Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5054

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/06 Verkündet am: 11. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 [X.] Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewer-tung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst. [X.], Urteil vom 11. März 2008 - [X.]/06 - OLG [X.]

LG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Unternehmer und Fotokunst-Sammler verlangt die Unter-lassung zweier Äußerungen in einem von dem Beklagten zu 2 verfassten Artikel in der im Verlag der Beklagten zu 1 erscheinenden Zeitung "[X.]" vom 6. Oktober 2004 unter der Überschrift "Der Fotosammler im Tabakmantel" und der Nebenüberschrift "[X.] AG - [X.] (des [X.]) ...". 1 In dem Artikel wird darüber berichtet, der Kläger habe der "[X.] AG" (früher: "[X.] AG"), deren Mehrheitsaktionär und [X.] er sei, im Jahre 2003 für 100.000 • seine Fotosammlung "[X.] - 3 - macht", deren Wert hernach ein "unabhängiger, allerdings auch namenloser Gutachter" auf 60 Mio. • beziffert habe. Dadurch sei - nach einer entsprechen-den bilanziellen Bewertung - der Buchwert der Gesellschaft und damit auch der Wert der Aktie von 400 • im [X.] 2003 auf fast 3.000 • im September 2004 gestiegen. Weil allerdings der Kläger selbst 52 % der Aktien halte und weitere Pakete ihm nahe stehenden juristischen oder privaten Personen gehörten, soll-ten sich die Anleger nicht wundern, wenn es mit der [X.]-Aktie recht bald wieder nach unten gehe, in den vergangenen Tagen z.B. um 25 %. Schließlich sei die Aktie ein sehr marktenges Papier - im Grunde genommen wie eine wertvolle Fotosammlung. Denn einen Käufer zu finden, der mehr be-zahle, sei gar nicht so einfach. In dem Artikel wird weiterhin erwähnt, der Kläger habe für die [X.] auf einer Vernissage "bei [X.]" in [X.] mit Lindbergh-Auf-nahmen von den [X.] gemacht. 3 Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei [X.] gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, die folgenden Äußerun-gen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: 4 a) Die private Fotosammlung, die der Kläger 2003 für 100.000 • "seinem Tabakmantel" (d.h. der [X.] AG) vermacht habe, sei von einem na-menlosen Gutachter auf 60 Mio. • beziffert worden; 5 b) der Kläger habe für die [X.] AG "auf einer Vernissage bei [X.]" in [X.] mit [X.] von den [X.] gemacht. 6 - 4 - Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das erstin-stanzliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden [X.] zugelasse-nen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Bezeichnung des Gutachters als "namen-los" für eine rechtswidrige Schmähkritik, weil es an sachlichen Anknüpfungstat-sachen dafür fehle. Sie sei dahin zu verstehen, dass es sich um einen unbe-deutenden Sachverständigen handele. Das entspreche nicht einmal dem eige-nen Vorbringen der Beklagten und sei jedenfalls geeignet, das Ansehen des [X.] in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Behauptung, der Kläger habe mit einer Vernissage "bei [X.]" Werbung gemacht, sei unwahr und [X.] dessen Persönlichkeitsrecht, weil sie zu Spekulationen darüber führe, warum die Werbeveranstaltung nicht in Räumen des [X.] oder gerade bei [X.] durchgeführt worden sei. 8 I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 1. Der gegen die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" gerichtete Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf das Verbot unzulässiger Schmähkritik gestützt werden. 10 - 5 - a) Das Berufungsgericht ist zwar im Rahmen seiner - revisionsrechtlich in vollem Umfange nachprüfbaren (vgl. [X.]surteil vom 22. November 2005 - [X.] ZR 204/04 - [X.], 382 m.w.N.) - Auslegung der Äußerung zutreffend davon ausgegangen, dass diese angesichts des Kontextes, insbesondere der Formulierung "ein unabhängiger, allerdings auch namenloser Gutachter" von einem durchschnittlichen Leser des "[X.]es" dahin verstanden wird, dass es sich um einen in Fachkreisen weitgehend unbekannten und damit un-bedeutenden Sachverständigen handele. 11 b) Richtig ist auch, dass die Bezeichnung des Sachverständigen als "na-menlos" Elemente der Stellungnahme und des [X.] enthält und damit grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. [X.]surteil vom 16. November 2004 - [X.] ZR 298/03 - [X.], 277, 278 m.w.N.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig da-von ein, ob diese Einstufung zugleich [X.] aufweist. Denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen können (vgl. [X.]s-urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 45/05 - [X.], 249, 250 m.w.N.; [X.], NJW 2003, 1109; [X.]E 2, 325, 328), sowie auf Äußerungen, in [X.] sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt werden (vgl. [X.], [X.] 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 20/01 - [X.], 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 45/05 - [X.], 249, 250; [X.]E 61, 1, 9; 85, 1, 15; [X.] NJW 2008, 358, 359). 12 c) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. [X.]K 3, 337, 345). Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.], dem nach 13 - 6 - Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffent-lichkeit auszuwirken (vgl. [X.]E 99, 185, 193; 114, 339, 346; [X.], NJW 2003, 1856; NJW 2008, 39, 41). Dies ist bei der angegriffenen Berichterstattung der Fall, weil der Gutachter, der die Fotosammlung mit 60 Mio. • bewertet hat, als namenlos und damit nach dem von der Revision nicht beanstandeten Text-verständnis des [X.] als unbedeutend dargestellt wird. Denn da-durch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität der Bewertung der Foto-sammlung und dem dadurch verursachten enormen Kursanstieg der Aktien der [X.] AG vermittelt, was nach dem Gesamtgehalt des Artikels geeignet ist, sich negativ auf das Bild des [X.] in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil dieser als Verantwortlicher einer möglicherweise anlegerschädlichen [X.] dargestellt wird. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung zu beurtei-len, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle [X.] Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], NJW 2008, 358, 359; [X.]E 114, 339, 348 m.w.N.). d) Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es in der beanstandeten Äußerung eine unzulässige Schmähkritik am Klä-ger gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt (vgl. hierzu etwa [X.]surteil vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 45/05 - [X.], 249, 250 f. m.w.N.; [X.]K 3, 337, 345). 14 [X.]) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwä-gung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in [X.] - 7 - ger Weise verkürzt würde (vgl. [X.]surteile vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 45/05 - [X.]O; [X.] 143, 199, 209; [X.]E 93, 266, 294; [X.], NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzuläs-sigen Schmähung an (vgl. z.B. [X.]surteile [X.] 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - [X.] ZR 298/03 - [X.], 277, 279; vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 45/05 - [X.], 249, 251 und vom 11. Dezember 2007 - [X.] ZR 14/07 - [X.], 359, 362 m.w.N.; [X.]E 82, 272, 284; 93, 266, 294; [X.], NJW 2004, 590, 591). [X.]) Nach diesen Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung schon deshalb keine Schmähung des [X.] dar, weil sich die möglicherweise her-absetzende Bezeichnung als "namenlos" nicht auf ihn selbst, sondern auf einen unbekannten Sachverständigen bezieht. Auch nach dem Kontext der Äußerung steht nicht eine Herabsetzung der Person des [X.] im Vordergrund, sondern vielmehr eine Auseinandersetzung in der Sache. Bei dem fraglichen Artikel geht es im [X.] um die Frage, ob der Kläger im Wege einer zweifelhaften Bewertung seiner in die Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung durch einen "na-menlosen" Gutachter den Buchwert der [X.] AG und den Aktienkurs künstlich in eine unrealistische Höhe getrieben hat. Diese Erörterung berührt ersichtlich die Interessen von Geldanlegern und damit eine Frage von wesentli-chem Interesse für die Öffentlichkeit. Auch wenn aus dem Kontext des Artikels eine Kritik am Kläger hervorgeht, kann diese nicht allein wegen der [X.] des bewertenden Sachverständigen als namenlos als eine unzulässige Schmähung des [X.] angesehen werden, zumal dieser insoweit nur mittel-bar betroffen ist und nicht etwa persönlich diffamiert wird. Soweit Kritik an [X.] geschäftlichen Tätigkeit geübt wird, müsste diese ohnehin nach den Grund-16 - 8 - sätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung für die grundsätzlich zu-lässige Kritik an gewerblichen bzw. geschäftlichen Leistungen aufgestellt [X.] sind ([X.]surteile [X.] 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - [X.] ZR 269/85 - [X.], 184, 185 und vom 29. Januar 2002, - [X.] ZR 20/01 - [X.], 445, 446; vgl. auch [X.]E 99, 185, 196 f. = NJW 1999, 1322, 1324). e) Ist mithin die Einstufung der beanstandeten Äußerung als schlechthin unzulässige Schmähkritik verfehlt, so bedarf es einer umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [X.] und dem Grund-recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, bei der auch das [X.] der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist. Nach Lage des Falles kann der er-kennende [X.] diese Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind. 17 [X.]) Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äuße-rung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz ge-schützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. [X.]E 85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.; [X.]surteil vom 20. November 2007 - [X.] ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen [X.], der dem Werturteil zu Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. [X.]E 94, 1, 8; [X.], NJW 2008, 358, 359; vgl. auch [X.], NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; [X.]surteil vom 20. November 2007 - [X.] ZR 144/07 - [X.]O). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Ge-halt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wer-18 - 9 [X.] in den Hintergrund tritt (vgl. z.B. [X.]surteile [X.] 45, 296, 304; 139, 95, 103; vom 30. Mai 1974 - [X.] ZR 174/72 - [X.] 1974, 921). Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt ge-genüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. [X.]E 61, 1, 9 f.; [X.]K 3, 337, 344; [X.], NJW-RR 2001, 411). [X.]) So liegt es hier: Die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" ist entscheidend von dem Element des [X.] und [X.] geprägt, insbe-sondere soweit damit der Sachverständige als unbedeutend bezeichnet wird (vgl. auch [X.]surteil vom 11. Mai 1965 - [X.] ZR 16/64 - NJW 1965, 1476 zur Bezeichnung eines Verlegers als "glanzlose Existenz"). Auch soweit diese Be-zeichnung zugleich die Behauptung enthält, es handle sich bei dem vom Kläger herangezogenen um einen auf dem betroffenen Gebiet der Fotokunst und auch in Fachkreisen nicht oder kaum bekannten Gutachter, stuft sie in erster Linie diesen und nicht den Kläger negativ ein. Die beanstandete Äußerung als solche ist mithin - bezogen auf den Kläger - substanzarm und kann, was die Beurtei-lung ihrer Zulässigkeit anbelangt, nur im Gesamtkontext des Artikels betrachtet werden. Gerade zur Ermittlung des Gewichts des tatsächlichen Gehalts, den sie aufweist, darf sie nicht aus dem Text des Artikels herausgegriffen und einer iso-lierten Betrachtung unterstellt werden (vgl. [X.]surteil vom 25. März 1997 - [X.] ZR 102/96 - [X.], 842 f.). In dem beanstandeten Artikel steht aber nicht die Person des Sachverständigen im Vordergrund, sondern die in einem Wirtschaftsblatt geäußerte Kritik an einer vom Kläger initiierten bilanziellen Transaktion, bei der aus einer ursprünglich für 100.000 • eingebrachten Foto-sammlung nach einer - seitens der Beklagten als zweifelhaft erachteten - gut-achterlichen Bewertung plötzlich ein Buchwert von 60 Mio. • entstanden ist, verbunden mit einer enormen Steigerung des Aktienkurses. Diese Kritik wird in der Folge - unabhängig von der Person des Gutachters - sachlich erläutert 19 - 10 - durch die bestehende Enge des für die Fotosammlung in Betracht kommenden [X.] und die Tatsache, dass der Aktienkurs in den zurückliegenden Tagen um 25 % wieder nach unten gegangen sei. In diesem [X.] stellt die Abwertung des Gutachters als "namenlos" ganz überwie-gend lediglich eine zusätzliche Kritik einer aus Sicht des Verfassers fragwürdi-gen und zweifelhaften Transaktion dar, für die der Kläger die Verantwortung trug. Jedenfalls hinsichtlich ihrer das Persönlichkeitsrecht des [X.] betref-fenden Wirkung fällt sie im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht. Das in der Äußerung enthaltene Element einer sachlichen Kritik mit anlegerschützender Zielrichtung überwiegt den tatsächlichen Gehalt der Äußerung hinsichtlich der Person des Gutachters so weitgehend, dass letzterer zurücktritt, zumal nach dem eigenen Vorbringen des [X.] letztlich unklar bleibt, wer in welchem [X.] gutachterlich tätig geworden ist. Eine solche Kritik ist vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungs-äußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Rechtliche Gesichtspunkte, unter denen den Beklagten eine solche Äußerung als Werturteil untersagt werden könnte, sind nicht ersichtlich. 20 2. Ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des [X.] wegen der Behaup-tung, er habe für die [X.] AG auf einer Vernissage "bei [X.] in [X.]" Werbung gemacht, steht dem Kläger unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags bereits aus Rechtsgründen nicht zu. 21 - 11 - a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], wonach mit der Äußerung behauptet werde, es habe die beschriebene Vernissage in Räumen stattgefun-den, die zu dieser Zeit im Eigentum oder im Besitz von [X.] oder einem ihr gehörenden Unternehmen standen. Diese einem Beweis zugängliche und deshalb als Tatsachenbehauptung einzustufende Aussage ist unwahr, weil die Vernissage unstreitig in Räumen stattfand, die zu dieser Zeit bereits in [X.] und Besitz der [X.] AG standen und lediglich früher einmal (bis 1998) [X.] gehört hatten. 22 b) Die beanstandete Äußerung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 23 [X.]) Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet wer-den dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der Äußerung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] liegt (vgl. [X.]surteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 274/04 - [X.], 273). Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem - von ihm selbst definierten (vgl. [X.]E 54, 148, 155 f.) - [X.] Geltungsanspruch beeinträchtigt (vgl. [X.]surteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 274/04 - [X.]O). Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeits-recht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. [X.]E 97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346; [X.], NJW 2008, 39, 41; [X.], NJW-RR 2006, 126). 24 - 12 - [X.]) Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen Äußerung jedoch nicht zu. Die Behauptung, eine Vernissage habe "bei [X.]" stattgefunden, betrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des [X.] noch enthält sie eine erkennbare Ehrenkränkung oder Herabsetzung des [X.]. Auch des-sen Verfügungsrecht über die eigene Person ist nicht betroffen (hierzu [X.] NJW 1973, 1226). Die Auffassung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des im gewerblichen Bereich tätigen [X.] liege schon darin, dass die Behauptung zu Assoziationen oder Spekulationen der Leser führe, weswegen die Werbe-veranstaltung nicht in eigenen Räumen des [X.] oder gerade bei [X.] durchgeführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht von selbst, weshalb der Hinweis auf [X.] als Veranstalter oder Schauplatz einer Vernissage ge-eignet sein könnte, das persönliche oder geschäftliche Ansehen des [X.] zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des [X.]. 25 Da bei dieser Sachlage auch zu diesem Punkt keine weiteren Feststel-lungen mehr erforderlich sind, konnte der [X.] selbst entscheiden und die Klage insgesamt auf die Rechtsmittel der Beklagten abweisen. 26 - 13 - II[X.] 27 [X.] ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. [X.][X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 28.04.2006 - 324 O 442/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 7 U 66/06 -

Meta

VI ZR 189/06

11.03.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06 (REWIS RS 2008, 5054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5054

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