Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. Xa ZR 6/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 45

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Dezember 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 Macht der verarmte [X.] den Rückforderungsanspruch bezüglich eines Rechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung entsprechend der Bedürftigkeit des [X.]s gerichteten Zahlungspflicht da-durch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet. [X.], [X.]eil vom 17. Dezember 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Dezember 2009 durch [X.], die Rich-terin Mühlens und [X.] [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 11. Dezember 2008 verkündete [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 Abs. 1 [X.] auf Erstattung von Sozialhilfe in Anspruch, die er der Mutter der Beklagten in der [X.] vom 6. Mai 2002 bis zu deren Tod am 25. März 2003 [X.] hat. 1 Mit notariellem [X.] schenkte die Mutter der Beklagten dieser ihren ideellen Anteil von 1/3 an einem Grünland/Ackergrund-stück mit Hütte. Mit Überleitungsbescheid vom 20. Juni 2005 leitete der Kläger 2 - 3 - den Anspruch der Verstorbenen auf Rückforderung der Schenkung bis zur [X.] von 7.389,46 • wegen geleisteter Sozialhilfe auf sich über. Die Beklagte hat dem Kläger die Übertragung des Grundstücksanteils angeboten, was der Klä-ger jedoch abgelehnt hat. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.389,46 • nebst Zinsen zu zahlen. 3 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 6 Die Beklagte tritt dem entgegen. 7 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. 8 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 9 Der vom Kläger auf sich übergeleitete Rückforderungsanspruch sei auf Herausgabe des Anteils an dem Geschenk gerichtet, "soweit" die Verstorbene 10 - 4 - als [X.]in außerstande gewesen sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Bei einem real unteilbaren Geschenk entstehe von Anfang an ein (Teil-)Wertersatzanspruch in Geld, wenn der Unterhaltsbedarf geringer sei als der Wert des geschuldeten Gegenstands. Das der Beklagten zugewandte [X.] sei indessen von Anfang an nur ideelles Bruchteilseigentum gewesen. Die Beklagte könne dem Kläger den von diesem zur Deckung der Sozialhilfe benötigten Bruchteil herausgeben, indem sie ihm einen Bruchteil von 54/100 des von ihr gehaltenen Drittels übertrage. Als hierauf gerichtet hat das [X.] die Klage jedoch nicht angesehen. [X.] Das angefochtene [X.]eil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher [X.] stand. 11 1. Der Anspruch des [X.] ist der auf diesen übergeleitete Anspruch der Mutter der Beklagten aus §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 ff. [X.]. § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass der [X.] die Herausgabe des [X.] kann, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, sei-nen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. 12 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Heraus-gabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 [X.] in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemesse-nen Unterhalts des [X.]s erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilba-ren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des [X.]s entsprechenden [X.] gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist ([X.] 94, 141, 144; [X.] 96, 380, 382; [X.] 125, 283, 284; [X.] 155, 57; [X.], [X.]. v. 19.10.2004 - [X.], [X.], 670, 671). 13 - 5 - Der [X.] hat zudem mehrfach klargestellt, dass der [X.] sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen - nicht aber von ideellen - Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet ([X.] 94, 141, 143; [X.], [X.]. v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; [X.]. v. 17.9.2002 - [X.], NJW-RR 2003, 53, 54). Diese Rechtsprechung des [X.] bezieht sich auf [X.]. Auch hier kommt die Bil-dung von ideellem Bruchteilseigentum in Betracht. Dies hat der [X.] jedoch für die Teilbarkeit eines Schenkungsgegenstands nicht genü-gen lassen. 14 2. Die Revision vertritt zu Unrecht den Standpunkt, der [X.] habe bereits verneint, dass sich der Beschenkte von der Wertersatzpflicht aus §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 [X.] durch Rückgabe des Geschenks befreien könne. In der Entscheidung, auf die sich die Revision beruft ([X.] 94, 141 ff.), wird lediglich ausgeführt, bei nicht real teilbaren Gegenständen sei der [X.] auf teilweisen Wertersatz von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des [X.]s entsprechenden [X.]. Für eine Ersetzungsbefugnis gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei dann kein Raum. Damit ist die Frage, ob dem Beschenkten eine Ersetzungsbefugnis in umgekehrtem Sinne zusteht, nicht im Sinne der Revision beantwortet. Ob der Beschenkte sich durch Rückgabe des ganzen Geschenks von der [X.] nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 818 Abs. 2 [X.] be-freien könne, hat der [X.] ([X.] 125, 283, 285) ausdrücklich offen gelassen. Er hat ausgeführt, hierfür könne sprechen, dass die einschrän-kende Zahlungsverurteilung den Beschenkten begünstigen solle. 15 - 6 - 3. Die Frage ist zu bejahen. Mit der Einschränkung des Rückforderungs-anspruchs in § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das zur Behebung des [X.] Erforderliche soll dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung entsprochen, zugleich aber auch dem in Not geratenen Schen-ker den Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser entweder seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann oder damit die Erfüllung einer ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht sichergestellt ist. Insbesondere soll nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des [X.]s be-lastet werden ([X.][X.]/[X.], 5. Aufl., § 528 Rdn. 6; [X.], [X.], 528, 532, 545; Schwarz, [X.] 1997, 547; ähnlich auch [X.], [X.] 1995, 2002, 2004; [X.], [X.] 1994, 255). Gibt der Beschenkte jedoch, sobald der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen ihn geltend gemacht wird, das erhaltene Geschenk zurück, so wird damit der Zustand wieder herge-stellt, der ohne die Freigiebigkeit des [X.]s bestünde. Hierzu ist der [X.] zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm [X.] nicht verlangt werden. Er ist insbesondere nicht infolge der empfangenen Schenkung verpflichtet, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzu-setzen, um den Unterhaltsbedarf des [X.]s zu sichern. Hierfür gibt die [X.], die dem Beschenkten den Erhalt des [X.]s sichern soll, keinen Anlass; diese Begünstigung würde sich vielmehr in dem Fall, dass das Geschenk schwer oder gar nicht zu verwerten ist, in ihr Ge-genteil verkehren. Hierfür gibt es keinen Grund. 16 4. Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die Ersetzungsbefugnis bereits durch die Erklärung der Beklagten, sie wolle den [X.] übertragen, wirksam ausgeübt worden ist oder ob es eines notariell beur-kundeten Angebots bedurft hätte. Auch wenn letzteres der Fall wäre, wider-spräche es Treu und Glauben, wenn der Kläger sich hierauf berufen könnte, 17 - 7 - obwohl er seine Mitwirkung an der Rückabwicklung von vornherein abgelehnt hat. 5. Allerdings trifft es zu, dass in Fällen wie dem vorliegenden das Risiko und die Kosten der Verwertung des [X.] den Träger der [X.] treffen und daher letztlich von der Allgemeinheit aufgebracht werden [X.]. Allein daraus, dass der Beschenkte das Geschenk erhalten hat, folgt [X.] nicht, dass dieses Risiko im Falle der Bedürftigkeit des [X.]s auf den Beschenkten überzugehen hätte. 18 - 8 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 19 [X.] Mühlens [X.]
Richter [X.] [X.] ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 5 O 422/06 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2008 - 6 U 69/07 -

Meta

Xa ZR 6/09

17.12.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. Xa ZR 6/09 (REWIS RS 2009, 45)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 45

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6 U 69/07

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