Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. 2 ARs 359/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14451

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[X.]:[X.]:BGH:2017:080317B2ARS359.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 359/16
2 AR 241/16

vom
8. März
2017
in der Strafvollstreckungssache
gegen

Az.: 5 BWL 178/16 (5 Ds 43 Js 21873/08) [X.]
Az.: 211 AR 6/16 Landgericht [X.]
Az.: R910 [X.] Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: [X.] 13a [X.] ([X.])

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 8. März
2017
beschlossen:

Für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Vollstreckung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 2.
April 2009

5 Ds 43 Js 21873/08

und seines Beschlusses vom 14.
Dezember 2009 beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] bei dem [X.] ([X.]) zuständig.

Gründe:
I.
Der Verurteilte wurde durch Urteil des [X.]

Ju-gendrichter

vom 2. April 2009

5 Ds 43 Js 21873/08

unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des [X.] vom 10.
Februar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zu einer Geldbuße verurteilt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 bildete das [X.] aus den Einzelstrafen in den genannten Entscheidungen und einem zwi-schenzeitlich ergangenen Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn [X.] neben einer gesonderten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Mit Beschluss vom 26.
Juni 2012 setzte das [X.] die Vollstreckung eines Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Es folgte jedoch die Vollstreckung anderer Freiheitsstrafen gegen den Verurteilten. Dazu befand er sich in der [X.] vom 29. April 2015 bis zum 30. November 2015 1
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in der [X.] ([X.]), danach in der [X.].
Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 22. Juli 2015 bei dem Amtsge-richt [X.] beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 2. April 2009 in der [X.] vom 14.
Dezember 2009 zu widerrufen. Das Amtsge-richt [X.] hat die Sache dem Landgericht [X.] vorgelegt, das eine Übernahme abgelehnt hat. Nach Aktenrückgabe hat das [X.] mit Beschluss vom 20. Juni 2016 die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, an die [X.] des [X.] verwiesen. Diese hat ebenfalls die Übernahme der Sache abgelehnt und angemerkt, die Sache sei dort nicht an-hängig geworden. Mit Beschluss vom 6. September 2016 hat das [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständi-gen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des [X.] und der Landgerichte [X.] und [X.] zur Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage berufen.
2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] bei dem Amtsgericht
Lingen ([X.]).
Für die Beantwortung der Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zuständig ist, gilt der Grundsatz, dass für anstehende Entscheidungen diejenige Strafvollstreckungskammer zu-ständig ist, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der sich der Verur-3
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teilte befindet oder zuletzt befand. Maßgeblich ist der [X.]punkt der erstmaligen Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Juni 2013

2 [X.], [X.], 390 f.).
Der Angeklagte befand sich zur [X.] der Befassung des [X.] mit dem Widerrufsantrag in dessen Gerichtsbezirk in Haft. Spätes-tens mit Eingang der Akten bei dem [X.] am 21. August 2015 wurde die dortige Strafvollstreckungskammer des [X.] mit der Sache befasst (§
462a Abs.
1 Satz
1 StPO). Darauf, ob die Akten zu die-sem [X.]punkt vollständig waren, insbesondere ob der [X.] auch das Bewährungsheft vorlag, kommt es nicht an. Auch setzt die gesetzliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO kei-nen förmlichen Abgabebeschluss des bisher mit der Sache befassten Gerichts voraus.
Die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts wirkt bei einer späteren Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem an-deren Landgerichtsbezirk fort, solange
über diese Frage nicht abschließend 7
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entschieden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8.
Dezember 2016

2 ARs 5/16, [X.], 86, 87 f.). Daher ist die Verlegung des Verurteilten in die [X.] nach dem 30.
November 2015 unerheblich.
[X.] Dr. Appl ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
[X.] Zeng

Bartel

Grube

Meta

2 ARs 359/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. 2 ARs 359/16 (REWIS RS 2017, 14451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14451

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2 ARs 227/13

2 ARs 5/16

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