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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 297/11
vom
12. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
12. Juli 2012
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung
an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.999,42
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage wegen Insolvenzanfechtung. Das [X.] hat den [X.] abgelehnt.
Die
Einzelrichterin
des Oberlandesgerichts hat die sofortige Be-schwerde des Antragstellers zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zuge-lassen.
1
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II.
Die Rechtsbeschwerde
des Antragstellers
ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht.
Entscheidet der originäre Einzelrichter -
wie hier
-
in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die [X.] unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. [X.] er mit der [X.] zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 201
ff; vom 3.
Februar 2011
-
IX
ZB 168/10; vom 22.
November 2011 -
VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn.
8
f mwN).
III.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die
Einzelrichterin
des Beschwerdegerichts zurück-2
3
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zuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO), damit sie
die gegebenenfalls nach §
568 Satz
2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fra-gen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Voraus-setzungen betreffen. Eine Zulassung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Frage abhängt, ob die [X.] Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Da das Prozesskostenhilfeverfah-ren nicht dazu dient, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden, ist in den Fällen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen der höchstrichterlichen Klä-rung bedürfen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung zu be-jahen und der Partei
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sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen
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Prozess-
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5
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kostenhilfe zu bewilligen, nicht aber von einer Bewilligung abzusehen und hier-gegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ([X.], Beschluss vom 22.
November 2011, aaO Rn.
10
mwN).
Kayser
Gehrlein
Fischer
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
2-18 O 34/11 -
O[X.], Entscheidung vom 25.10.2011 -
17 W 49/11 -
Meta
12.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZB 297/11 (REWIS RS 2012, 4704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4704
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.