Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 2 ARs 63/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9719

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gerichtsstand in Strafsachen: Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof


Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js 23469/16) hat gegen die Angeklagte am 28. Dezember 2015 durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,-- Euro verhängt. Auf die Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] und den Antrag vom 6. Oktober 2016, das Verfahren an das für den „[X.]“ zuständige [X.], zu verweisen, hat das Amtsgericht [X.] mit Urteil vom 21. November 2017 den Einspruch der zum [X.] nicht erschienenen Angeklagten gegen den Strafbefehl verworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 hat der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Berufung gegen das Urteil vom 21. November 2017 eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 8. Februar 2018 verworfen.

2

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragt der Verteidiger der Angeklagten beim [X.] die Bestimmung des [X.] - [X.] - als zuständiges Gericht für das beim Amtsgericht [X.] (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js 23469/16) anhängige Strafverfahren.

II.

3

Der [X.] hat dazu ausgeführt:

„1. Eine Entscheidung des [X.]s ist nicht veranlasst. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unstatthaft. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den [X.] nach § 13a [X.] oder als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 14 [X.] sowie einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

a) An einem zuständigen Gericht im Sinne des § 13a [X.] fehlt es, wenn die Anwendung der §§ 7-11a, 13 [X.] oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt. Der Weg für die Anwendung von § 13a [X.] ist dabei erst dann eröffnet, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht anhand teleologischer Erwägungen durch die erweiterte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung begründet werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27. Auflage, 2016, § 13a Rn. 4). Hier wäre bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls eine Zuständigkeit am Wohnort der Angeklagten begründet (§ 8 Abs. 1 [X.]).

b) Eine Entscheidung durch den [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 14 [X.] ist nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] ist beim Erlass des Strafbefehls erkennbar von seiner Zuständigkeit ausgegangen (§ 408 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und kein anderes Gericht an dem Verfahren beteiligt worden.

c) Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes zuständiges Gericht im Sinne des § 12 Abs. 2 [X.] scheidet aus, da dieser nur bis zum Erlass des Urteils, also nicht im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 1985 - 2 [X.] -, [X.]St 33, 111 ff.).

2. Der [X.] ist auch nicht zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] berufen. Zwar können Rechtsmittelgerichte die Sache nach § 328 Abs. 2 [X.] und § 355 [X.] an das zuständige Gericht verweisen, wenn das angefochtene Urteil von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassen worden war. Der [X.] ist jedoch kein Rechtsmittelgericht im Instanzenzug gegen ein Urteil des Strafrichters.

3. Dahinstehen kann, dass die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 1969 - 2 [X.] -, [X.]St 23, 79 ff.) und eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, da das [X.] im vorliegenden Verfahren weder nach § 74 Abs. 1 [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs noch nach § 74 Abs. 3 [X.] für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts zuständig wäre (§ 74c Abs. 1 [X.]).“

4

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer     

        

Appl     

        

Krehl 

        

Bartel     

        

Grube     

        

Meta

2 ARs 63/18

03.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 7 StPO, § 8 StPO, § 9 StPO, § 10 StPO, § 11 StPO, § 11a StPO, § 12 Abs 2 StPO, § 13 StPO, § 13a StPO, § 14 StPO, § 328 Abs 2 StPO, § 355 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 2 ARs 63/18 (REWIS RS 2018, 9719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9719

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 63/18 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 295/18 (Bundesgerichtshof)

Sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte


2 ARs 97/18 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeitsbestimmung bei Todesermittlungsverfahren


2 ARs 177/20 (Bundesgerichtshof)

Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Verdacht des Totschlags gegenüber einem deutschen Staatsbürger im Ausland


2 ARs 254/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 63/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.