Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 2 ARs 84/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4877

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[X.]:[X.]:BGH:2016:270916B2ARS84.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 84/16
2 AR 42/16

vom
27. September
2016
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen Betrugs

Az.: 20 StVK 3/15 Landgericht Potsdam
Az.: 720 [X.] Js 13476/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Antragstellers am 27.
September 2016 beschlossen:

Die Anträge des Verurteilten

K.

vom 20.
Februar 2016, 29.
Februar 2016, 7.
März 2016, 11.
März 2016, 13.
März 2016, 27.
März 2016 und vom 5.
Mai 2016 auf Bestimmung des zustän-digen Gerichts werden zurückgewiesen.

Gründe:
I.
1. Der Antragsteller

K.

befindet sich seit dem 13.
September 2011 in Strafhaft. Am 7.
März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt U.

in den offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht [X.] war, wurde er am 8. Dezember 2014 in P.

festgenommen und zum Zwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B.

eingeliefert. Der Rücktransport in die Justizvollzugsanstalt U.

erfolgte am 13.
Januar 2015. Am 26.
Januar 2015 wurde er in die Justizvollzugsanstalt [X.]

verlegt. Während seines Zwischenaufenthalts in der Justizvollzugs-anstalt B.

richtete der Verurteilte mit Schreiben vom 18.
Dezember 2014 einen Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeit-punkt an die Strafvollstreckungskammer des [X.].

. Mit weite-rem Schreiben vom 2.
Februar 2016 beantragte der Verurteilte bei der [X.]

, ihn nach Verbüßung von zwei Dritteln der Frei-heitsstrafe bewährungsweise zu entlassen.
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2. a) Mit Anträgen vom 20.
Februar 2016 und vom 7.
März 2016 bean-tragte der Verurteilte, das für die Entscheidung über seine Anträge auf bedingte Entlassung zuständige Gericht zu bestimmen. Zur Begründung trug er vor, beim Landgericht P.

einen Antrag gestellt zu haben, zum [X.] bewährungsweise aus dem Strafvollzug entlassen zu werden. Das [X.] B.

habe das Landgericht [X.]

für örtlich zuständig er-klärt, während
das [X.] K.

das Landgericht [X.]

für örtlich unzuständig erklärt habe.
b) Mit weiteren Anträgen vom 20. Februar 2016 beantragte er unter [X.] seinen Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung durch das Land B.

zuständige Gericht zu bestimmen.
c) Mit Anträgen vom 13.
März 2016 und vom 27.
März 2016 beantragte der Verurteilte K.

unter Angabe der Aktenzeichen von mehr als 50, bei den [X.]en S.

, [X.]

und K.

sowie einem beim Amtsgericht T.

anhängigen Verfahren ohne nähere Mitteilung des [X.], des konkreten Verfahrensstands und ohne Angabe etwa

den jeweils zuständigen [X.] zu bestimmen.
d) Mit insgesamt vier, auf den 11.
März 2016 datierten Schreiben wandte

einer Reihe verschiedener, bei den Landgerichten S.

, [X.]

, B.

und K.

e-

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e) Nachdem dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt worden war, hat er einen neuerlichen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ge-stellt und zur Begründung vorgetragen, er habe sich mit einem Antrag auf ge-richtliche Entscheidung am 15.

l-zugsanstalt Br.

e-richts K.

habe sich mit Beschluss vom 23.
Juni 2015 für sachlich unzu-ständig erklärt; das [X.] K.

habe seine hiergegen gerich-tete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 17.
August 2015 nicht zur Entschei-dung angenommen. Der Antragsteller hat beantragt, der Senat möge die [X.] als das für sein Begehren sachlich zuständige Gericht bestimmen, da er anderenfalls rechtlos gestellt werde.

II.
Die an den [X.] gerichteten Anträge des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts oder auf Bestimmung des zuständigen Rechtspflegers werden zurückgewiesen.
Ein Fall des §
13a [X.] liegt ersichtlich nicht vor. Zwar kann der [X.] in den Fällen des §
14 und §
19 [X.] unter den dort im [X.] aufgeführten Voraussetzungen bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten das zuständige Gericht bestimmen. Eine Zuständig-keit des [X.] nach den genannten Vorschriften ist jedoch nur begründet, wenn tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit vorliegt und der Bundesge-richtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zu einer Entscheidung dieses [X.] berufen ist.

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Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Zuständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar an den [X.] wenden kann. Ein Tätigwerden des [X.] ist jedoch nur veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich ein Zuständigkeits-streit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann.
Hieran fehlt es.
1. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, das für den von ihm an das Landgericht P.

adressierten [X.] zuständige Gericht zu bestimmen, kann offen bleiben, ob insoweit ein Rechtsschutzinteresse be-steht oder der Verurteilte den Zuständigkeitsstreit durch Rücknahme seines Antrags beenden könnte. Jedenfalls ist seinem Anliegen, das für die Entschei-dung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§§
57 ff.
StGB) zuständige Gericht zu bestimmen, Rechnung getragen. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.
Juni 2016

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ARs 211/16

entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] U.

auch nach Verlegung des Verurteilten in die
Justizvollzugsanstalt [X.]

für die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§§
57 ff. StGB) zuständig ist und hat damit den Zuständigkeitsstreit geklärt.
2. Den weiteren Anträgen des Antragstellers, die auf die Mitteilung einer Vielzahl von Aktenzeichen ohne nähere Angaben zum Verfahrensgegenstand beschränkt sind, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein 9
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Zuständigkeitsstreit besteht. Vor diesem Hintergrund besteht für ein Tätigwer-den des Senats weder Anlass noch Raum.
3. Soweit der Antragsteller neben der Bestimmung des zuständigen [X.] die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von ihm eingelegter soforti-ger Beschwerden bei verschiedenen Gerichten begehrt, weist der Senat vor-sorglich darauf hin, dass er für einen solchen Antrag unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zuständig ist. Gemäß §
307 Abs.
2 [X.] können das Gericht, der Vorsitzende oder der [X.], dessen Entscheidung angefochten wird, sowie das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der [X.] Entscheidung auszusetzen ist. Sollten die vom Antragsteller in sei-nen Anträgen vom 13.
März 2016 und vom 27.
März 2016 aufgeführten zahlrei-chen Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sein, wäre entweder das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, oder das zuständige Beschwer-degericht zuständig. Sollten die Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre ein Antrag nach §
307 Abs. 2 [X.] unzulässig.
Fischer Appl Krehl

Eschelbach

Bartel

13

Meta

2 ARs 84/16

27.09.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 2 ARs 84/16 (REWIS RS 2016, 4877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4877

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