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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217BIIIZB5.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 5/17
vom
23. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Februar 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert, [X.] und die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem. § 575 ZPO" gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2016
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4 W 70/15 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat fasst den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem.
§
575 ZPO" dahingehend auf, dass der Beschwerdeführer Prozesskos-tenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 17. November 2016 begehrt. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-reichende Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine [X.]. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht 1
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werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2015 -
2-22 O 7/15 -
O[X.], Entscheidung vom 17.11.2016 -
4 W 70/15 -
Meta
23.02.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZB 5/17 (REWIS RS 2017, 15050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15050
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Polizeigewahrsam in Hessen: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die die Anordnung des Gewahrsams bestätigende Beschwerdeentscheidung
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