Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. 4 StR 390/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1129

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[X.] StR 390/01vom4. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 6. April 2001 im gesamtenStrafausspruch [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 235 Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben.Das [X.] hat die Annahme eines besonders schweren Falles derUntreue in allen Fällen allein darauf gestützt, daß der Angeklagte bei [X.] -hung der 235 Taten in der [X.] vom 14. September 1995 bis zum 26. April 2000jeweils [X.] handelte, und hat in allen Fllen jeweils eine Einzel-strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vert. Dabei hat es die Einzelstrafenhinsichtlich der Taten, deren [X.] vor dem Inkrafttreten des durch [X.] neugefaûten § 266 Abs. 2 StGB am 1. April 1998liegen, rechtsfehlerhaft dem Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB a.[X.] entnom-men.Die Anwendung des Strafrahmens des § 266 Abs. 2 StGB a.[X.] ist gemû§ 2 Abs. 3 StGB schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mindeststrafe [X.] schwere Flle der Untreue durch das 6. Strafrechtsreformgesetz voneinem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt worden ist (§ 266Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB n.[X.]) und mithin - bei Vorliegen eines beson-ders schweren Falles - die neue Gesetzesfassung milder ist als das Tatzeit-recht.Auch die Annahme besonders schwerer Flle im Sinne des § 266 Abs. 2StGB a.[X.] hinsichtlich der vor dem 1. April 1998 beendeten [X.] [X.] Nachprfung nicht stand. Nach dem Grundsatz strikter Alternativitt (vgl.[X.]St 37, 320, 322; [X.], 136) ist in Fllen, in denen die Anwen-dung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ein Gesamtvergleich des fr-heren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen und das Recht anzuwen-den, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilungzulût (vgl. [X.]St 20, 22, 25; [X.], 136). [X.] ist danach,ob nach frrem Recht rhaupt - nicht benannte - besonders schwere Flleim Sinne des § 266 Abs. 2 StGB a.[X.] vorliegen (vgl. [X.], [X.] vom- 4 -19. Juli 2001 - 3 [X.] m.w.[X.]), da anderenfalls § 266 Abs. 1 StGB a.[X.]als das mildeste Gesetz anzuwenden ist.Das [X.] hat zwar zutreffend in allen Fllen ein [X.]esHandeln bejaht, das nach § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGBn.[X.] das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der Untreue bildet.Die Gewerbsmûigkeit des Handelns allein reichte aber unter der Geltung desalten Rechts fr die Annahme eines besonders schweren Falles nicht aus. Indie gebotene Gesamtwrdigung aller fr die Strafzumessung wesentlichen [X.] tterbezogenen Umst([X.]R StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwrdigung 1,2; vgl. auch [X.]R StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwrdigung 2; [X.], [X.]vom 19. Juli 2001 - 3 [X.]) tte das [X.] vielmehr die zahlrei-chen bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe angefrtenMilderungsgr([X.]) einbeziehen mssen, die gegen die [X.] unbenannten besonders schweren Falles sprechen. Dies gilt insbeson-dere fr das Gestis des Angeklagten, die Wiedergutmachung eines Teilsdes Schadens sowie das Fehlen betriebsinterner Kontrollen (vgl. [X.]R StGB§ 266 Abs. 2 Gesamtwrdigung 1).Da nicht [X.] ist, [X.] sich die fehlerhafte Strafrahmenwahlhinsichtlich der vor dem 1. April 1998 beendeten Taten auf die Bemessung derin diesen Fllen verten, jeweils der Mindeststrafe des § 266 Abs. 2 StGBa.[X.] entsprechenden Freiheitsstrafen ausgewirkt hat und [X.] durch diesenRechtsfehler auch dirigen Einzelstrafen im Ergebnis beeinfluût sind, ms-sen alle Einzelstrafen erneut zugemessen werden. Auch die [X.] allerdings imHinblick auf den Gesamtschaden von 3.685.759,28 [X.] sich [X.] zu beanstandende - Gesamtstrafe hat demgemû keinen Bestand.- 5 -Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können [X.], da sie durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen werden, be-stehen bleiben.[X.]Athing Ernemann

Meta

4 StR 390/01

04.10.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. 4 StR 390/01 (REWIS RS 2001, 1129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1129

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