Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2004, Az. V ZR 343/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3393

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/02 Verkündet am: 30. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. September
2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 für die [X.] vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gerichtete Hilfsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 29.606,84 • zu zahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem [X.] erwarb die Kläge-rin von der Beklagten ein als "[X.]" bezeichnetes Grundstück, das jedoch nicht an eine Wasserfläche angrenzt und auch keinen Zugang zum Wasser hat. Sie hat deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 64.316,11 DM sowie weiter verurteilt, den [X.] anzuweisen, den auf einem [X.] hinterlegten Kaufpreis von 430.000 DM an die Klä-gerin auszukehren; die auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags und der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens gerichteten Klageanträge hat es zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie ihren auf die Feststellung der Nichtigkeit des [X.] gerichteten Antrag weiter verfolgt und darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 197.451,02 •, hilfsweise zur Zahlung von Verzugs-zinsen auf den Kaufpreis in gesetzlicher Höhe für die [X.] vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001, und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiteren Verzugsschadens beantragt hat, sind erfolglos geblieben.

Mit der von dem [X.] - beschränkt auf die Abweisung des [X.] - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

- 4 - Entscheidungsgründe:
[X.]

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hilfsantrag darauf ge-richtet, den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrag mit einem Zins-schaden aufzufüllen. Das bleibe jedoch ohne Erfolg, weil die Höhe des Zinsan-spruchs in dem Antrag nicht beziffert ist.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

I[X.]
1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Übergang von der erstin-stanzlich erhobenen Feststellungsklage betreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu der Leistungsklage mit einem Haupt- und Hilfsantrag zulässig war, §§ 557 Abs. 2, 555 Satz 1, 268 ZPO.

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den Inhalt und die rechtliche Tragweite des [X.] verkannt hat.

a) Zutreffend hat es allerdings den von der Klägerin wegen der von ihr vermißten Entscheidung über den Hilfsantrag gestellten Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Ur-teilsergänzung nach § 321 ZPO nicht vorliegen. - 5 -

Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO von einer [X.] geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ist übergangen, wenn das von der [X.] mit ei-nem bestimmten Antrag in den Prozeß eingeführte Verlangen, also ein [X.] im prozessualen Sinn, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist; § 321 ZPO setzt somit eine Entscheidungslücke voraus und dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils ([X.], Urt. v. 25. Juni 1996, [X.], NJW-RR 1996, 1238 m.w.N.; Urt. v. 5. Februar 2003, [X.], [X.], 1396, 1397). Hier hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag jedoch - wenn auch fehlerhaft (siehe die nachstehenden Ausführungen unter b) und 3.) - beschieden. In einem solchen Fall kann die beschwerte [X.] das Urteil nur mit einem zulässigen Rechtsmittel angreifen ([X.], Urt. v. 5. Februar 2003, [X.]O).

b) Rechtlich nicht haltbar ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag lediglich den mit dem Hauptantrag ver-langten [X.] mit dem gesetzlichen Zinsanspruch "auffüllen" wollte. Dafür gibt es weder in dem [X.] der Klägerin noch in der Antragsstel-lung irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr liegt hier ein Fall der eventuellen Klagenhäufung vor.

[X.]) Die Klägerin hat den von ihr mit 197.451,02 • bezifferten Hauptan-spruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) sowohl auf ein [X.] der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen als auch - in Höhe von 78.155,87 • - auf den Verzug der Beklagten wegen der nicht fristgemäßen Freigabe des auf dem [X.] hinterlegten Kaufpreises gestützt. [X.] 6 - sätzlich hat sie, "soweit das Gericht den soeben ... erläuterten Schaden aus entgangenem Gewinn nicht für nachgewiesen hält", hilfsweise den gesetzli-chen Verzugszins auf den Kaufpreis in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab dem 4. Juli 2000, spätestens jedoch ab Rechtshängigkeit der Klage vor dem [X.], bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht. Bereits dieses Vorbringen in der Begründung der Anschlußberufung schließt die An-nahme des Berufungsgerichts aus, daß die Klägerin ihren bezifferten Anspruch sowohl mit entgangenem Gewinn als auch mit Verzugszinsen auf den [X.] begründet hat. Vielmehr zielt der Vortrag darauf ab, daß die Klägerin zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichem Inhalt geltend machen wollte.

[X.]) Das kommt auch in der Antragsstellung deutlich zum Ausdruck. Der Hauptantrag betrifft den bezifferten Ersatzanspruch, der Hilfsantrag die [X.] von Verzugszinsen auf den Kaufpreis. Es liegen somit verschiedene Streitgegenstände im Verhältnis einer zulässigen Eventualklagenhäufung vor. Hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den bezifferten [X.] mit dem Zinsanspruch "auffüllen" wollen, wäre der Hilfsantrag gegenstandslos geworden. In diesem Fall hätte die Klägerin ausschließlich den bezifferten Hauptantrag stellen dürfen und den Anspruch auch auf die gesetzli-chen Zinsen stützen müssen.

3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht auf die nach seiner Auffassung erforderliche Bezifferung des [X.] hingewiesen hat. Dieser Hinweis wäre aber zur Vermeidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) notwendig gewesen. - 7 - a) Zahlungsklagen sind grundsätzlich zu beziffern. Die Berechnung darf jedoch u.a. dann offen bleiben, wenn sie dem Kläger unmöglich ist ([X.], Urt. v. 13. März 1967, [X.], NJW 1967, 1420, 1421). Für einen Zinsantrag genügt deshalb die Angabe des Prozentsatzes und des Zinsbeginns, wenn - wie regelmäßig bei Zinsanträgen im Sinne des § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO - das Ende des [X.] nicht feststeht. Ob Zinsen, die für einen begrenzten [X.]-raum verlangt werden, in dem Klageantrag beziffert werden müssen, weil der Kläger sie berechnen kann (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 1967, [X.]O; [X.], 2. Aufl., § 253 Rdn. 131), oder ob es für die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte Bestimmtheit des Klageantrags genügt, daß sie be-zifferbar sind ([X.], [X.] § 253 ZPO Nr. 2), bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht ankommt. Denn die Klägerin brauchte aufgrund ihres [X.] und der Antragstellung nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht den Zinsanspruch nicht als eigenständigen prozessualen Anspruch, sondern nur als unselbständigen Faktor des Hauptanspruchs werten und die Beziffe-rung verlangen würde. Es war daher zur Vermeidung einer Gehörsverletzung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ([X.] NJW 1996, 45, 46).

b) Auf dem Verstoß beruht das angefochtene Urteil. Die Revision führt aus, daß die Klägerin nach einem Hinweis des Berufungsgerichts die Selb-ständigkeit des Anspruchs betont und den gesetzlichen Zinssatz von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über-leitungsgesetzes für die [X.] vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 [X.] hätte. Sie hätte dazu vorgetragen, daß der Basiszinssatz im Juli und August 2000 3,42 %, von September 2000 bis August 2001 4,26 % und von September 2001 bis Dezember 2001 3,62 % betragen habe. Daraus hätte die - 8 - Klägerin Verzugszinsen von 58.313,02 DM ([X.] •) errechnet und den Hilfsantrag dahingehend formuliert, daß die Beklagte zur Zahlung von [X.] gem. § 288 BGB a.F. in dieser Höhe zu verurteilen sei.

4. Nach alledem hat das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand, als der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerich-tete Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Da wegen der [X.] rechtskräftig feststeht, daß die Beklagte zur Freigabe des auf dem [X.] hinterlegten Kaufpreises von 430.000 [X.] war, das Berufungsgericht fehlerfrei weiter festgestellt hat, daß sich die Beklagte ab dem 4. Juli 2000 in Verzug befand und die von der Klägerin in der Revisionsbegründung dargelegten Zinssätze richtig sind, bedarf es für die Entscheidung über den Hilfsantrag keiner weiteren Feststellungen. Der [X.] kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zu der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 29.606,84 • an die Klägerin.
- 9 - II[X.]
[X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

[X.]Tropf

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Meta

V ZR 343/02

30.04.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2004, Az. V ZR 343/02 (REWIS RS 2004, 3393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3393

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