Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014, Az. 4 AZR 996/12

4. Senat | REWIS RS 2014, 1191

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Gegenstand

Eingruppierung eines "Anlagenführers" in der Brot- und Backwarenindustrie


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Urteil des [X.] vom 25. September 2012 - 5 [X.]/11 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 2011 - 6 Ca 2302/10 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung nach der [X.] für die Brot- und Backwarenindustrie vom 1. März 1991 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist bei der [X.] und deren [X.] seit dem [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die „Tarifverträge für die Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Im Werk der [X.] wird maschinell Brot hergestellt. Der Kläger ist an einer Schneide- und Verpackungsmaschine tätig. In der „Aufgabenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung“ vom 19. September/30. Oktober 2008 wird seine Tätigkeit als „Anlagenführer, stellv. Anlagenführer Ganzbrotverpackung“, in der „[X.] der Funktionsgruppe“ vom 30. April 2009 als „Maschinenführer Verpackung“ bezeichnet. Aufgabe des [X.] ist es, die Schneide- und Verpackungsmaschine nach vorgegebenen Backplänen einzustellen und ihren Lauf zu überwachen. Dazu gehört der Einsatz von Beuteln und Clipbandrollen, das Wechseln des Drehtellers, die Einstellung der Seitenführung und der Austausch der „Paddel“, mithilfe derer die Verpackungstüten zur Befüllung gespreizt werden. Bei Bedarf hat der Kläger defekte Messer auszutauschen und Kleinreparaturen (zB Reinigung der Saugfilter) vorzunehmen. Die übrigen Reparaturen werden von den Arbeitnehmern der werkseigenen Schlosserei durchgeführt. Der Kläger ist ferner für die Reinigung und Desinfektion der Maschinen verantwortlich. Er hat die Zuführbänder abzufegen und ein Desinfektionsmittel aufzusprühen. Für jede Schicht muss er einen Bericht anfertigen, in dem die Brotsorten sowie [X.], Art und Umfang der Verpackung festgehalten werden.

4

Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt nach der [X.] des [X.] für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich [X.] vom 26. Februar 1991 ([X.]). Im November 2010 forderte er die Beklagte vergeblich auf, ihm ein Entgelt nach der Gruppe H [X.] zu zahlen.

5

Mit Schriftsatz vom 30. November 2010 hat der Kläger hinsichtlich der [X.] für den [X.]raum von November 2007 bis Oktober 2010 Zahlungsklage, für die [X.] ab dem 1. Dezember 2010 Feststellungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 hat er die Zahlungsklage hinsichtlich der Entgeltdifferenz für den Monat November 2010 sowie verschiedener Zuschläge erweitert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei in die Gruppe H [X.], hilfsweise in die [X.] oder F [X.] eingruppiert. Er sei als Anlagen- und Maschinenführer und nicht lediglich als Maschinenbediener tätig.

6

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Belang, beantragt

        

festzustellen, dass er ab dem 1. Dezember 2010 in die [X.] des Entgeltrahmentarifvertrags für die Brot- und Backwarenindustrie ([X.]) einzugruppieren ist.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger sei zutreffend in Gruppe E [X.] eingruppiert. Bei den ihm übertragenen Aufgaben handele es sich um eine angelernte Tätigkeit mit möglicher Einflussnahme auf den Arbeitsablauf im Sinne dieser Tarifgruppe. Die Tätigkeit könne nach einer [X.] von zwei bis max. drei Wochen selbständig ausgeübt werden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts durch Teil-Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2010 in die [X.] [X.] eingruppiert ist. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] hinsichtlich des [X.] zurückgewiesen. Die Entscheidung über den [X.] hat es dem Schlussurteil vorbehalten. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung des [X.] in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Gruppe [X.]. Das Urteil des [X.]s war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob dem Kläger wenigstens ein Entgelt nach der Gruppe [X.] zusteht, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Das [X.] durfte durch Teilurteil entscheiden.

1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ein Teil des Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.] gegeben sind, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 15).

2. Die Entscheidungsreife iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann. Zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil auf der einen und dem noch nicht entschiedenen Teil auf der anderen Seite darf kein Widerspruch entstehen ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 12). Die Gefahr eines Widerspruchs ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann ([X.] - Rn. 14, [X.], 356). Dabei kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern auch auf eine mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ([X.] 27. Oktober 1999 - [X.]/98 -). Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf den Tenor des [X.]. Dieser ist für das Gericht nach § 318 ZPO bindend ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 13).

3. Danach war der Erlass des [X.] im Streitfall zulässig. Der Feststellungsantrag war entscheidungsreif. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestand nicht. Der [X.] und der Feststellungsantrag beziehen sich auf unterschiedliche Zeiträume. Aber selbst im Falle sich überschneidender Zeiträume wäre eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben gewesen. Die Entscheidung des [X.]s über den Feststellungsantrag enthält mit Ausnahme der im Tenor ohnehin zum Ausdruck kommenden und damit nach § 318 ZPO bindenden Feststellung keine Begründungselemente, die für die Entscheidung über den [X.] von Bedeutung sein könnten.

II. [X.] ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag bedarf jedoch der Auslegung.

1. Dem Wortlaut nach hat der Kläger zuletzt die Feststellung begehrt, dass er in die Gruppe [X.] „einzugruppieren“ ist. In dieser Form wäre der Antrag unzulässig. Bei der Eingruppierung handelt es sich um den schlichten Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung. Für die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten ist ein gesondertes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar (vgl. [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 16). In der Sache begehrt der Kläger jedoch - wie aus dem [X.] ersichtlich - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn entsprechend der begehrten Eingruppierung „zu vergüten“. So verstanden handelt es sich bei dem Feststellungsantrag um einen auch in der Privatwirtschaft allgemein zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag (zur Zulässigkeit eines Eingruppierungsfeststellungsantrags vgl. nur [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN). Für einen solchen besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ergibt sich aus der [X.] des Begehrens.

2. Der Antrag des [X.] ist ferner dahingehend auszulegen, dass er nicht nur auf die alleinige Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Gruppe [X.], sondern hilfsweise auch nach der Gruppe [X.] gerichtet ist. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, er begehre - höchst hilfsweise - auch „eine Eingruppierung“ in die Gruppe [X.]. Die Gerichte für Arbeitssachen sind deshalb mit Blick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht daran gehindert, über einen Anspruch des [X.] auf Vergütung nach Gruppe [X.] zu entscheiden.

III. [X.] ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Gruppe [X.] zu zahlen. Das Urteil des [X.]s war bereits deshalb aufzuheben. Ob darüber hinaus die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen zulässig und begründet sind, bedarf keiner Entscheidung.

1. Die maßgebenden [X.] lauten:

        

§ 2 - Eingruppierung und Umgruppierung

        

2.1     

Maßgebend für die Ein- und/oder Umgruppierung der Arbeitnehmer sind die nachstehenden Grundsätze.

        

2.2     

Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der Tarifgruppen und darunter Beispiele für typische Tätigkeiten.

                 

Die aufgeführten Beispiele sind kein Ausschließlichkeitskatalog, sondern sie stellen Richtbeispiele dar und dienen der Erläuterung zur Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer.

        

2.3     

Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind an erster Stelle die ‘Oberbegriffe‘ ([X.]) der Tarifgruppen.

        

2.4     

Bei der Einstufung oder Umgruppierung sind nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Arbeit maßgebend.

                 

Bei der Einstufung und Umgruppierung können u.a. folgende Merkmale von Bedeutung sein:

                 

…       

                 

Entscheidend für die Einstufung und/oder Umgruppierung des Arbeitnehmers ist die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit.

                 

…       

        

2.5     

Soweit für die Ein- und Umgruppierung eine Berufsausbildung von Bedeutung ist, gilt folgendes:

                 

Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt eine bestandene einschlägige Prüfung.

                 

Eine einschlägige Prüfung kann ersetzt werden durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch durch eine andere Ausbildung oder eine entsprechende zeitlich angepasste praktische Tätigkeit erworben worden sein kann.

        

...     

        
        

§ 4 - Tarifgruppen

        

...     

        

[X.]

./.     

90%     

        

Oberbegriff:

        

Angelernte Tätigkeiten mit möglicher Einflußnahme auf den Arbeitsablauf und Einsetzbarkeit auf verschiedenen Arbeitsplätzen;

        

Tätigkeiten, denen in [X.] eine Berufsausbildung zugrunde liegt.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

...     

        

[X.]

./.     

95%     

        

Oberbegriff:

        

Angelernte Tätigkeiten mit Einflußnahme auf den Arbeitsablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen;

        

Tätigkeiten, denen in [X.] eine Berufsausbildung zugrunde liegt.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

Bedienen von Siloanlagen;

        

Abwiegen und Zusammenstellen der Backmittel;

        

...     

        

Gruppe G

./.     

100%   

        

Oberbegriff:

        

Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern; die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

...     

        

Steuern einer Siloanlage;

        

Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen;

        

...“   

2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiels „Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen“ der Gruppe [X.]. Dagegen hat sich der Kläger nicht mehr gewandt.

3. Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, der Kläger erfülle die Anforderungen des Oberbegriffs der Gruppe [X.]. Es hat die objektiven Voraussetzungen des [X.] und damit auch die Anforderungen an die Darlegungslast des [X.] verkannt.

a) Ein Vergütungsanspruch nach Gruppe [X.] setzt nach § 2 Ziff. 2.4 Abs. 3 ERTV voraus, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten ausübt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern. Dabei genügt es - wie aus einem systematischen Vergleich mit den [X.] und [X.] deutlich wird - nicht, dass den Tätigkeiten lediglich in [X.] eine Berufsausbildung zugrunde liegt. Vielmehr bezieht sich das Erfordernis auf alle ihrem Umfang nach relevanten Aufgaben. Die Regelung, dass die abgeschlossene Berufsausbildung durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden kann, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht, modifiziert die objektiven Anforderungen an die Tätigkeit nicht. Sie bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht auf das Erfordernis der Ausbildung für die betreffende Tätigkeit, sondern auf die Ausbildung als solche und damit ausschließlich auf die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers. Dieses Verständnis entspricht auch der Regelung des § 2 Ziff. 2.5 ERTV. Danach sind Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine - zeitlich angepasste - praktische Tätigkeit erworben wurden, geeignet, die einschlägige Prüfung zu ersetzen. Auch diese Regelung betrifft allein die Anforderungen an die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers. Die objektiven Anforderungen an die Tätigkeit werden davon nicht berührt.

b) Nach § 2 Ziff. 2.4 ERTV sind für die Einstufung nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Tätigkeit maßgebend. Danach ist die Bezeichnung des Arbeitsplatzes in der „Aufgabenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung“ sowie der „[X.] der Funktionsgruppe“ für die Eingruppierung des [X.] unerheblich. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Stellenbeschreibung die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt ([X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18; 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 23). Das ist hier aber nicht der Fall.

c) Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt es auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit des [X.] dem Bild eines Ausbildungsberufs zuzuordnen ist. Maßgebend ist nach den ausdrücklichen Vorgaben des Oberbegriffs von Gruppe [X.] vielmehr, dass die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung „erfordern“. Zur Darlegung dieser Erforderlichkeit bedarf es einer Gegenüberstellung der übertragenen Tätigkeiten auf der einen und der durch die - einschlägige - Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse auf der anderen Seite. Anhand dessen ist aufzuzeigen, dass es für die Ausübung der übertragenen Aufgaben einer entsprechenden Berufsausbildung bedarf.

d) Der für das Vorliegen des [X.] darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat die Voraussetzungen des abstrakten [X.]nmerkmals der Gruppe [X.] nicht hinreichend dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im [X.] zB [X.] 11. Februar 2004 - 4 [X.] - zu I 3 c bb (1) der Gründe, [X.]E 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 [X.] - zu I 1 e der Gründe). Er hat nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der objektiven Anforderungen der beanspruchten [X.] erforderlich sind. Ob er das subjektive Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der ihm übertragenen Tätigkeit um - wie es das [X.] angenommen hat - eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um Einzeltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Der Kläger hat das Erfordernis einer Berufsausbildung für jede denkbare Zusammenfassung der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten nicht hinreichend dargelegt.

bb) Der umfangreiche Vortrag des [X.] beschränkt sich auf die Darstellung, welche Tätigkeiten er ausübt, sowie auf die Behauptung, diese entsprächen derjenigen eines Anlagenführers. Es fehlt hingegen an der notwendigen Darlegung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die er für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit benötigt. Deshalb kann der [X.] nicht beurteilen, ob sie denjenigen entsprechen, die in einer Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer vermittelt werden (vgl. dazu die [X.] vom 27. April 2004).

IV. Ob der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe [X.] hat, steht noch nicht fest. Das [X.] hat sich mit einem solchen Anspruch - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht befasst und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Dies wird es unter Gewährung rechtlichen Gehörs sowie Beachtung der folgenden Erwägungen nachzuholen haben.

1. Der Kläger erfüllt kein „Tätigkeitsmerkmal“ der Gruppe [X.].

a) Bei den „Tätigkeitsmerkmalen“ handelt es sich um sog. Richt- oder Regelbeispiele (siehe § 2 Ziff. 2.2 Unterabs. 2 ERTV). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Anforderungen einer [X.] regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt ([X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 129, 238). Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurückzugreifen (vgl. nur [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - aaO; 25. September 1991 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe).

b) Die Tätigkeit des [X.] fällt nicht unter eines der in der Gruppe [X.] genannten Beispiele. Er arbeitet an einer Schneide- und Verpackungsmaschine und bedient deshalb weder eine Siloanlage noch wiegt er Backmittel ab oder stellt sie zusammen. Das Bedienen einer Schneide- und Verpackungsmaschine ist als Richtbeispiel in der Gruppe C ERTV genannt.

2. Die Anforderungen des „Oberbegriffs“ erfüllt der Kläger nur, wenn er angelernte Tätigkeiten mit Einflussnahme auf den Arbeitsablauf ausübt, die besonderen Anforderungen entsprechen. Den Tätigkeiten muss darüber hinaus in [X.] eine Berufsausbildung zugrunde liegen.

a) Der Oberbegriff erfasst „Tätigkeiten mit Einflussnahme auf den Arbeitsablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen“. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm („und“) muss die auszuübende Tätigkeit beide Voraussetzungen erfüllen, dh. die in der [X.] genannten Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das [X.] wird deshalb festzustellen haben, ob der Kläger durch die ihm übertragenen und von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten „Einfluss auf den Arbeitsablauf“ hat und ob die Tätigkeiten „besonderen Anforderungen entsprechen“.

b) Den Tätigkeiten muss nach dem Oberbegriff darüber hinaus in [X.] eine Berufsausbildung zugrunde liegen. Auch dabei handelt es sich um eine kumulative, nicht um eine alternative Anforderung. Das ergibt sich aus der Tarifsystematik. Das Erfordernis der Ausübung von „Tätigkeiten, denen in [X.] eine Berufsausbildung zugrunde liegt“, sieht der Tarifvertrag im Oberbegriff sowohl der [X.] als auch der Gruppe [X.] vor. Gleichwohl kommt den der Gruppe [X.] zuzuordnenden Tätigkeiten eine höhere Wertigkeit zu. Diese kann sich nur aus einer kumulativen Erfüllung der übrigen Anforderungen ergeben. Dementsprechend wird das [X.] prüfen müssen, ob und in welchen [X.] die dem Kläger übertragene Tätigkeit eine Berufsausbildung erfordert.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

Meta

4 AZR 996/12

19.11.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Schwerin, 18. August 2011, Az: 6 Ca 2302/10, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014, Az. 4 AZR 996/12 (REWIS RS 2014, 1191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1191

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Referenzen
Wird zitiert von

4 TaBV 153/17

3 Ca 4874/15

11 Sa 884/15

11 Sa 505/15

11 Sa 893/15

Zitiert

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