Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 2 ARs 63/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9755

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518B2ARS63.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 63/18
2 AR 55/18

vom
3. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergehen gemäß §§ 186 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 106

Abs. 1, 109 [X.], § 25 Abs. 2 StGB

Vertreten durch: Rechtsanwalt
Az.: 3 Cs 140 Js 23469/16 Amtsgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Antragstellerin
am 3. Mai
2018
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird [X.].

Gründe:
I.
Das Amtsgericht

Strafrichter

[X.] (Aktenzeichen 3
Cs 140 Js 23469/16) hat gegen die Angeklagte am 28.
Dezember 2015 durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,--
Euro verhängt. Auf die Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] und den Antrag [X.], zu verweisen, hat das Amtsgericht [X.] mit Urteil vom 21.
November 2017 den Einspruch der zum [X.] nicht erschienenen Angeklagten gegen den Strafbefehl verworfen. Mit Schreiben vom 20.
Dezember 2017 hat der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gestellt und Berufung gegen das Urteil vom 21.
November 2017 eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 8. Februar 2018 [X.].
Mit Schreiben vom 19.
Februar 2018 beantragt
der Verteidiger der [X.] beim [X.] die Bestimmung des [X.]

Wirtschaftskammer für Urheberrechtssachen

als zuständiges Gericht für 1
2
-
3
-
das beim Amtsgericht [X.] (Aktenzeichen 3
Cs 140 Js 23469/16) anhän-gige Strafverfahren.

II.
Der [X.] hat dazu ausgeführt:

1.
Eine Entscheidung des [X.] ist
nicht veranlasst. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unstatthaft. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den [X.] nach §
13a [X.] oder als gemeinschaftliches oberes Gericht nach §
14 [X.] sowie einer Übertragung der [X.] nach §
12 Abs.
2 [X.] liegen nicht vor.
a)
An einem zuständigen Gericht im Sinne des §
13a [X.] fehlt es, wenn die Anwendung der §§
7-11a, 13 [X.] oder sonstiger [X.] Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt. Der Weg für die Anwendung von §
13a [X.] ist dabei erst dann eröffnet, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht anhand teleologischer Erwägungen durch die erweiterte Ausle-gung einer gesetzlichen Bestimmung begründet werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27.
Auflage, 2016, §
13a Rn. 4). Hier wäre bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls eine Zuständigkeit am Wohnort der Angeklagten begründet (§
8 Abs.
1 [X.]).
3
-
4
-
b)
Eine Entscheidung durch den [X.] als gemein-schaftliches oberes Gericht im Sinne des §
14 [X.] ist nicht ver-anlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten [X.] vorliegt. Das Amtsgericht

Strafrichter

[X.] ist beim Erlass des Strafbefehls erkennbar von seiner Zuständigkeit aus-gegangen (§
408 Abs.
3 Satz
1 [X.]) und kein anderes Gericht an dem Verfahren beteiligt worden.
c)
Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes zuständiges Gericht
im Sinne des §
12 Abs.
2 [X.] scheidet aus, da dieser nur bis zum Erlass des Urteils, also nicht im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Januar 1985

2
ARs 412/84

, [X.]St 33, 111 ff.).
2.
Der [X.] ist auch nicht zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] berufen. Zwar können Rechtsmittelgerichte die Sache nach §
328 Abs.
2 [X.] und §
355 [X.] an das zuständige Gericht verweisen, wenn das angefochtene Urteil von einem örtlich unzuständigen
Gericht erlassen worden war. Der [X.] ist jedoch kein Rechtsmittelgericht im [X.] gegen ein Urteil des Strafrichters.
3.
Dahinstehen kann, dass die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 1969

2 [X.]

, [X.]St 23, 79
ff.) und eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unter kei-nem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, da das [X.] im vorliegenden Verfahren weder nach §
74 Abs.
1 [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs noch nach §
74 Abs.
3 [X.] für die Verhand--
5
-
lung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts zuständig wäre (§
74c Abs.

Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Appl Krehl

Bartel Grube
4

Meta

2 ARs 63/18

03.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 2 ARs 63/18 (REWIS RS 2018, 9755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9755

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 63/18 (Bundesgerichtshof)

Gerichtsstand in Strafsachen: Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof


2 ARs 359/16 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 69/18 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 84/16 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 159/23 (Bundesgerichtshof)

Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch den …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 ARs 63/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.