Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. X ZR 246/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3011

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Mai 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:jaBGHR: jaBGB § 528 Abs. 1 Satz 1Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen [X.] gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den [X.] nach § 90 [X.] auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, [X.] die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die [X.] Vermögenslage des [X.]s im Zeitpunkt der zur Bewilligung derHilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegendie Einkommens- und Vermögenslage des [X.]s im Zeitpunkt derletzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Er-gänzung zu [X.], 380, 382).BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.] - [X.] [X.] I- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicher [X.] vom 20. Mai 2003 durch [X.] Melullis, [X.] Scharen und [X.], die Richterin Mühlens und den RichterAsendorffür Recht erkannt:Die Revision gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist die Mutter des [X.] . Dieser ist Miterbe zur [X.] dem 1978 verstorbenen [X.] . Zu dessen Nachlaß gehörte ein Grund-stück. 1996 hat [X.] seinen Erbteil unentgeltlich an die Beklagte übertra-gen. Vom 26. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 und vom 24. Juli 1999 bis zum25. Juli 1999 befand sich [X.] im [X.] in stationärerBehandlung. Hierfür gewährte ihm der Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 1999Sozialhilfe. Die gewährten Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf insgesamt- 3 -22.213,56 [X.]. Mit Bescheid vom 11. August 1999 zeigte der Kläger der [X.] gemäß § 90 [X.] an, daß er den Rückforderungsanspruch aus [X.] vom 26. November 1996 auf sich übergeleitet habe. Der [X.] bestandskräftig.Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der geleisteten Sozi-alhilfe in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte [X.] zu, da bei dem [X.] der Beklagten nachder Schenkung Notbedarf eingetreten sei. Maßgeblich sei insoweit der Zeit-punkt der Gewährung von Sozialhilfe und nicht der Schluß der mündlichen [X.] über den Rückforderungsanspruch. Die Beklagte ist dem [X.] und hat geltend gemacht, ihr [X.] sei wieder arbeitsfähig,gesund und habe seine Bedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. [X.] die Frage, ob der [X.] bedürftig sei, sei der Zeitpunkt der letzten münd-lichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Außerdem hat sie aufihre geringen Einkünfte verwiesen und geltend gemacht, sie habe ihren hälfti-gen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 100.000,-- [X.] an ihre Tochterverkauft. Den Kaufpreis habe sie zur Tilgung ihrer Schulden verwendet.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht [X.] erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von11.357,61 % Zinsen hieraus seit dem 13. April 2000 an den [X.]. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aufKlageabweisung weiter. Der Kläger tritt der Revision [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision ist [X.] Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Urteil davon aus-gegangen, daß der [X.] der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an [X.] der Beklagten im Wege der Schenkung zugewendet hat. Das läßteinen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus.2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruchin Höhe der vom Kläger für die Krankenhausbehandlung des [X.]s beleg-ten und unbestrittenen Kosten aus § 528 Abs. 1 BGB hergeleitet. Das läßt ei-nen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daßder Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1,§ 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsge-genstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des [X.]s [X.] ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstückvon vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftig-keit des [X.]s entsprechenden [X.] gerichtet ist, bis der Wert [X.] erschöpft ist ([X.], 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284). [X.] geht auch die Revision aus.3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung des [X.]für begründet gehalten, weil sich der [X.] zur [X.] in einer Notlage befunden habe. Dazu hat das Berufungsgericht aus-geführt, die Bestätigung des behandelnden Krankenhauses vom [X.] zeige, daß der [X.] bei seiner Einlieferung arbeitsunfähig gewesen- 5 -sei. Darüber hinaus sei durch den [X.] des [X.] die Diagnose "Alkoholabhängigkeit" nachgewiesen. [X.] die Beklagte selbst vorgetragen, der [X.] sei keiner geregelten Ar-beit nachgegangen und nicht sozialversichert gewesen. Daraus folge, daß sichder [X.] zur [X.] in einer Notlage befunden ha-be.Die dagegen erhobenen [X.] der Revision greifen nicht durch. Die tat-sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der [X.] sei [X.], infolge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank und nicht [X.] gewesen, zieht die Revision nicht in Zweifel. Aus diesen [X.] konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsver-stoß den Schluß ziehen, daß der [X.] zur [X.] außerstande war, seinen angemessenen Lebensunter-halt zu bestreiten, und sich daher in einer Notlage im Sinne von § 528 Abs. 1Satz 1 BGB befand. Diese rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht istauch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil - wie die Revision meint - aus diesenFeststellungen lediglich eine vorübergehende Notlage des [X.]s folge.War der [X.] infolge seiner Alkoholabhängigkeit in einer gesundheitlichenSituation, die eine stationäre Behandlung von über drei Monaten erforderlichgemacht hat, wovon nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tat-sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, dann ist dierechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der [X.] sei ohne [X.] auf Dauer nicht in der Lage gewesen, seinen angemessenen Unterhalt zubestreiten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächliche Umstände, diedieser Würdigung entgegenstehen könnten und vom Berufungsgericht außerAcht gelassen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Das [X.] -hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der [X.] der Beklagten nicht nurüber keine eigenen Einkünfte, sondern darüber hinaus auch sonst über keinVermögen verfügt hat. Gegenteiliges war von der Beklagten aber nicht be-hauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend [X.] Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme von [X.] Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die von der Beklagten behauptetespätere Verbesserung der Einkommensverhältnisse ihres [X.]es entgegen,der wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen habe; seine Unfähigkeit, [X.] zu tragen, sei nur vorübergehend gewesen. Die vom Be-rufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beweislast für den [X.] stelle sich nicht, weil ein Notbedarf nicht vorgelegen habe. [X.] Frage des [X.] komme es zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung an, es könne aber offen bleiben, ob dies auch für Fälle gelte,in denen ein [X.] nur vermeintlich dauerhaft die Fähigkeit verloren habe,seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und diese Fähigkeit dann nacheinem längeren Zeitraum auf Grund neuer Umstände wiedergewinne.Nach der Rechtsprechung des [X.] hat die Überleitungs-anzeige nach § 90 [X.] zur Folge, daß der Sozialhilfeträger mit unmittelbarerWirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte [X.]hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB inne-hat. Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkungund erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat([X.], 141, 142; 96, 380, 381). Es ist insbesondere anerkannt, daß der So-zialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des [X.], obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen [X.] -steht, mit seinen Leistungen für den [X.] nur in Vorlage tritt und durch dieÜberleitung des Anspruchs gegen den [X.] Anspruch auf Erstattung der [X.] Hilfe erlangt ([X.], 380, 383), wobei die Überleitung des [X.] der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfedient (§ 2 Abs. 1 [X.]; [X.]. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995,2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage [X.], die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängersschon früher erfüllt hätte ([X.], 264, 267; [X.]. v. [X.], aa0). Insoweit übersieht die Revision, daß der Anspruch aus§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers [X.] entsteht, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des [X.]s,so daß das verschenkte Vermögen unabhängig vom Willen des [X.]s inden Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenübermateriell-rechtlich mit der Pflicht belastet ist, die erbrachten Sozialleistungen zuerstatten. Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfallsin Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der [X.] noch lebtoder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde([X.]. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; [X.], 288, 292).Daraus folgt, daß mit der Geltendmachung und der daraufhin erfolgen-den Gewährung von Sozialhilfe das verschenkte Vermögen mit dem Anspruchaus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB belastet wird, sofern der Anspruch nach § 528Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Geldendmachung von Sozialhilfe besteht. [X.] sich der Beschenkte in diesen Fällen gegenüber der Inanspruchnahmeaus dem übergeleiteten Anspruch nicht damit verteidigen, daß der [X.]nach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über [X.] Vermögen verfügt. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB be-- 8 -dürftigen [X.] Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegenden Beschenkten nach § 90 [X.] auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet,ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die [X.] und Vermögenslage des [X.]s im Zeitpunkt der zur Bewilligung derHilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen [X.] und Vermögenslage des [X.]s im Zeitpunkt der letztenmündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen in[X.], 380, 382).5. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, den ihr ge-schenkten Grundstücksteil an ihre Tochter verkauft, den Verkaufserlös [X.] verwendet zu haben und mithin entreichert zu sein, nichtdurchgreifen lassen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe das Geschenk ihres[X.]es in Kenntnis von dessen Alkoholabhängigkeit entgegengenommen, be-reits mit Schreiben vom 4. Juni 1999 im Rahmen der Anhörung nach § [X.] Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung der Schenkung [X.] daher den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Kenntnis der Bedürf-tigkeit ihres [X.]es, der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der bevorste-henden Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe an ihreTochter verkauft. Sie sei [X.] gewesen und mit dem Einwand der [X.] ausgeschlossen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB). Auch die [X.] § 529 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen [X.] übrigen ausgeführt, die Beklagte sei nicht außerstande, die Leistung ohneGefährdung ihres Lebensunterhalts zu erbringen. Angesichts der von ihr be-haupteten Einkommensverhältnisse und im Hinblick auf das bestehende miet-freie Wohnrecht sei die Aufnahme eines Darlehens [X.] -Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit dem [X.] ausgeschlossen, wird von seinen tatsächlichen Fest-stellungen getragen und von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsge-richt ist demzufolge zu Recht von der verschärften Haftung der Beklagten nach§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB ausgegangen.Durch § 818 Abs. 2 BGB wird die Haftung des [X.], soweit nicht die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1, § 818 [X.] eintritt. Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht mit der Einrede aus §529 Abs. 2 BGB verteidigen. Denn der nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB ver-schärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine fi-nanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen ([X.], 293, 299). Das gilt auch fürden Beschenkten, der wie die Beklagte auf Wertersatz wegen [X.] des[X.]s in Anspruch genommen wird. Dem entspricht, daß die Geltendma-chung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungender verschärfen Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen, nach [X.] des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann,wenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogeneMutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzlichesoder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v.19.12.2000 - [X.], NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.). Zwar verwehrt nichtjede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach [X.] vorgenommen wird, zu dem der Beschenkte von seiner drohendenInanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, dem Beschenkten die Berufungauf die eigene Bedürftigkeit und damit die Erhebung der Einrede aus § 529 Abs.- 10 -2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs. Dies gilt jedoch [X.] den Beschenkten, der der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, § 819BGB unterliegt. Darauf, ob - wie die Revision geltend macht - die [X.] Vermögensverhältnisse der Beklagten eine Darlehensaufnahme ausschlie-ßen, kommt es deshalb nicht an.[X.] Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].MelullisScharen[X.]MühlensAsendorf

Meta

X ZR 246/02

20.05.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. X ZR 246/02 (REWIS RS 2003, 3011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3011

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