Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. 5 StR 360/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1092

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 9. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen räuberischen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Okto-ber 2001, an der teilgenommen haben:[X.] als Vorsitzender,[X.],[X.]in [X.],[X.],[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 12. Februar 2001 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-nannte Urteil aufgehoben, soweit die Anordnung von Si-cherungsverwahrung unterblieben ist; ferner wird es zu-gunsten des Angeklagten im [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Œ Von Rechts wegen [X.] hat den Angeklagten wegen rrischen Diebstahlsin zwei Fllen, in einem Fall in Tateinheit mit dreifacher Freiheitsberaubung,wegen Diebstahls in 18 Fllen und wegen versuchten Diebstahls in zweiFllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dage-gen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. [X.] der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Revisionsbe-gründung erweist, zum Nachteil des Angeklagten auf die Überprüfung des- 4 -Unterlassens der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschrkt. [X.], das vom [X.] vertreten wird, hat Erfolg.[X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der 1968 in [X.] geborene Angeklagte lebt seit 1983 in [X.]. [X.] sich seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch die Bege-hung von Eigentumsdelikten und wurde vielfach verurteilt, zuletzt im [X.] wegen mehrerer Trickdiebstle aus Wohnungen betagter Frauen;zwei dieser Taten wurden mit [X.] von je einem Jahr, einemit einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten geahndet. Die Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde vollstig biszum 2. August 1999 vollstreckt.Der Angeklagte verschaffte sich vom 21. Oktober 1999 bis zu seinerFestnahme am 18. Januar 2000 auf liche Weise aus 14 Wohnungen vorallem Bargeld und Schmuck im Wert von insgesamt r 39.000 DM. [X.] Fllen konnte der Angeklagte nach Trickdiebstahl der [X.] keine Beute erzielen. Dabei hatte der Angeklagte die [X.], seh- und gehbehinderten Frauen auf von ihmvorgehaltene Visitenkarten oder Zettel mit Scheinanschriften in der [X.] Wohnungen gelenkt. Einmal blieb seine List, durch blitzschnelles Auf-drehen aller Wasserinen Wasserschaden vorzutschen und [X.] entstandene Verwirrung der Wohnungsinhaberin auszunutzen, er-folglos. In einem Fall mißlang der Schlsseldiebstahl aus einer Handtasche.Beim Verlassen einer Wohnung mit Schmuck und Bargeld schlug [X.] mit beiden Fsten gegen die Brust der 80jrigen [X.], um sich im Besitz der Beute zu halten (Fall 15). Die Gescigte fiel aufden Rcken und zog sich [X.] schmerzhafte Prellungen zu. In- 5 -einem weiteren Fall (Fall 20) schlug der Angeklagte die Hand der 87jrigenGescigten weg und sicherte dadurch erneut seinen Gewahrsam an ge-stohlenen Geldscheinen. Anschließend schloß er die alte Frau und zweiweitere in der Wohnung [X.] im [X.] ein, um ungestört mit der Beute flchten zu können.[X.] mit der Sachrfrte Revision des Angeklagten bleibt er-folglos. Das [X.] hat die Taten, denen ein einheitliches fihandschrift-artigesfl Handlungsmuster zugrundeliege, mit zahlreichen Indizien nach [X.] (vgl. [X.]R StPO § 261 ± Beweiswrdigung 2m.w.N.) smtlich allein dem Angeklagten zugerechnet.Entgegen der Auffassung der Revision war das [X.] auchnicht verpflichtet, die Merkmale der inneren Tatseite hinsichtlich der Nöti-gungen und der [X.] darzulegen. Aus der [X.] ßeren Sachverhalts ergibt sich hier vorstzliches Handeln des [X.] selbst (vgl. [X.]R StGB § 15 ± Vorsatz, bedingter 2).Der Schuldspruch [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]. Die maßvollen Strafaussprche sind nicht zu beanstanden.I[X.] auf die [X.] der Sicherungsverwahrung beschrkteRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.1. Die Begr, mit der das [X.] eine Anwendung von §66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausschließt, lt rechtlicher Nachprfung nicht stand.Die [X.] hat dazu [X.], die dissoziale [X.] 6 -des Angeklagten lasse zwar liche Straftaten der mittleren Eigentumskri-minalitt erwarten, deren Gewicht erreiche aber [X.] jedem Einzelfall [X.] nicht die Qualitt einer besonders schweren seelischenBeeintrchtigung oder eines besonders schweren wirtschaftlichen Scha-densfl. Damit werden mit den gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1Nr. 3 StGB nicht zu vereinbarende erte Anforderungen gestellt. [X.] verlangt eine Gefrlichkeit des Tters fr die Allgemeinheit auf-grund eines Hanges zu erheblichen Straftaten; [X.] Taten,durch die ein schwerer seelischer, krperlicher oder wirtschaftlicher Scha-den verwirklicht wird. Wenn das [X.] [X.] schwere seelischeBeeintrchtigungen oder [X.] schwere wirtschaftliche [X.], srschreitet es den ihm eingermten Rahmen tatrichterlichen Be-urteilungsspielraums ([X.]R StGB § 66 Abs. 1 ± Erheblichkeit 1). [X.] das [X.] zudem nicht getroffen,obwohl solche Auswirkungen angesichts der meist hochbetagten, zum Teilgebrechlichen und in panische Angst geratenen Opfer ([X.]) nahelie-gen (vgl. [X.]R § 66 StGB Abs. 1 ± Erheblichkeit 3). Die [X.] hatauch nicht bedacht, [X.] die beiden als rrische Diebstle ausgeurteil-ten Taten belegen, [X.] der Angeklagte zur Sicherung seiner Beute bereitist, Gewalt anzuwenden, die gerade bei den betagten und behinderten [X.] auch zu schweren krperlichen Scfren kann. Die vom Ange-klagten begangene Diebstahlsseritte auûerdem eine Wrdigung [X.] als schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 66Abs. 1 Nr. 3 StGB nahegelegt. Bei Diebstlen, die [X.] auf [X.] angelegt sind oder infolge des Hanges in rascher Folge begangenwurden, ist mlich die [X.] durch die Tat insgesamt verursachtenSchadens maûgebend ([X.]St 24, 153, 157; 24, 345, 347; [X.] NStZ 1984,309).Uig von diesen Einzelerwwird die Gesetzesausle-gung des [X.] dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden [X.] -nicht gerecht. [X.] gemû § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ªnamentlichº solcheStraftaten als ªerheblichº eingestuft werden, die zu schweren [X.], hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad aus-zuscheiden, soll aber keine abschlieûende Regelung bedeuten ([X.] NStZ1986, 165). Entscheidend soll vielmehr sein, [X.] die Straftaten einen hohenSchweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stren ([X.]RStGB § 66 Abs. 1 ± Erheblichkeit 3). Die Erheblichkeit einer Straftat ist [X.] allein am eingetretenen Erfolg zu messen (vgl. [X.] NStZ aaO). [X.] gezielte, in der Regel durch Trickdiebstahl vorbereitete [X.] Angeklagten in Wohnungen betagter und gebrechlicher Frauen zur [X.] bei Inkaufnahme auch krperli-cher Konfrontationen lût schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, [X.]es sich um eine den Rechtsfrieden ganz empfindlich strende, die [X.] erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit ªerhebliche Straf-tatº handelt.2. Zwar [X.] der Senat aus, [X.] die Einzelstrafen geringer ttenausfallen k, wenn der Tatrichter Sicherungsverwahrung vert tte(vgl. [X.]R StGB § 66 ± Strafausspruch 1; [X.] StV 2000, 615, 617; [X.],Urteil vom 7. November 2000 ± 1 StR 377/00 ±). Er vermag indes nicht [X.], [X.] die Gesamtstrafe milder bemessen worden wre, falls das[X.] zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt tte (vgl. [X.]NJW 1980, 1055, 1056). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es beidem hier vorliegenden Wertungsfehler aber nicht. Weitergehende, den [X.] 8 -herigen nicht widersprechende Feststellungen darf der neue Tatrichter, dergemû § 246a StPO den psychiatrischen Sachverstigen (nur noch) [X.] einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrungerneut zren haben wird, treffen.[X.] Hr [X.] Schaal

Meta

5 StR 360/01

09.10.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. 5 StR 360/01 (REWIS RS 2001, 1092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1092

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.