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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 124/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auftraggeber müsse sich auch bei einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB Mängel vorbehalten, um diese später geltend machen zu können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 20.507,78 • [X.] [X.]
[X.]
Eick [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 11 O 143/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 12.06.2009 - 17 U 15/09 -
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. VII ZR 124/09 (REWIS RS 2010, 5442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5442
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