Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 210/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1906

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 210/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2006, berichtigt durch Beschluss vom 12. März 2007, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.182.049,41 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein [X.] dafür, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts [X.] gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus 2 - 3 - damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Um dies beurteilen zu können, müssen die Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die für ihn nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaft-lichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat ([X.], 311, 317; [X.], [X.]. v. 13. Januar 2005 - [X.] ZR 455/00, [X.], 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, [X.], 1925, 1926; v. 23. November 2006 - [X.] ZR 21/03, [X.], 419, 421 Rn. 23; v. 26. Juni 2008 - [X.] ZR 145/05, [X.], 1432, 1434 Rn. 23; [X.] in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], 2. Aufl. Rn. 999 ff). Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so bewirkt sie keine Beweis-lastumkehr. Vielmehr kann der Berater die Vermutung entkräften, indem er [X.] beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen ([X.], 311; [X.] aaO Rn. 1006). Das Berufungsgericht ist insoweit von dieser Rechtsprechung abgewi-chen, als es eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Beklagten ange-nommen hat. Hierauf beruht das [X.]eil aber nicht. Das Berufungsgericht hat bei der Entkräftung des Anscheinsbeweises keine Beweislastentscheidung zu Las-ten der Beklagten getroffen, sondern den Sachvortrag der Beklagten nicht für eine Entkräftung der Annahme ausreichen lassen, dass nur ein Verhalten des [X.] bei sachgerechter Beratung denkbar gewesen wäre. 3 2. Das Berufungsgericht hat ersichtlich im Hinblick auf die von ihm [X.] als verletzt angenommenen [X.] eine Belehrungsbedürftig-keit des [X.] geprüft und unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb des bestehenden unbeschränkten Mandats bejaht. Einen Obersatz, dass für die 4 - 4 - Beratungsbedürftigkeit nicht auf den konkret zu erteilenden Rat, sondern auf die generelle Beratungsbedürftigkeit hinsichtlich des [X.] abzustellen sei, hat das Berufungsgericht auch nicht stillschweigend aufgestellt. Es handelt sich um eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, die auch dann, wenn sie unzutreffend wäre, keine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründet. 3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor. Für die Annahme des Berufungsgerichts, das Verstreichenlassen der [X.] zum 1. März 2002 beruhe auf einer anderen Interessenlage, war die - dem unstreitigen Parteivortrag möglicherweise widersprechende - Erwägung, die damaligen [X.] seien für [X.]von Vorteil gewesen, nicht tra-gend. Die Interessenlage war schon deshalb eine andere, weil der Kläger we-gen des an ihn gerichteten Faxschreibens vom 27. Februar 2002 nicht befürch-ten musste, dass er nach Fristablauf das Angebot nicht mehr würde annehmen können. Auch der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Schaden erlitten, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zugrunde. Es hat das Schreiben vom 27. Februar 2002 und den hierauf bezogenen Sachvor-trag der Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu [X.] (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb verletzt das Gericht auch dann nicht das rechtliche Gehör einer Partei, wenn es der von ihr gewünschten Auslegung einer Urkunde nicht folgt, sondern eine andere ver-tretbare Auffassung als zutreffend erachtet. 5 Schließlich ergibt sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus dem [X.], dass das [X.] im [X.] der [X.]. GmbH gegen den hiesigen Kläger die Klage abgewiesen hat, weil die [X.] zum 1. März 2003 konkludent aufgehoben worden sei. Falls dieses [X.] - 5 - teil rechtskräftig sein/werden sollte, hätte die dort erfolgte [X.] ge-genüber den hiesigen Beklagten keine Wirkung zu Ungunsten der Hauptpartei, also des hiesigen [X.] (vgl. [X.]Z 100, 257, 260 ff.). Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2005 - 14d [X.][X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - [X.] [X.] -

Meta

IX ZR 210/06

18.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 210/06 (REWIS RS 2008, 1906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1906

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