Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZB 5/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15050

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217BIIIZB5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 5/17
vom

23. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Februar 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert, [X.] und die Richterin Pohl

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem. § 575 ZPO" gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2016
-
4 W 70/15 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat fasst den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem.
§
575 ZPO" dahingehend auf, dass der Beschwerdeführer Prozesskos-tenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 17. November 2016 begehrt. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-reichende Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine [X.]. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht 1
2
-

3

-

werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2015 -
2-22 O 7/15 -

O[X.], Entscheidung vom 17.11.2016 -
4 W 70/15 -

Meta

III ZB 5/17

23.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZB 5/17 (REWIS RS 2017, 15050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15050

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