Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 72/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 573

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 72/05 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.309,64 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugen [X.]und [X.]verletzt nicht das Recht der Kläge-rin auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat deren Aussagen zur [X.] - 3 - nis genommen und bei der Urteilsfindung erwogen. Das entsprechende [X.] der Klägerin und ihr Beweisantritt sind also berücksichtigt worden (vgl. [X.], [X.], 131). Willkür bei der Beweiswürdigung macht die Beschwerde nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. 3 2. Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung entgegen der [X.] der Beschwerde auch nicht den unrichtigen Rechtssatz zugrunde ge-legt, eine Vereinbarung, mit der eine Verbindlichkeit der Masse begründet wer-den solle, setze eine ausdrückliche Erklärung des Insolvenzverwalters voraus. Dies zeigt auch eindeutig die auf [X.] des Berufungsurteils wiedergegebene Fragestellung an den Beklagten. Diese setzt zwingend voraus, dass das [X.] auch eine konkludente Willenserklärung für ausreichend erachtete. 4 3. Soweit das Berufungsgericht meint, es habe keine Veranlassung [X.], an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, ist dies al-lerdings jedenfalls dann unzutreffend, wenn das fragliche Gespräch, wie von den Zeugen [X.]angegeben, im Mai 2001 stattfand. Der Beklagte hatte ausgeführt, es habe für die Insolvenzmasse schon deshalb kein Anlass bestan-den, die Kosten für die Räumung der [X.] zu übernehmen, weil hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe. 5 An der Grundlage dieser Aussage zu zweifeln, bestand Anlass, weil im Mai 2001 nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der [X.] eine Masseverpflichtung war (vgl. [X.], 304; 127, 156, 165). Diese Rechtsprechung war erst am 5. Juli 2001 geändert worden ([X.], 252, 256). 6 - 4 - Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die Aus-sage des Beklagten für unerheblich gehalten, weil bereits die beiden Zeugen [X.]nicht hätten bestätigen können, dass der Beklagte eine Kostenübernah-me erklärt hatte. 7 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. 8 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2002 - 2/7 O 335/01 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 120/02 -

Meta

IX ZR 72/05

29.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 72/05 (REWIS RS 2007, 573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 573

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