Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 201/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 987

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 201/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juli 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 56.836,74 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. November 2002 ist am 24. Mai 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin we-gen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die dagegen erhobene sofortige Be-schwerde hat das [X.] durch den angefochtenen [X.]uss zurückge-wiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Fälligkeit der Kreditrückzahlung an die Gläubigerin, welche die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründe, sei zu seiner vollen Überzeugung festgestellt. Zwar [X.] die Parteien einig gewesen, dass der Kredit aus Verkaufserlösen der mo-1 - 3 - dernisierend instandgesetzten Wohnungen zurückgezahlt werden sollte. Dies habe aber nur für die Art und Weise der Tilgung, nicht für die bestimmte Lauf-zeit des Kredits Bedeutung haben sollen. Hinsichtlich der Vertragsdauer sei es bei der schriftlich vereinbarten Befristung bis zum 31. August 2002 geblieben. Ob die Gläubigerin zur Verlängerung des [X.] verpflichtet gewe-sen sei, könne dahinstehen, weil die Schuldnerin jedenfalls nicht um eine Ver-längerung nachgesucht, sondern sich stattdessen um eine Umschuldung [X.] habe. In ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr [X.], den Eröffnungsbeschluss aufheben zu lassen, weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine [X.] gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 1. Nach § 14 [X.] ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenz-grund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröff-net werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts fest-steht ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 207/04, [X.], 247 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 12/06, [X.] 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - [X.] ZB 141/06, [X.], 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den [X.] zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt 3 - 4 - ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 79/06, [X.], 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewi-chen, weil es die hier streitige Fälligkeit der nicht vollstreckbaren Gläubigerfor-derung in freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt hat. 2. Die Schuldnerin hat die Fälligkeit ihrer Kreditverbindlichkeit gegenüber der antragstellenden Gläubigerin schon nicht in erheblicher Weise bestritten. Auch das entsprechende Vorbringen ihrer Rechtsbeschwerde geht ins Leere. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits bei Eingang des [X.] der weiteren Beteiligten zu 2 am 26. November 2002 infolge der Kreditfälligkeit zahlungsunfähig war, sondern erst die Eröffnung des [X.] setzt den Eröffnungsgrund im Zeitpunkt dieser hier am 24. Mai 2003 ergangenen Entscheidung voraus (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 204/04, [X.], 1957, 1958 f, z.[X.]. in [X.]Z 169, 17 ff). Es würde offensichtlich jeder Grundlage entbehren, wenn die Schuldnerin behaupten [X.], auch zu diesem Zeitpunkt seien die mit letzter Zahlungsfrist bis Ende Sep-tember 2002 zurückgeforderten Kreditmittel noch nicht fällig gewesen. Im Eröff-nungszeitpunkt wäre auch eine hierdurch in Gang gesetzte ordentliche [X.] gemäß Art. 229 § 5 EGBGB, § 609 Abs. 2 BGB a.F. längst abgelau-fen gewesen. Die Schuldnerin macht selbst nicht geltend, dass ihre berechtig-ten Interessen einer Rückforderung des Kredits noch im [X.] hätten. 4 - 5 - II[X.] Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 ([X.], 47) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 ([X.] I S. 390). Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert der [X.] zur [X.] (ebenso jetzt § 58 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG vom 5. Mai 2004). Im nicht abgeschlossenen Verfah-ren ist der Wert der Masse zu schätzen. Sie ergibt sich hier aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 18. August 2003, in welchem vorläufig und schätzweise eine freie Masse von 56.836,74 • ausgewiesen worden ist. 5 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 IN 438/02 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2003 - 7 [X.]

Meta

IX ZB 201/03

08.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 201/03 (REWIS RS 2007, 987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 987

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