Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3826

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung: Bemessung der Höhe des Schadensersatzes für die unberechtigte kommerzielle Nutzung eines Sportwagenfotos durch Veröffentlichung auf Facebook; zusätzlicher Ausgleich für fehlende Urhebernennung


Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nahm bei einer Veranstaltung des Beklagten in [X.] am 3. Oktober 2014 das nachfolgend eingeblendete Foto eines Sportwagens auf.

Abbildung

2

Er veröffentlichte dieses Foto auf [X.]. Der Beklagte verwendete das Foto in bearbeiteter und insbesondere mit Schriftzügen für seine Veranstaltung "[X.]" am 8. August 2015 versehener Form, um damit auf seiner Webseite wie nachfolgend eingeblendet zu werben:

Abbildung

3

Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte unter dem 12. Juni 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall der öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigung des Fotos des [X.] ab, wobei er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe versprach. Am 30. Juni 2015 konnte das mit der Werbung für die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf der Seite [X.].    .de aufgerufen werden.

4

Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite Schadensersatz im Wege der Lizenz-analogie in Höhe von 450 €, weitere 450 € als Verletzerzuschlag in Höhe von 100% wegen fehlender Namensnennung und Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10.000 € in Höhe von 887,03 €. Wegen der Verwendung des [X.] auf der Internetseite [X.].    .de verlangt der Kläger vom Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € und die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € für die Aufforderung an die Betreiberin dieser Internetseite zur Entfernung des [X.]. Außerdem begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 258,17 € und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 aus einem Gegenstandswert von 4.858,47 €.

5

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € und eines Zuschlags wegen fehlender Namensnennung von weiteren 100 € sowie von Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 €, also insgesamt zur Zahlung von 771,44 € verurteilt, zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe. Weitere 147,56 € hat es dem Kläger als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Ansprüche wegen der Verwendung des [X.] auf der Internetseite [X.].    .de hat das Amtsgericht abgewiesen.

6

Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf diese Teilabweisung eingelegte Berufung des [X.] zurückgewiesen.

7

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen den [X.]n einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zuzüglich Verletzerzuschlag in Höhe von insgesamt 200 € und auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 € gemäß § 97 Abs. 1 und 2, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 16, § 19a und § 13 [X.]. Zudem könne der Kläger weitere 147,56 € für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung verlangen. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:

9

Der [X.] habe das Recht des [X.] als Fotograf des [X.] verletzt, indem er das Foto vervielfältigt und in bearbeiteter Form auf seiner [X.]seite zum Zweck der Werbung für seine Veranstaltung am 8. August 2015 öffentlich zugänglich gemacht habe. Der danach vom [X.]n geschuldete Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sei mit 100 € im Hinblick auf die Qualität des [X.] und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung durch den [X.]n angemessen bewertet. Wegen der fehlenden Nennung des [X.] als Urheber stehe diesem ein weiterer Betrag von 100 € zu. Für die berechtigte Abmahnung des [X.]n mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2015 könne der Kläger außerdem eine 1,3-Gebühr nach [X.] 2300 aus einem Gegenstandswert von 6.000 € zuzüglich Auslagenpauschale von 20 € nach [X.] 7002 und Umsatzsteuer gemäß [X.] 7008, insgesamt also 571,44 €, beanspruchen. Der Gegenstandswert sei mit 6.000 € im Hinblick auf die Umstände des Sachverhalts angemessen und ausreichend bemessen.

Wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des [X.] des [X.] auf der [X.]seite [X.].    .de stünden dem Kläger dagegen keine Ansprüche gegen den [X.]n zu. In der Unterlassungserklärung vom 12. Juni 2015 habe sich der [X.] strafbewehrt lediglich verpflichtet, das Foto nicht selbst öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.

Die vom Amtsgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 157,56 € könne der Kläger verlangen, weil sich der [X.] jedenfalls mit der Leistung der Abmahnkosten in Verzug befunden habe, als ihn der Kläger unter dem 30. Juni 2017 erneut anwaltlich zur Zahlung aufgefordert habe.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht über die Verurteilung durch das Amtsgericht hinausgehende Ansprüche des [X.] als unbegründet angesehen.

I. Ansprüche des [X.] gegen den [X.]n wegen der [X.] des Fotos auf dessen eigener [X.]seite bestehen allein in dem durch das Berufungsgericht zuerkannten Umfang.

1. Der Kläger kann für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung seines Fotos durch den [X.]n auf dessen eigener [X.]seite im Wege der Lizenzanalogie keinen über 100 € nebst Zinsen hinausgehenden Schadensersatz verlangen.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger das jedenfalls nach § 72 [X.] geschützte Foto am 3. Oktober 2014 aufgenommen hat. Durch die Vervielfältigung des [X.] und die öffentliche Zugänglichmachung auf seiner [X.]seite hat der [X.] das Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 [X.]) sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a [X.]) des [X.] verletzt. Die Verletzung erfolgte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, zumindest fahrlässig. Der [X.] hätte seine fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nutzung des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.

b) Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus § 16 Abs. 1, § 19a [X.] im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 [X.] auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Berechnung des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geschuldeten Schadensersatzes auf Grundlage der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft [X.] ([X.]) abgelehnt.

(1) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, [X.], 136 Rn. 23 = [X.], 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - [X.], ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 407 Rn. 25 = [X.], 319 - [X.]; [X.], ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im [X.] wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des [X.] ankommen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - [X.]). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der [X.] verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des [X.] erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], [X.] 2016, 142, 144).

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur [X.] der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu ([X.], [X.] 2010, 560; [X.], [X.] 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen [X.]raum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. [X.], [X.], 136 Rn. 27 - Pressefotos; [X.], ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild, st. Rspr.).

(2) Das Berufungsgericht war danach nicht gehalten, die [X.] bei seiner Schadensschätzung heranzuziehen.

Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung [X.], einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten [X.] branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. [X.], [X.], 623 Rn. 36 - [X.]).

Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür ersichtlich, dass die [X.] üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im [X.] Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (vgl. auch [X.], [X.], 920 [juris Rn. 45]; [X.], [X.] 2014, 87 = ZUM-RD 2014, 165 [juris Rn. 6]; [X.], [X.] 2016, 142, 143).

bb) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls rechtsfehlerfrei mit 100 € bemessen.

(1) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. [X.] ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 184 Rn. 44 = [X.], 66 - [X.], mwN).

(2) Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger von dem [X.]n für die unberechtigte Nutzung seines [X.] im [X.] einen Betrag von 100 € verlangen kann.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es sich um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 € sei die Qualität dieses [X.] und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung durch den [X.]n angemessen berücksichtigt. Der Kläger teile keine Umstände mit, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 € übersteigenden Betrag als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm bei der Schadensermittlung durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des [X.] zur farblichen und kompositorischen Ausgewogenheit des Fotos, zu den Proportionen und zur Wahl des Bildausschnitts sowie zur Tiefenschärfe und Beleuchtung unberücksichtigt gelassen hat. Es konnte vielmehr auf Grundlage der vorgelegten Farbabbildung davon ausgehen, dass der Kläger ohne kompositorische Inszenierung das Fahrzeug schlicht so fotografiert hatte, wie es ohne weiteres im Wege eines Schnappschusses anlässlich der Veranstaltung am 3. Oktober 2014 fotografiert werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der dem Berufungsgericht vorgelegten und von ihm gewürdigten Abbildung des Fotos zahlreiche Elemente ergeben, die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen. Dies sind der abgeschnitten und störend in das Bild links hereinragende Einkaufswagen, der darüber befindliche abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem ebenfalls abgeschnittenen Buchstaben "e" in offenbar orangener Farbe, der von dem Motiv des Sportwagens am rechten Bildrand wegweisende Pfeil, das über der Windschutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne [X.], die blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenster sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil. Alle diese Elemente sind - offenbar aus ästhetischen Gründen - in der als Verletzungsform beanstandeten [X.] des Fotos des [X.] auf der [X.]seite des [X.]n nicht wiedergegeben. Unter diesen Umständen lässt es keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts erkennen, dass es von der vom Kläger beantragten Beweisaufnahme zur professionellen Qualität des Fotos Abstand genommen hat (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung der Qualität der Fotografie besondere Fachkunde hätte in Anspruch nehmen müssen.

2. Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, [X.], 780 Rn. 36 bis 40 = [X.], 972 - Motorradteile, mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.

3. Der Kläger kann nach § 97a Abs. 3 Satz 1 [X.] ferner den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der [X.] des [X.] auf der eigenen [X.]seite des [X.]n in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bemessung des [X.] der Abmahnung durch das Berufungsgericht mit 6.000 € nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Für den Gegenstandswert der Abmahnung ist es ohne Bedeutung, dass der [X.] außergerichtlich zunächst urheberrechtliche Ansprüche des [X.] zurückgewiesen hat. Die gewerbliche Nutzung des Fotos durch den [X.]n ist vom Berufungsgericht bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt worden.

4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger könne gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB Ersatz für die zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € verlangen. Der [X.] habe sich bei der erneuten anwaltlichen Zahlungsaufforderung durch den Kläger mit der Zahlung der Abmahnkosten für die Bereitstellung des [X.] auf seiner eigenen [X.]seite in Höhe von 571,44 € in Verzug befunden. Der Betrag von 147,56 € ergebe sich mit 104 € aus einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 RVG [X.] und einem Gegenstandswert bis 1.000 €, zuzüglich 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG [X.] sowie 19% Umsatzsteuer in Höhe von 23,56 €. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Wegen [X.] des Fotos auf der [X.]seite [X.].    .de kann der Kläger weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.

1. Der [X.] hat das Lichtbild auf der [X.]seite [X.].    .de weder selbst noch durch einen unselbständig handelnden [X.] öffentlich zugänglich gemacht.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die [X.]seite [X.].    .de werde nicht vom [X.]n, sondern von einem Diensteanbieter im Sinne von § 10 TMG betrieben. Auf dieser Seite könnten unbekannt bleibende Nutzer Inhalte einstellen. Dementsprechend habe die Betreiberin dem Kläger nicht mitteilen können, wer das Lichtbild mit dem Schriftzug zur Werbung für die Veranstaltung des [X.]n auf ihrer Seite eingestellt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, anhand der bekannten Tatsachen könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der [X.] das Foto auf [X.].    .de selbst oder durch einen unselbständig handelnden [X.] eingestellt habe. Dafür reiche nicht aus, dass dadurch seine Veranstaltung beworben worden sei und er daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehe.

b) Die Revision meint, es sei lebensfremd und verstoße gegen Erfahrungssätze (§ 286 ZPO), dass das Berufungsgericht annehme, das mit dem Werbeaufdruck für die Veranstaltung des [X.]n versehene Bild des [X.] sei nicht von diesem selbst oder auf seine Veranlassung von einem [X.] auf [X.].    .de eingestellt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass auf dieser [X.]seite außer dem Bild auch noch eine Beschreibung der Veranstaltung in Textform veröffentlicht worden sei. Es spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Werbende dafür verantwortlich sei, wenn ein mit seinem Werbeaufdruck versehenes Bild nicht nur auf seiner eigenen, sondern auch noch auf einer fremden [X.]seite verwendet werde.

c) Damit legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das Lichtbild mit einem Werbeaufdruck des [X.]n veröffentlicht wurde und damit für dessen Veranstaltung geworben wurde. Den vom Kläger behaupteten typischen Geschehensablauf, der Grundlage eines [X.] für eine Verantwortlichkeit des [X.]n sein könnte, gibt es nicht. Im [X.] veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig reproduziert werden. Im Hinblick auf das mit dem Werbeaufdruck versehene Foto auf der [X.]seite des [X.]n liegt nicht fern, dass ein an Tuning-Events interessierter Dritter von sich aus dieses Foto verwendet haben könnte, um in einem entsprechenden Forum andere Interessierte auf die vom [X.]n angekündigte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere bei [X.]en in Termin- und [X.] im [X.]. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe die [X.] auf [X.].    .de weder selbst noch durch einen [X.] veranlasst, sei [X.]. Daran ändert auch nichts, dass durch diese [X.] die wirtschaftlichen Interessen des [X.]n gefördert wurden.

2. Durch die das Urheberrecht des [X.] an dem Foto verletzende Handlung eines [X.] hat der [X.] keine Vertragsstrafe verwirkt.

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der [X.] in der Erklärung vom 12. Juni 2015 strafbewehrt nur dazu verpflichtet, eigene Verletzungshandlungen zu unterlassen, aber ausdrücklich ausgeschlossen, für das Handeln fremder Dritter einstehen zu wollen. Die Unterlassungserklärung des [X.]n sei dem Kläger mit einem Rechtsanwaltsschreiben übersandt worden, in dem ausgeführt worden sei, die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung werde nicht abgegeben, weil danach auch verboten sein solle, "dass die Nutzung der Bilder (durch Dritte) von unserem Mandanten zugelassen wird ('sonst nutzen zu lassen')"; das gehe indes über das erforderliche Maß hinaus, weil der [X.] einen solchen Verstoß weder begangen habe noch dies zu befürchten sei. Dementsprechend sei die vom [X.]n am 12. Juni 2015 abgegebene Unterlassungserklärung darauf beschränkt gewesen, das Foto des [X.] "ohne Einwilligung der [X.] öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen". Der Kläger habe das Angebot des [X.]n auf Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung in dieser Form mit Schreiben vom 15. Juni 2015 angenommen.

b) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen diese Beurteilung ein, das [X.] eines urheberrechtlichen Störers sei dahingehend auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasse, den durch das Einstellen von Fotografien in das [X.] geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit dies dem [X.]n möglich und zumutbar sei (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 258 Rn. 66 = [X.], 356 - CT-Paradies).

aa) Ausgangspunkt für die Bestimmung der vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten des [X.]n ist die Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung. Die Auslegung eines [X.] richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille ([X.], Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.], 595 Rn. 28 = [X.], 587 - Vertragsstrafenklausel). Die Auslegung individueller Vertragsstrafenvereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind ([X.], [X.], 258 Rn. 56 - CT-Paradies, mwN).

bb) Derartige Fehler weist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht auf.

(1) Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2003 - [X.], [X.], 889 [juris Rn. 19 f.] = WRP 2003, 1222 - [X.]-Reservierungssystem). Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit - gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.], 1183 Rn. 11 = [X.], 1346). Im Streitfall fehlt es nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an der zweiten Voraussetzung.

(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich zudem schon im Hinblick auf den von der Vorformulierung des [X.] gerade abweichenden Wortlaut der Unterlassungserklärung und die dazu abgegebenen Erläuterungen der Rechtsanwälte des [X.]n als richtig. Dass diese Auslegung auch dem Verständnis des [X.] entsprach, ergibt sich aus der Annahmeerklärung des [X.] vom 15. Juni 2015, in dem dieser betont, die Unterlassungspflicht des [X.]n erstrecke sich auch auf die [X.] des Bilds durch Dritte "auf Veranlassung Ihrer Mandantschaft". Danach ist der Kläger bei Annahme der Unterlassungserklärung selbst davon ausgegangen, dass die Unterlassungserklärung keine vom [X.]n nicht veranlasste [X.] der Bilder durch Dritte umfasste.

c) Stellt danach die [X.] des Fotos durch selbständig handelnde, fremde Dritte schon keine Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung dar, so ist für den eingeklagten Anspruch auf Vertragsstrafe und auf Erstattung in diesem Zusammenhang angefallener Anwaltskosten unerheblich, ob der Kläger den [X.]n auf die Verwendung des Fotos auf der Seite [X.].    .de aufmerksam gemacht und ihn zur Entfernung aufgefordert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Nutzung auf [X.].    .de etwa mit Hilfe der Bildersuche bei [X.] für den [X.]n einfach festzustellen gewesen wäre.

d) Hat der [X.] nicht für die Zugänglichmachung der Fotografie auf der [X.]seite [X.].    .de einzustehen, so hat er dem Kläger auch keine Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die diesem für die Abmahnung des Betreibers jener [X.]seite entstanden sind.

III. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

        

[X.]     

        

Schwonke

        

Feddersen     

        

Schmaltz     

        

Meta

I ZR 187/17

13.09.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Leipzig, 13. Oktober 2017, Az: 5 S 47/17

§ 13 UrhG, § 15 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 72 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 3 UrhG, § 97a UrhG, § 287 ZPO, § 249 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 (REWIS RS 2018, 3826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3826

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