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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 20/07 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2009 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Eick, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung sei der Mangel beseitigt, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein [X.] insoweit nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 36.340,07 • [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 3 O 1452/03 (215) - [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 U 181/06 -
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27.08.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2009, Az. VII ZR 20/07 (REWIS RS 2009, 1963)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1963
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