Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 215/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 449

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[X.] BESCHLUSS [X.]/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3 Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzfor-derung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.]LG Bonn - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 103.882,50 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, an dem zur Sicherung eines dem Beklagten gewährten [X.] eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Beklagten tilgte sie das Darlehen und erhielt die [X.] für die Grundschuld. Im vorliegenden Rechts-streit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung ihrer Aufwendungen vom Beklagten persönlich. Das [X.] hat den [X.] im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage teils als unzulässig, teils als derzeit unbegründet abgewiesen. 1 - 3 - I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Der Rückgriffsanspruch der Klägerin stellt jedenfalls eine Insolvenzfor-derung dar, unabhängig davon, ob er aus der Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld, aus den Vorschriften über die berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB) hergeleitet wird oder ein Forderungsübergang vorliegt. Die [X.]forderung, welche die Klägerin beglichen hat, stellte eine [X.] dar. Für den Rückgriffsanspruch kann nichts anderes gelten. Die Tilgung einer Insolvenzforderung kann nicht das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zur Folge haben (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 38 Rn. 112). Die Zulassung der Revision würde daher nur zur Abweisung der Klage als unzulässig statt als der-zeit unbegründet führen. Daran hat die Klägerin kein rechtlich schützenswertes Interesse. 3 2. Auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Insbesondere kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht Teile des unstreitigen Sachverhalts aus Gründen 4 - 4 - des materiellen Rechts für unerheblich gehalten hat. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. [X.] Raebel Kayser [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 2 O 485/05 - [X.], Entscheidung vom 31.10.2006 - 25 U 5/06 -

Meta

IX ZR 215/06

06.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 215/06 (REWIS RS 2007, 449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 449

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25 U 5/06

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