die Berufungauf die eigene Bedürftigkeit und damit die Erhebung der Einrede aus § 529 Abs.- 10 -2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs. Dies gilt jedoch nichtfür den Beschenkten, der der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, § 819BGB unterliegt. Darauf, ob - wie die Revision geltend macht - die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Beklagten eine Darlehensaufnahme ausschlie-ßen, kommt es deshalb nicht an.III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückzuweisen.MelullisScharenKeukenschrijverMühlensAsendorf

Meta

X ZR 246/02

20.05.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. X ZR 246/02 (REWIS RS 2003, 3011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3011

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