Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.10.2014, Az. III ZR 71/14

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1785

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein bei Klage eines Verbrauchers auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrages


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 4. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die im [X.] ansässige Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines [X.] geltend. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit.

2

Der Kläger unterzeichnete am 16. Juni 2008 einen an die [X.] gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der Beklagten den Abschluss eines [X.] mit einer langjährigen Laufzeit anbot. Ausweislich des Vertragsangebots sollte der Kläger eine Einmalanlage von 10.000 € zuzüglich eines Agios von 500 € sowie eine monatliche Anlage von jeweils 50 € zuzüglich eines Agios von 5 % leisten. Nach Ziffer [X.] der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der [X.] unterliegen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmte die Regelung [X.] in [X.]. Der Beklagten sollte es freistehen, ihre Rechte auch am Wohnsitz des [X.] oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

3

Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger die Annahme des durch ihn erteilten Auftrags mit. Das Schreiben schließt mit der eingescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des [X.]. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung.

5

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der durch ihn erbrach- ten Einmalanlage von 10.500 € und von ihm gezahlten monatlichen Raten von jeweils 52,50 € abzüglich eines an ihn nach erfolgter Kontoauflösung ausbezahlten Guthabens von [X.] sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Er hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene Amtsgericht D.                 - in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat - sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge aus § 29c ZPO. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung scheitere an § 29c Abs. 3 ZPO. Die Verweisung auf den Klageweg in [X.] benachteilige ihn unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, verstoße gegen den inländischen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB und stelle eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 242 BGB dar.

6

Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des [X.]              gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gerichtsstandsvereinbarung sei zulässig und wirksam.

7

Das Amtsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage jedoch abgewiesen, da sie unbegründet sei. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Amtsgericht international nicht zuständig. Die Parteien hätten wirksam als ausschließlichen Gerichtsstand [X.] im [X.] vereinbart. Die Prüfung der Zuständigkeit richte sich nach [X.] Prozessrecht. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß §§ 38, 40 ZPO zulässig. Die Parteien seien nach § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO berechtigt gewesen, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, da die Beklagte in [X.] keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Dem stehe § [X.] Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Zwar sei der Anwendungsbereich des § [X.] ZPO eröffnet. Der Vorschrift des § [X.] Abs. 3 ZPO lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass sie § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO einschränke.

Dem in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Schriftformerfordernis sei - trotz der lediglich eingescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten - Genüge getan.

Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe auch nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand werde durch § [X.] ZPO vorliegend nicht begründet.

Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Eine Gerichtsstandsvereinbarung könne wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des [X.] gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den inländischen ordre public.

Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art. 29 [X.]BGB aF entgegen. Dem Vertrag fehle der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 [X.]BGB aF erforderliche Inlandsbezug. Die Anwendbarkeit [X.] Verbraucherschutzbestimmungen sei gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]BGB aF ausgeschlossen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewählten liechtensteinischen Recht wirksam.

II.

Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht, die unbeschadet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.], 82, 84 ff), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.

1. Die streitgegenständliche Gerichtsstandvereinbarung ist nach § [X.] Abs. 3 ZPO nicht zulässig.

Nach § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, [X.] I S. 3202) ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, [X.] [X.]) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur [X.] der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: besonderer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; siehe jeweils § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des [X.] vom 20. September 2013, [X.] I S. 3642). Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § [X.] ZPO für eröffnet gehalten, da der Kläger geltend gemacht habe, dass ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB vorliege (zur Prüfung der Zuständigkeit nach § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MüKoZPO/[X.], ZPO, 4. Aufl., § [X.] Rn. 25; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § [X.] Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO, 11. Aufl., § [X.] Rn. 14). Mithin ist von der Anwendbarkeit des § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auszugehen.

Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist - anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § [X.] Abs. 1 Satz 2 ZPO - kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ([X.], Beschluss vom 7. Januar 2003 - [X.], [X.], 605, 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. in einem Parallelfall KG, [X.], 390, 391 f).

Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet, um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines [X.], BT-Drucks. 14/6040 [X.]). Die Ausgestaltung des § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeutet indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein können. Letzteres erfolgt in § [X.] Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig.

a) Nach § [X.] Abs. 3 ZPO ist eine von § [X.] Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn- und Aufenthaltsort im [X.]punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § [X.] Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung ([X.]/[X.], ZPO, § [X.] [15.06.2014] Rn. 19; [X.]/[X.], ZPO, 11. Aufl., § [X.] Rn. 13; [X.], 5. Aufl., § [X.] Rn. 8; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § [X.] Rn. 11).

b) Hierin erschöpft sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der Regelungsgehalt des § [X.] Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von § [X.] Abs. 1 ZPO, das heißt auch von - wie vorliegend - § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 12. Juli 2013 - 6 U 8/13, Seite 6 f, n.v.; [X.], Beschluss vom 5. Juli 2012 - 5 U 73/12, Seite 3, n.v.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 72. Aufl., § [X.] Rn. 7; [X.], Die internationale Zuständigkeit bei [X.], 2003, Seite 137 f; [X.], [X.] [X.] und [X.] Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190).

aa) Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § [X.] Abs. 3 ZPO, der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von § [X.] ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO). Zwar betreffen die in § [X.] Abs. 3 ZPO geregelten Fallkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung zulässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § [X.] Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § [X.] Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf § [X.] Abs. 1 Satz 2 ZPO bezieht.

bb) Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm sprechen für eine Auslegung von § [X.] Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die für Klagen des Verbrauchers von § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind.

(1) Die mit dem [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) eingefügte Vorschrift des § [X.] ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ([X.]) vom 16. Januar 1986 ([X.] I S. 122) getreten (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Nach § 7 Abs. 1 [X.] war das Gericht für Klagen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur [X.] der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen Gerichtsstandes nach § 7 Abs. 1 [X.] war es, den Verbraucher davor zu schützen, seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, BT-Drucks. 10/2876 S. 15).

(2) Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 [X.] in § [X.] Abs. 1 ZPO sollte der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusätzlich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufassung nunmehr - entgegen § 7 Abs. 1 [X.] - dem Vertragspartner des Verbrauchers die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandvereinbarung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen ([X.] aaO; [X.] aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbrauchers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern eingeschränkt.

Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen ([X.], Beschluss vom 7. Januar 2003 - [X.], [X.], 605, 606). Dieser fortbestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 [X.] unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzlicher Gerichtsstände werden nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der bisherige, durch § 7 Abs. 1 [X.] eröffnete Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht dero-giert werden kann, von § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind.

cc) Die Auslegung von § [X.] Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: [X.]; vgl. hierzu [X.], Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im [X.], 2004, Seite 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 [X.] nur in den dort bestimmten - vorliegend nicht einschlägigen - Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag aufgenommen werden ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., Art. 17 [X.] Rn. 1). Zwar sind - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Bestimmungen der [X.] vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationalen Verbraucherzivilprozessrechts für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der [X.] liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau zurückbleiben woll- te, sind jedoch nicht ersichtlich.

2. Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht von einer aufgrund der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden internationalen Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Amtsgerichts ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Schlick                        Seiters                      Tombrink

                Remmert                     [X.]

Meta

III ZR 71/14

30.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Augsburg, 4. Februar 2014, Az: 42 S 1238/13

§ 29c Abs 1 S 1 ZPO vom 05.12.2005, § 29c Abs 3 ZPO vom 05.12.2005, § 312 BGB vom 02.01.2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.10.2014, Az. III ZR 71/14 (REWIS RS 2014, 1785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1785

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 71/14 (Bundesgerichtshof)


III ZR 474/13 (Bundesgerichtshof)

Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung über einen vom Wohnsitz des Verbrauchers abweichenden …


III ZR 474/13 (Bundesgerichtshof)


X ARZ 362/02 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 36/09 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision: Zulassungsgründe für eine Klärung des Gerichtsstands bei Haustürgeschäften und …


Referenzen
Wird zitiert von

III ZR 71/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.