Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.08.2010, Az. 4 ABR 104/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 3816

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Gegenstand

Eingruppierung von Arbeitnehmern in der lokalen Einsatzleitung - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung - ERTV DB Services Nord


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 18. Dezember 2008 - 7 [X.] - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 11. März 2008 - 19 [X.] - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A Hi ab dem 1. Januar 2008 in die Lohngruppe 3a gemäß Entgelttarifvertrag ([X.]) [X.] als erteilt gilt.

2. Die weitergehenden Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen.

3. Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Umgruppierung von Arbeitnehmern in die Vergütungsordnung des [X.] für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im [X.] Dienstleistungen vom 16. Dezember 2003 ([X.] - nachfolgend [X.]).

2

Die Arbeitgeberin ist zum 1. Januar 2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften im Wege der Abspaltung entstanden und erbringt Sicherheits- und Bewachungsdienste. Zuvor waren die Regionalgesellschaften für die Sicherheit der Fahrgäste der [X.] verantwortlich. Die Arbeitsverhältnisse der bisher bei den Regionalgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer gingen nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Arbeitgeberin über. In der Niederlassung Nord, die für die Bundesländer [X.], [X.], [X.] und [X.] zuständig ist, setzt die Arbeitgeberin in [X.], [X.] und [X.] Arbeitnehmer in der Ländereinsatzleitung ein, die auch als Lokale Einsatzleitung bezeichnet wird. In den [X.]ellenausschreibungen für die neu geschaffene Funktion heißt es ua.:

        

Ländereinsatzleitung ([X.])         

        

Die Entwicklung der allgemeinen Sicherheitslage und der daraus abzuleitenden Risiken und Gefahren für den [X.] Konzern erfordern eine effektive und nachhaltige Weiterentwicklung der internen Sicherheitsorganisation. Der Beschluss des [X.] trägt dem Rechnung.

        

Daher ist es erforderlich, zur konzerneinheitlichen Wahrnehmung der unternehmerischen Sicherheitsvorsorge Arbeitsplätze unter anderem in 3-S-Zentralen von [X.] [X.]ation&Service AG einzurichten. Die hier eingesetzten [X.]mitarbeiter sind der [X.] ([X.]) ‚Lokale Einsatzleitung’ ([X.]) zugeordnet.

        

Diese neu einzurichtenden Lokalen [X.] nehmen Sicherheitsaufgaben ([X.]) wahr, indem sie Mitarbeiter bei der Erbringung der Sicherheitsdienstleistungen geschäftsfeldübergreifend im Auftrag der bereits vorhandenen „Regionalen Einsatzleitung“ ([X.]) steuern und so weit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, Videobeobachtungen unter [X.] - Gesichtspunkten durchführen.

        

…       

        

Aufgaben:           

        

-       

Durchführen der securityrelevanten Videobeobachtung

        

-       

Mitwirken beim Erkennen und Auswerten von Sicherheitslagen sowie Initiieren von Maßnahmen im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten

        

-       

Durchführen der [X.]rafantragstellung (im Auftrag des Geschädigten)

        

-       

Koordinieren und Einsatzsteuerung der der [X.] zugeordneten Mitarbeiter für Sicherheitsdienstleistungen unter Berücksichtigung [X.] auf der Basis monatlich abgestimmter Dienstpläne in Abstimmung mit der regionalen Einsatzleitung ([X.])

        

-       

Sicherstellen der Personalübersicht je Einsatzabschnitt

        

-       

Überwachen der An- und Abmeldung der lokal zugeordneten Mitarbeiter und entsprechende Nachweisführung

        

-       

Durchführen von Dienstplanänderungen bei kurzfristigem Bedarf und entsprechende Information an die zuständigen [X.]ellen ([X.], Bereichsleitung)

        

-       

Durchführen der Aktualisierung der lokalen Kommunikationsübersichten bezüglich der Mitarbeiter, Polizeidienststellen der [X.], internen und externen Kunden

        

-       

Durchführen sofortiger Maßnahmen im Fall des Ausbleibens einer Meldung

        

-       

Informieren der zuständigen [X.]elle bei ‚Gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnverkehr’

        

-       

Informieren der zuständigen disziplinarischen Vorgesetzten über Unregelmäßigkeiten der Dienstausführung

        

-       

Zusammenarbeiten mit den Einsatzstellen der Geschäftsfelder, der [X.] und den Dienstgruppenleitern der [X.] - Inspektionen und gegebenenfalls dem [X.] Lagezentrum

        

Besonderheiten:           

        

-       

Ansprechpartner der Regionalen Einsatzleitung ([X.]) bei allen lokalen Sicherheitslagen

        

-       

Führen des elektronischen Wachbuchs einschl. schriftlicher Nachweise der Dienstübergabe“

3

Der bei der Arbeitgeberin angewandte [X.] enthält in seinen Anlagen ua. das „[X.]nverzeichnis/Entgeltschlüssel für angestellte Arbeitnehmer“ (Anlage 1), das „[X.]nverzeichnis für gewerbliche Arbeitnehmer des Bereichs Gebäude- und [X.]“ (Anlage 2) und das „[X.]nverzeichnis für gewerbliche Arbeitnehmer des Bereichs Sicherheitsdienste“ (Anlage 3). Der „[X.] für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der [X.] Services Nord GmbH ([X.] [X.] Services Nord)“ (nachfolgend [X.]) beinhaltet in seinen Anlagen die maßgebenden Lohn- und Entgelttabellen.

4

Mit Schreiben vom 17. und 24. Juli 2007 beantragte die Arbeitgeberin bei dem zuständigen Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung von zehn Arbeitnehmern und deren Eingruppierung in die Lohngruppe 3a der Anlage 3 [X.]. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, verweigerte aber die Zustimmung zur Eingruppierung, weil er die [X.] der Anlage 1 [X.] für zutreffend hielt. Aus den gleichen Gründen verweigerte er auch die Zustimmung zur Umgruppierung von zehn weiteren Arbeitnehmern, um die die Arbeitgeberin mit weiteren Schreiben vom 15. Oktober 2007 ersucht hatte.

5

Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr eingeleiteten Verfahren zunächst die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung als erteilt gilt und hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung nicht form- und fristgerecht verweigert. Auch sei die Lohngruppe 3a der Anlage 3 [X.] zutreffend. Die von den Lokalen [X.] auszuübenden [X.]ätigkeiten seien gewerbliche [X.]ätigkeiten im Bereich der Sicherheits- und Ordnungsdienste, nicht aber technische iSd. Anlage 1 [X.]. Alleine der Einsatz eines [X.]elefons und eines Beobachtungsbildschirmes genüge hierfür nicht. Die [X.]euerung der den Lokalen [X.] zugeordneten Mitarbeiter an deren Einsatzstelle „vor Ort“ sowie die nur ausnahmsweise bei kurzfristigen Ausfällen von ihnen vorgenommenen Personaldispositionen führe nicht zu einer [X.]ätigkeit als Angestellter. Das zeige schon die Vorgesetztenfunktion von [X.], die auch gewerbliche Arbeitnehmer seien.

6

Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer

        

[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ab dem 1. August 2007

        

und der Arbeitnehmer [X.], [X.], Jö K, [X.], [X.], [X.], [X.], Je H, [X.] und [X.] ab dem 1. Januar 2008,

        

in die Lohngruppe 3a gemäß [X.] ([X.]) [X.] Services Nord als erteilt gilt,

        

hilfsweise

        

2.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer

        

[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ab dem 1. August 2007

        

und der Arbeitnehmer [X.], [X.], Jö K, [X.], [X.], [X.], [X.], Je H, [X.] und [X.] ab dem 1. Januar 2008

        

in die Lohngruppe 3a gemäß [X.] ([X.]) [X.] Services Nord zu ersetzen.

7

Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge und durch [X.] beantragt

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Arbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ab dem 1. August 2007

        

und die Arbeitnehmer [X.], [X.], Jö K, [X.], [X.], [X.], [X.], Je H, [X.] und [X.] ab dem 1. Januar 2008

        

in die [X.] 2 [X.] Nord, hilfsweise in eine andere [X.] als in die Lohngruppe 3a [X.], umzugruppieren und zu dieser Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen und im Fall ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] zu betreiben.

8

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der [X.] beantragt.

9

Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitnehmer der Lokalen Einsatzleitung übten eine [X.]euerungs- und Leitungstätigkeit aus. Es handele sich überwiegend um geistige und nicht um körperliche [X.]ätigkeit. Da der [X.] im [X.] nur zwischen kaufmännischen und technischen [X.]ätigkeiten unterscheide und eine kaufmännische ausscheide, könne nur eine technische [X.]ätigkeit in Betracht kommen. Für eine „einfache technische [X.]ätigkeit“ iSd. [X.] 2 der Anlage 3 [X.] genüge außerdem ein Bezug zu technischen [X.]ätigkeiten. Dieser sei gegeben, weil die Einsatzleiter technische Hilfsmittel wie EDV, Video, Funkgeräte und Mobiltelefone einsetzten. Für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 3a der Anlage 3 [X.] fehle es an der von der [X.] vorausgesetzten „Kundenbetreuung“. Die Mitarbeiter der [X.] seien nicht mit einem Vorarbeiter vergleichbar, weil sie überwiegend von ihren Büroarbeitsplätzen aus arbeiteten, jedoch nicht körperlich vor Ort tätig seien. Sein eigener Antrag sei zulässig. Dem Arbeitgeber könne aufgegeben werden, die Ein- oder Umgruppierung erneut vorzunehmen und dabei den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag hinsichtlich eines Arbeitnehmers stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen sowie dem Zustimmungsersetzungsantrag in Bezug auf die übrigen Arbeitnehmer entsprochen. Die Anträge des Betriebsrats hat es zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats gegen die [X.]attgabe des [X.] der Arbeitgeberin und die Zurückweisung seiner Anträge zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die Abweisung des [X.] und seine [X.] weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats gegen die vom Arbeitsgericht ersetzte Zustimmung zu Unrecht zurückgewiesen. Demgegenüber erfolgte die Zurückweisung der [X.] des Betriebsrats zu Recht.

I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung in einem [X.]arifvertrag zu Recht verweigert. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Umgruppierung entspricht nicht den tariflichen Vorgaben. Die Arbeitnehmer üben keine [X.]ätigkeit aus, die der Lohngruppe 3a der Anlage 3 [X.] zuzuordnen ist.

1. Die Eingruppierung der versetzten Arbeitnehmer richtet sich nach dem [X.] als der für den Betrieb der Arbeitgeberin maßgebenden Vergütungsordnung. Dabei handelt es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten um die für den Betrieb der Arbeitgeberin einschlägige Vergütungsordnung, die auch auf die von der Umgruppierung betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden ist.

2. Maßgebend für die Eingruppierung sind folgende Regelungen des [X.]:

        

„§ 2        

        

Entgeltgrundlagen           

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält ein Entgelt, das nach [X.]n gemäß Anlage 1 für angestellte Arbeitnehmer sowie nach den Anlagen 2 bis 3 für gewerbliche Arbeitnehmer bemessen wird.

        

…       

        

§ 3      

        

Grundsätze für die Eingruppierung           

        

(1)     

Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine [X.] richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen [X.]ätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung.

        

(2)     

Werden dem Arbeitnehmer [X.]ätigkeiten übertragen, die verschiedenen [X.]n zuzuordnen sind, so gilt für ihn die [X.], die der überwiegenden [X.]ätigkeit entspricht.

                 

a)    

Besteht die übertragene [X.]ätigkeit aus zwei [X.]ätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der [X.], die der höherwertigen [X.]ätigkeit entspricht.

                 

b)    

Besteht die übertragene [X.]ätigkeit aus mehr als zwei [X.]ätigkeiten, werden zur Bestimmung der [X.] nur die beiden [X.]ätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten [X.]eil der Beschäftigung ausmachen.

        

…       

        

Anlage 1

        

zum [X.]

        

[X.]nverzeichnis/Entgeltschlüssel für angestellte Arbeitnehmer           

        

1.    

[X.]n:

        

Es werden zwei gestufte [X.]n gebildet; Gruppen K 1 bis K 5 für kaufmännische [X.]ätigkeiten, Gruppen [X.] 1 bis [X.] 5 für technische [X.]ätigkeiten. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der [X.]n K oder [X.] hängt von der überwiegenden [X.]ätigkeit ab. Die Zuordnung zur jeweiligen [X.]ufe 1 bis 5 richtet sich nach der Berufsausbildung und der praktischen Berufserfahrung.

        

…       

        

Anlage 3

        

zum [X.]

        

[X.]nverzeichnis für gewerbliche Arbeitnehmer des Bereichs Sicherheitsdienste           

        

Der gewerbliche Arbeitnehmer wird je nach ausgeübter [X.]ätigkeit entsprechend der [X.]ätigkeitsmerkmale in eine der nachfolgend aufgeführten Lohngruppen eingruppiert.

        

…       

        

Lohngruppe 3           

        

‚Sicherheits- und Ordnungsdienste in Bahnhöfen und Zügen ([X.])’           

                 

- [X.] im Rahmen des 3-S-Systems

                 

- [X.] in Zügen des Nacht- und Fernverkehrs ([X.])

                 

- [X.] in Zügen des Nahverkehrs (SDN)

                 

- [X.] in S-Bahnen ([X.])

        

(1)     

Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung (wie Informations- und Auskunftserteilung, Begleitung, Service u.a.) und nachstehenden Qualifikationsanforderungen:

                 

abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau/[X.] im Verkehrsservice, Schwerpunkt Sicherheit und Service

                 

oder   

                 

Fachprüfung als Sicherheitsfachkraft im Verkehrswesen ([X.])

                 

oder   

                 

IHK-Prüfung als Werkschutzfachkraft mit fachlicher Zusatzschulung in den verkehrsmittelbezogenen Besonderheiten (Grundlagen im Betriebsdienst, [X.]arifkunde, Kenntnisse UVV, Fahrplankunde)

                 

und      

                 

Erreichen der [X.]auglichkeits- und Eignungsvoraussetzungen.

                 

Als gleichwertiger Bildungsstand wird eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung bei der Polizei im Vollzugsdienst mit fachlicher Zusatzschulung in verkehrsmittelbezogenen Besonderheiten (Grundlagen im Betriebsdienst, [X.]arifkunde, Kenntnisse UVV, Fahrplankunde) anerkannt.

                 

…“    

3. Danach ist für die Eingruppierung nach dem [X.] die vom Arbeitnehmer ausgeführte und nicht nur vorübergehend übertragene [X.]ätigkeit maßgebend (§ 3 Abs. 1 [X.]). Nach § 3 Abs. 2 [X.] gehen die [X.]arifvertragsparteien bei der Eingruppierung in eine [X.] davon aus, dass die auszuübende [X.]ätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen [X.]eiltätigkeiten unterschiedlicher [X.]n zusammensetzen kann. Es handelt sich dabei um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung ([X.] 5. Juni 1985 - 4 [X.] - [X.] [X.]V Arb Bundespost § 10 Nr. 2). Für diese kommt es daher zunächst darauf an, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine [X.]eiltätigkeit, die die überwiegende darstellt, oder mehrere selbständige [X.]eiltätigkeiten zu erbringen hat, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind. Bei der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden [X.]eiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng. Die für eine Abgrenzung oder Verbindung von [X.]ätigkeitsbereichen maßgebenden Kriterien sind aber vergleichbar (st. Rspr., etwa [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 129, 238 ).

4. Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt eine Eingruppierung der [X.]ätigkeit der Arbeitnehmer, die Aufgaben einer Lokalen Einsatzleitung ausüben, in die Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] nicht in Betracht. Dabei muss der [X.] nicht abschließend darüber befinden, ob es sich überhaupt um eine [X.]ätigkeit handelt, die der [X.] als eine von gewerblichen Arbeitnehmern einordnet. Die Arbeitnehmer üben im Rahmen der Lokalen Einsatzleitung jedenfalls keine „Aufgaben der Kundenbetreuung“ aus, sodass eine Zuordnung zur Lohngruppe 3 [X.] bereits deshalb ausscheidet.

a) Das [X.] hat angenommen, die im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer seien gewerbliche iSd. Anlage 3 zum [X.], die das [X.]ätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 3a erfüllten, nicht aber technische [X.]ätigkeiten ausübten. Zu den Aufgaben mit Kundenbetreuung gehörten die Durchführung der Videobeobachtung, das Mitwirken beim Erkennen und Auswerten der Sicherheitslage und das Initiieren von Maßnahmen im Rahmen verfügbarer Möglichkeiten, während die weiteren in der [X.]ellenbeschreibung genannten [X.]ätigkeiten sich in erster Linie auf innerdienstliche Angelegenheiten bezögen. Auch wenn es sich teilweise um Angestelltentätigkeiten handele, seien jedenfalls die Voraussetzungen der [X.] 2 der Anlage 1 [X.] nicht gegeben. Unabhängig davon, „wie groß ihr Anteil an der geschuldeten Arbeitszeit … sein mag“, werde die [X.]ätigkeit auch nicht von den kaufmännischen oder technischen [X.]n der Anlage 1 [X.] erfasst. Dies könne dem Umstand geschuldet sein, dass die Aufgaben der Lokalen Einsatzleitung erst nach Inkrafttreten des [X.] geschaffen worden seien. Die überwiegende [X.]ätigkeit der Arbeitnehmer entspreche nach der Verkehrsanschauung auch derjenigen gewerblicher Arbeitnehmer. Sie übten zwar nicht überwiegend Aufgaben der Kundenbetreuung aus, sondern die der Führung und Leitung der [X.]reifenmitarbeiter. Es fehle aber angesichts der Vielzahl der den Arbeitnehmern übertragenen Aufgaben an Gründen für die Annahme, dass ihnen überwiegend [X.]ätigkeiten übertragen seien, die der [X.] für angestellte Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Für eine „Quantifizierung des Anteils der Koordinierung und Einsatzsteuerung“ fehle es an geeigneten tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Betriebsrat habe dazu auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben gemacht.

b) Das ist rechtsfehlerhaft. Mit der Begründung des [X.]s kann dem Antrag der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werde.

aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf dessen Annahme, es handele sich bei den arbeitsvertraglich geschuldeten [X.]ätigkeiten der Mitarbeiter der Lokalen Einsatzleitung um [X.]ätigkeiten gewerblicher Arbeitnehmer im Sinne der Anlage 3 zum [X.].

(1) Die Auslegung des [X.] (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen [X.]eils eines [X.]arifvertrages s. nur [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40, [X.]E 124, 240) ergibt, dass die Begriffe der „angestellten“ und der „gewerblichen Arbeitnehmer“ in den Anlagen 1 und 3 [X.] mit der allgemeinen Bedeutung dieser Rechtsbegriffe übereinstimmen (vgl. ausf. [X.] 21. August 2003 - 8 [X.] 430/02 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.] [X.]VG § 1 [X.]arifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA [X.]VG § 4 Metallindustrie Nr. 127). Dem [X.] wie dem [X.] sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die [X.]arifvertragsparteien eine vom allgemeinen Verständnis der Begriffe abweichende Inhaltsbestimmung vornehmen wollten. Die von den [X.]arifvertragsparteien in den Anlagen 1 bis 3 [X.] verwendeten Begriffe des „angestellten“ und „gewerblichen Arbeitnehmers“ sind zudem gleichbedeutend mit dem Begriffspaar „Angestellte“ und „Arbeiter“. Angestellte sind Arbeitnehmer, die nicht Arbeiter (= gewerbliche Arbeitnehmer) sind, wobei die Begriffe Arbeiter und gewerblicher Arbeitnehmer regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. [X.] 21. August 2003 - 8 [X.] 430/02 - zu [X.] 2 [X.] der Gründe, aaO).

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern in der Privatwirtschaft ist auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückzugreifen, wenn andere Anhaltspunkte fehlen. Andere Anhaltspunkte können sich aus der tariflichen Regelung ergeben, in denen die [X.]arifvertragsparteien [X.]ätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschreiben. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (21. August 2003 - 8 [X.] 430/02 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.] [X.]VG § 1 [X.]arifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA [X.]VG § 4 Metallindustrie Nr. 127; 4. September 1996 - 4 [X.] 168/95 - zu [X.] aa der Gründe, [X.] [X.]VG § 1 [X.]arifverträge: Bergbau Nr. 4; 4. August 1993 - 4 [X.] 515/92 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 74, 47). Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI aF genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die [X.]ätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog des damaligen Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 ([X.]) mit den Änderungen vom 4. Februar 1927 ([X.]) und vom 15. Juli 1927 ([X.]) aufgeführt ist. Auf der dritten [X.]ufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist im vierten Prüfungsabschnitt erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich ([X.] 21. August 2003 - 8 [X.] 430/02 - aaO).

Verrichtet der Arbeitnehmer teils die [X.]ätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers, teils die eines Angestellten, so ist für die Bestimmung dieser gemischten [X.]ätigkeit entscheidend, welche der [X.]ätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an ([X.] 21. August 2003 - 8 [X.] 430/02 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] [X.]VG § 1 [X.]arifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA [X.]VG § 4 Metallindustrie Nr. 127). Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten [X.]ätigkeit für die eine oder andere [X.]ätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen [X.]ätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden [X.]ätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten [X.]ätigkeit das Gepräge gibt ([X.] 30. September 1954 - 2 [X.] 65/53 - zu 8 der Gründe, [X.]E 1, 92).

(3) Die Entscheidung des [X.]s ist hiernach rechtsfehlerhaft, soweit es die Anwendbarkeit der Anlage 3 [X.] angenommen hat, weil es sich um eine [X.]ätigkeit als „gewerblicher Arbeitnehmer“ handele. Es hat nicht geprüft, welche [X.]ätigkeiten die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die Aufgaben der Lokalen Einsatzleitung ausüben, prägen. Es hat vielmehr anknüpfend an die Regelung in § 3 Abs. 2 [X.] darauf abgestellt, welche „überwiegende [X.]ätigkeit“ dieser Arbeitnehmer nach der Verkehrsanschauung derjenigen von gewerblichen Arbeitnehmern entspricht. Dabei hat es erkennbar nicht berücksichtigt, dass der Zeitanteil einer [X.]ätigkeit nur als eines von mehreren Merkmalen zur Beurteilung herangezogen werden kann. Daneben fehlt es hinsichtlich der einzelnen Zeitanteile an den erforderlichen Feststellungen, in welchem zeitlichen Umfang die in der [X.]ellenbeschreibung genannten Aufgaben im Arbeitsverhältnis anfallen. Nur auf einer entsprechend konkreten Grundlage hätte beurteilt werden können, ob die Mitarbeiter der Lokalen Einsatzleitung als gewerbliche Arbeitnehmer einzustufen sind.

Darüber hinaus ist die Begründung des [X.]s auch in sich widersprüchlich. Es geht bei der Prüfung, ob es sich um Aufgaben eines Angestellten handelt, zunächst davon aus, die [X.]ätigkeit bestehe „nicht überwiegend in der Kundenbetreuung, sondern in der Führung und Leitung der [X.]reifenmitarbeiter“. Dazu steht im Widerspruch, wenn es sodann weiter ausführt, es fehle an Gründen für die Annahme, die „Koordinierung und Einsatzsteuerung“ der der Lokalen Einsatzleitung zugeordneten Mitarbeiter sei die überwiegende [X.]ätigkeit der Arbeitnehmer, um deren zutreffende Eingruppierung die Beteiligten streiten, und an anderer [X.]elle, dass es sich bei der Personaldisposition „keinesfalls um ein überwiegendes [X.]ätigkeitselement“ der Lokalen Einsatzleitung handele, ohne jedoch einen zeitlichen Umfang näher zu bestimmen. Das [X.] konnte zudem in diesem Zusammenhang nicht darauf abstellen, der Betriebsrat habe hierzu nicht ausreichend vorgetragen, weshalb es an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Quantifizierung dieser [X.]ätigkeit fehle. Es hätte die maßgebenden Umstände nach der Maßgabe des § 83 ArbGG selbst ermitteln müssen.

bb) Das [X.] ist darüber hinaus auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Arbeitnehmer übten „Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung“ iSd. Lohngruppe 3 Anlage 3 des [X.] aus. Das ist auch unter Zugrundelegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes in der [X.] bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (dazu etwa [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN , [X.]E 129, 238 ) nicht ohne Rechtsfehler. Es fehlt bereits an den erforderlichen Feststellungen, ob es sich bei der [X.]ätigkeit der Arbeitnehmer um eine einheitliche Gesamttätigkeit handelt oder ob sie sich aus mehreren [X.]eiltätigkeiten zusammensetzt, welche davon gemäß § 3 Abs. 2 [X.] maßgebend sind und wie sich diese ggf. zusammensetzen, um bestimmen zu können, ob die Voraussetzungen des [X.]ätigkeitsmerkmals vorliegen. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil das [X.] selbst angenommen hat, die [X.]ätigkeit bestehe „nicht überwiegend in der Kundenbetreuung“ und die in der [X.]ellenbeschreibung genannten Aufgaben „beziehen sich nicht in erster Linie auf die Aufgaben gegenüber dem Kunden“, sondern „auf innerdienstliche Angelegenheiten“.

c) Der [X.] kann nach § 563 Abs. 3 ZPO iVm. § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG selbst entscheiden. Die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht gemäß § 99 Abs. 4 [X.] zu ersetzen. Dabei kann es dahinstehen, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit vorliegt oder wie etwaige Einzeltätigkeiten zusammengefasst werden können. Denn bei jeder denkbaren Zusammenfassung trifft die von der Arbeitgeberin geltend gemachte Lohngruppe nicht zu, weil die Arbeitnehmer keine Aufgaben mit Kundenbetreuung im tariflich relevanten Umfang ausüben. Weder im Falle einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit noch hinsichtlich einer überwiegenden [X.]eiltätigkeit werden von den Arbeitnehmern der Lokalen Einsatzleitung „Aufgaben der Kundenbetreuung“ in einem rechtlich relevanten Umfang wahrgenommen.

aa) Nach dem tariflichen [X.]ätigkeitsmerkmal erfordert eine Eingruppierung in die Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] neben den dort genannten subjektiven Voraussetzungen in der Person des Arbeitnehmers die Ausübung von „Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung“. Damit wird nach dem eindeutigen [X.]arifwortlaut nicht jede [X.]ätigkeit, die Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen zum Gegenstand hat, von dem tariflichen [X.]ätigkeitsmerkmal erfasst, sondern nur solche [X.]ätigkeiten, die auch mit den Aufgaben einer Kundenbetreuung verbunden sind. Das ergibt sich auch aus der [X.]arifsystematik. Die Arbeitgeberin geht in ihrem eigenen Vorbringen in der Sache zutreffend davon aus, dass sich eine [X.]ätigkeit nach der Lohngruppe 3 der Anlage 3 des [X.] im Unterschied zu denjenigen der Lohngruppen 1 und 2 „sehr wesentlich“ aufgrund des zusätzlichen Merkmals der „geforderten Aufgaben der Kundenbetreuung“ bestimmt. Hierdurch wird die [X.]ätigkeit nach der Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] von den [X.]ätigkeiten in den beiden niedrigeren Lohngruppen maßgebend abgegrenzt.

bb) Ein Kontakt zu Kunden, wie vom [X.]ätigkeitsmerkmal gefordert wird, ist bereits nach der allgemeinen [X.]ätigkeitsbeschreibung in der [X.]ellenausschreibung nicht Inhalt der [X.]ätigkeit. Danach nehmen die Arbeitnehmer der Lokalen [X.] Sicherheitsaufgaben wahr, „indem sie Mitarbeiter bei der Erbringung der Sicherheitsdienstleistungen geschäftsfeldübergreifend im Auftrag der bereits vorhandenen ‚Regionalen Einsatzleitung’ ([X.]) steuern und so weit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, Videobeobachtungen unter [X.] - Gesichtspunkten durchführen“. Aufgaben der Kundenbetreuung sind hiermit nicht verbunden.

Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist auch nicht ersichtlich, dass den betreffenden Arbeitnehmern Aufgaben der Kundenbetreuung, wie sie etwa in den Beispielen zum [X.]ätigkeitsmerkmal genannt werden - „Informations- und Auskunftserteilung, Begleitung, Service“ - zur Ausübung übertragen worden sind. Allein der Umstand, dass es sich bei der [X.]ätigkeit der Arbeitnehmer der Lokalen Einsatzleitung um eine typische Aufgabe der Sicherheitsdienstleistung handelt, die - wie es das [X.] meint - daher im Ergebnis auch „kundenbezogen“ sei, weil die [X.]ätigkeit auch der Sicherheit der Bahnhofskunden diene, reicht nach dem [X.]arifwortlaut nicht aus. Erforderlich ist, wie auch die erläuternden Beispiele des [X.]ätigkeitsmerkmals zeigen, der unmittelbare Kontakt mit dem jeweiligen Besucher oder Nutzer des Bahnhofs. Nur dann kann nach dem [X.]atbestandsmerkmal von Aufgaben der Kundenbetreuung iSd. Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] ausgegangen werden.

Ein unmittelbarer Kontakt zu den Kunden des Betreibers desjenigen Objekts, in dem die Arbeitgeberin Aufgaben des Sicherheits- und Ordnungsdienstes übernommen hat - hier also den Kunden des jeweiligen [X.] -, ist nach den vorliegenden [X.]ätigkeitsbeschreibungen wenn überhaupt nur im Zusammenhang mit der in der [X.]ellenbeschreibung genannten Aufgabe „Durchführen der [X.]rafantragstellung (im Auftrag des Geschädigten)“ vorstellbar. Nach dem Vortrag der Beteiligten in den [X.]atsacheninstanzen ist jedoch selbst in diesem Zusammenhang eine „Kundenbetreuung“ fraglich. Soweit die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht, allein dem Arbeitnehmer der Lokalen Einsatzleitung obliege die [X.]rafantragstellung und decke daher „als besonders elementare Serviceleistung auch gegenüber dem [X.]“ das Merkmal der Kundenbetreuung ab, bleibt bereits offen, ob das „Durchführen der [X.]rafantragstellung“ mit einen Kundenkontakt verbunden ist, ob also Kunden die Lokale Einsatzleitung aufsuchen oder ob die dort tätigen Arbeitnehmer in anderer Weise mit Kunden in Kontakt treten. Ebenso ist es möglich, dass der Kontakt nur mit dem vor Ort tätigen [X.]reifenmitarbeiter zustande kommt, die nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s für die Sicherheit und die Kundenbetreuung auf den Bahnhöfen zuständig sind, und deshalb die unmittelbare Betreuung der Kunden bei diesem verbleibt. Sollte die Arbeitgeberin mit ihrem Vortrag weitergehend geltend machen wollen, bei der Durchführung der [X.]rafantragstellung käme es zu einer Kundenbetreuung im Sinne eines unmittelbaren Kontakts, würde es sich um einen in der [X.] unzulässigen neuen [X.]atsachenvortrag handeln, § 559 Abs. 1 ZPO. Der Betriebsrat hat zudem in den [X.]atsacheninstanzen in Abrede gestellt, dass die Arbeitnehmer der Lokalen Einsatzleitung Kontakt zu den Kunden haben.

Selbst wenn man aber in diesem Zusammenhang von einer Kundenbetreuung durch einen Arbeitnehmer der Lokalen Einsatzleitung ausgehen wollte, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es sich um die überwiegende [X.]ätigkeit des Arbeitnehmers iSd. § 3 Abs. 2 [X.] handelt. Es ist weder ersichtlich, dass es sich bei dieser [X.]ätigkeit um die überwiegende [X.]eiltätigkeit im [X.]arifsinne handelt, noch ist erkennbar, dass solche Einzelvorgänge im Rahmen einer Gesamttätigkeit oder einer überwiegenden [X.]eiltätigkeit einen rechtserheblichen Zeitanteil beanspruchen (dazu [X.] 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 - zu II der Gründe mwN, [X.] BA[X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 193), der dazu führen könnte, das [X.]ätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] als erfüllt anzusehen. Selbst in der [X.] hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen, in welchem Umfang diese Aufgaben anfallen.

cc) Aufgaben der Kundenbetreuung ergeben sich auch nicht deshalb - wie die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung vor dem [X.] geltend gemacht hat -, weil Kunde iSd. [X.]ätigkeitsmerkmals jeder Auftraggeber der Arbeitgeberin ist, für den die Sicherheits- und Ordnungsdienste ausgeübt werden. Diese Auffassung der Arbeitgeberin ist offensichtlich unzutreffend. Sie übersieht die eigenständige Erwähnung des Merkmals „Aufgaben der Kundenbetreuung“, welches auch gerade der Abgrenzung zu den [X.]ätigkeiten der beiden anderen Lohngruppen dient, wie sie selbst vorgetragen hat (oben unter aa). Das Merkmal wäre kein Abgrenzungsmerkmal, sondern schlicht überflüssig, wenn ein derart weiter Kundenbegriff wie von ihr zuletzt vertreten zugrunde zu legen sein würde. Die von der Arbeitgeberin verrichteten Sicherheits- und Bewachungsdienste werden stets gegenüber einem Auftraggeber als „Kunden“ - hier der [X.] und ihren Gesellschaften - ausgeübt. Anhaltspunkte für ein solches [X.]arifverständnis und damit für die Annahme, die [X.]arifvertragsparteien hätten ein überflüssiges [X.]atbestandsmerkmal in das [X.]ätigkeitsmerkmal aufgenommen, können dem [X.]arifvertrag auch nicht entnommen werden. Im Gegenteil belegen die von den [X.]arifvertragsparteien gewählten [X.]ätigkeitsbeispiele zur Lohngruppe 3 - „Informations- und Auskunftserteilung, Begleitung, Service“ - dass sie mit den „Kunden“ im Sinne dieses [X.]ätigkeitsmerkmals die Nutzer der Bahnhöfe und/oder Züge und nicht diejenigen meinen, die den Auftrag zur Durchführung der Sicherheits- und Ordnungsdienste gegeben haben.

dd) Allein der Umstand, dass die [X.]ätigkeit der Lokalen Einsatzleitung „durch ihre Bündelungsfunktion (‚innerdienstliche [X.]ätigkeit’) eine der Sicherheitsleistung mit Aufgaben der Kundenbetreuung gleiche Wertigkeit“ besitzen mag, wie es die Rechtsbeschwerdeerwiderung anführt, führt nicht zu dem von ihr vorgetragenen Befund, dass bei diesen Arbeitnehmern die Abgrenzung anhand des Merkmals der „Kundenbetreuung“ überflüssig und auf dieses bei der Eingruppierung verzichtet werden kann. Hierzu gibt der [X.]arifwortlaut keine Anhaltspunkte.

ee) Ein anderes folgt nicht aus den vier einleitenden [X.] der Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] und vorliegend aus dem [X.]arifwortlaut „[X.] im Rahmen des 3-S-Systems“. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin handelt es sich hierbei nicht um tarifliche „Regelbeispiele“, die eine Prüfung der allgemeinen [X.]ätigkeitsmerkmale erübrigen könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind zwar die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine [X.]ätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder [X.]ätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist. Das beruht darauf, dass die [X.]arifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder [X.]ätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der [X.]arifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die [X.]arifvertragsparteien bei der Abfassung von [X.]arifnormen typischerweise gerecht werden wollen (st. Rspr., zB 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN , [X.]E 129, 238).

Um [X.] iSd. Rechtsprechung handelt es sich bei den der Lohngruppe 3 der Anlage 3 des [X.] vorangestellten vier [X.] aber nicht. Es sind lediglich einleitende Überschriften, die einzelne Bereiche der Sicherheits- und Ordnungsdienste aufzählen, ohne aber Angaben zur auszuübenden [X.]ätigkeit zu enthalten. Die genaue [X.]ätigkeitsbeschreibung - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung - folgt erst in Absatz 1 der Lohngruppe 3. Die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin würde dazu führen, dass die einzelnen [X.]ätigkeitsmerkmale in der Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] überflüssig wären und jeglicher Sicherheits- und Ordnungsdienst in den dort genannten vier Bereichen dieser Lohngruppe zugeordnet wäre. In der Folge wären auch die in den [X.]ätigkeitsmerkmalen ausführlich beschriebenen subjektiven Voraussetzungen ohne Bedeutung, da diese nicht mehr Inhalt der von der Arbeitgeberin angeführten „Regelbeispiele“ sind. Für einen solchen außergewöhnlichen Regelungswillen fehlt es ersichtlich an Anhaltspunkten.

5. Ob die [X.]ätigkeit der Lokalen Einsatzleitung überhaupt von den [X.]ätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1 bis 3 [X.] erfasst wird, muss der [X.] nicht abschließend entscheiden. Selbst wenn das [X.]nverzeichnis des [X.] lückenhaft sein sollte, könnte es nicht durch eine analoge Anwendung der Lohngruppe 3a der Anlage 3 [X.] geschlossen werden.

a) Erfüllt die [X.]ätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines [X.]arifvertrages keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten [X.]ätigkeitsmerkmale, handelt es sich um eine [X.]ariflücke ([X.] 24. September 2008 - 4 [X.] 642/07 - Rn. 23, [X.] [X.]VG § 1 Nr. 57 = EzA [X.]VG § 1 Auslegung Nr. 46). Eine solche kann nur geschlossen werden, wenn es sich nicht um eine bewusste Auslassung der [X.]arifvertragsparteien handelt. Denn die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der [X.]arifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer [X.]arifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte [X.]arifautonomie ([X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] 964/07 - Rn. 20, [X.] [X.]VG § 1 Auslegung Nr. 215; 24. September 2008 - 4 [X.] 642/07 - Rn. 24, aaO). Aber auch nicht jede unbewusste [X.]ariflücke darf durch die Gerichte geschlossen werden. Dafür müssen sich aus dem [X.]arifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die [X.]arifvertragsparteien eine vollständige Regelung für alle im Geltungsbereich des [X.]arifvertrages ausgeübten [X.]ätigkeiten schaffen wollten und weiterhin eindeutige Hinweise darauf, wie die [X.]arifvertragsparteien die nicht berücksichtigte [X.]ätigkeit bewertet hätten ([X.] 24. September 2008 - 4 [X.] 642/07 - Rn. 25 mwN, aaO). Wenn hingegen mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen, muss die Wahl den [X.]arifvertragsparteien überlassen bleiben (s. nur [X.] 5. Oktober 1999 - 3 [X.] 230/98 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 92, 310).

b) Selbst wenn man zugunsten der Arbeitgeberin in Anbetracht der neu geschaffenen Aufgaben der Lokalen Einsatzleitung eine unbewusste Regelungslücke annimmt und weiter davon ausgeht, die [X.]arifvertragsparteien hätten durch das [X.]nverzeichnis eine vollständige Regelung schaffen wollen, fehlt es an den erforderlichen eindeutigen Hinweisen, dass die [X.]ätigkeit in der Lokalen Einsatzleitung nach der Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] bewertet worden wäre. Das [X.]ätigkeitsmerkmal der „Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen“ umfasst entgegen dem Wortlaut nicht jede Sicherheits- und Ordnungsdienstleistung, sondern nur solche, die entsprechend der Überschrift „in Bahnhöfen und Zügen“, also von den [X.]reifenmitarbeitern „vor Ort“, ausgeführt werden. Vorbild für die [X.]ätigkeiten der Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] ist vor allem der [X.]reifenmitarbeiter, nicht die (Lokale) Einsatzleitung, welche jenen steuert. Für einen Willen der [X.]arifvertragsparteien, auch derartige Arbeitnehmer der Lohngruppe 3 der Anlage 3 [X.] zuordnen zu wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt.

II. Die [X.] des Betriebsrats sind unbegründet. Das [X.] hat sie zu Recht zurückgewiesen.

1. Die hinreichend bestimmten Anträge (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des Betriebsrats sind entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht unzulässig. Es fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Bei dem Haupt- und dem Hilfsantrag handelt es sich um [X.], für die kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist ([X.] 19. Februar 2008 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.] [X.] 1972 § 80 Nr. 69 = EzA [X.] 2001 § 80 Nr. 8; 18. Juni 1991 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 68, 104). Ob dem Betriebsrat ein solcher Anspruch zusteht, ist eine Frage der Begründetheit.

2. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind unbegründet.

a) Dem Betriebsrat steht kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu, die [X.]ätigkeit von Arbeitnehmern einer bestimmte [X.] zuzuordnen. Nach § 101 Satz 1 [X.] kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Nimmt der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vor, kann dieser nach § 101 [X.] die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen [X.] verlangen ([X.] 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 112, 238; 18. Juni 1991 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 68, 104). Der Betriebsrat hat jedoch im Bereich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen - abgesehen von § 104 [X.] - kein Initiativrecht, aufgrund dessen er vom Arbeitgeber eine bestimmte Ein- oder Umgruppierung verlangen könnte ([X.] 18. Juni 1991 - 1 [X.] - zu [X.] 2 f der Gründe, aaO). Dem Arbeitgeber kann nur die Einleitung eines ergebnisoffenen Zustimmungsverfahrens aufgegeben werden, nicht aber die Zuordnung einer ausgeübten [X.]ätigkeit zu einer bestimmten Entgelt- oder Lohngruppe ([X.] 18. Juni 1991 - 1 [X.] - zu [X.] 2 f der Gründe, aaO; s. auch 12. Dezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 10, [X.]E 120, 303). Folglich besteht auf dieser Grundlage auch kein Anspruch auf die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.].

b) Der Hilfsantrag des Betriebsrats ist gleichfalls unbegründet. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Einleitung eines [X.] kommt erst dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber trotz rechtskräftiger Abweisung einer gerichtlich beantragten Zustimmungsersetzung ein erneutes Zustimmungsverfahren unterlässt. Der Betriebsrat kann nur dann die Einleitung eines erneuten Beteiligungsverfahrens beanspruchen, wenn der Arbeitgeber nach formell ordnungsgemäß eingeleitetem Mitwirkungsverfahren zu einer beabsichtigten Eingruppierung mit einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] endgültig erfolglos geblieben ist und seinen Zustimmungsantrag nicht wiederholt hat (vgl. [X.] 3. Mai 1994 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b cc der Gründe, [X.]E 77, 1). Deshalb scheidet der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch des Betriebsrats während eines noch nicht abgeschlossenen [X.] grundsätzlich aus. Erst nach dessen Abschluss kann der Betriebsrat bei einer vom Arbeitgeber unterlassenen neuerlichen Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.] die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens dadurch erzwingen, dass er dem Arbeitgeber aufgeben lässt, nunmehr eine andere als die ursprünglich beabsichtigte Eingruppierung vorzunehmen und hierzu seine Zustimmung einzuholen (vgl. [X.] 3. Mai 1994 - 1 [X.] - aaO). Ob ausnahmsweise dann ein anderes gilt, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, im Falle der Abweisung seines [X.] kein erneutes Verfahren nach § 99 Abs. 1 [X.] durchführen zu wollen, kann offenblieben. Solche Umstände werden weder vom Betriebsrat geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    [X.]reber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Dierßen    

                 

Meta

4 ABR 104/08

25.08.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 11. März 2008, Az: 19 BV 19/07, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.08.2010, Az. 4 ABR 104/08 (REWIS RS 2010, 3816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3816

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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